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Bauordnung - Württemberg (01.01.1872)

Erster Abschnitt. - Von der Bauberechtigung und den Bauvorschriften im Allgemeinen.

Art. 1. - Berechtigung zum Bauen

Der Eigenthümer eines Grundstücks ist berechtigt, auf demselben innerhalb seiner Eigenthumsgrenze nach seinem Ermessen zu bauen, sofern er nicht durch Reichsgesetz oder durch die in dem gegenwärtigen Gesetze begründeten polizeilichen und nachbarrechtlichen Vorschriften beschränkt ist.

Art. 2. - Ortsbaustatuten; deren Gegenstände

Soweit das Gesetz oder die von der K. Regierung zu Vollziehung desselben zu erlassenden Verfügungen hiezu ermächtigen, können die erforderlichen weiteren baupolizeilichen Vorschriften nach den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden durch Ortsbaustatuten für alle vorkommenden Fälle aufgestellt werden.

Die Erlassung von Anordnungen auf Grund des Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 13, 15, 22, 28 Abs. 3 und 4, Art. 30 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 37 Abs. 6, Art. 46 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3, Art. 54, 55 und Art. 78 letzter Absatz ist ausschließlich Sache der Ortsbaustatuten.

Art. 3. - Errichtung und Abänderung von Ortsbaustatuten

Die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Ortsbaustatuten steht dem Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses, in zusammengesetzten Gemeinden nach Vernehmung der gesetzlichen Vertreter der betreffenden Theilgemeinden, zu. Derselbe hat hiebei einen Bauverständigen, welcher zum mindesten die Befähigung für die Stelle eines Ortsbautechnikers besitzt, beiziehen.

Dem Beschlusse über ein Ortsbaustatut hat die öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs mit der Aufforderung an alle Interessenten vorauszugehen, etwaige Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Bestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist, welche auf mindestens vier wochen festzusetzen ist, geltend zu machen.

Ueber die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeindekollegien zu entscheiden.

Die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Ortsbaustatuten bedarf der Genehmigung des K. Ministeriums des Innern.

Nach deren Ertheilung sind die betreffenden Bestimmungen öffentlich bekannt zu machen und erlangen damit für den betreffenden Gemeindebezirk bindende Kraft.

Zweiter Abschnitt. - Von der Anlage der Orts und von den Ortsstraßen.

Art. 4. - Fertigstellung von Ortsbauplanen, Baulinien und Straßenvisiren

Dem Gemeinderathe kommt zu, mit Zustimmung des Bürgerausschusses, in zusammengesetzten Gemeinden nach Vernehmung der gesetzlichen Vertreter der betreffenden Theilgemeinden, und unter Zuziehung eines Bautechnikers, welcher zum mindesten die Befähigung eines Oberamtsbautechnikers besitzt, sowie mit Genehmigung der Regierungsbehörde neue Ortsbauplane mit Baulinien und Straßenvisiren festzustellen und die bestehenden Ortsbauplane nach Bedürfniß abzuändern.

Die Feststellung neuer Ortsbauplane hat namentlich zu geschehen, wenn und soweit für unbebaute Flächen eine ausgedehntere Ueberbauung in Aussicht steht.

Ebenso sind da, wo ein Bedürfniß und ein geeigneter Anlaß zur Regelung oder Erbreiterung bestehender Straßen und öffentlicher Plätze vorliegt, allgemeine Baulinien und Visire festzusetzen.

Außerdem hat dann, wenn eine allgemeine Baulinine noch nicht gegeben ist, oder von einer bereits bestimmten Baulinie abgewichen werden soll, die Feststellung einer solchen nebst Visier in allen denjeinigen Fällen zu erfolgen, wo an oder in der Nähe einer Ortsstraße oder eines öffentlichen Platzes ein neues Gebäude aufgeführt oder ein bestehendes Gebäude erneuert oder wesentlich verändert werden soll (Vgl. Art. 7).

Art. 5 - Fortsetzung; formelle Vorschriften

Vor der endlichen Feststellung eines neuen oder abgeänderten Ortsbauplanes, beziehungsweise einer Baulinie, ist der Plan öffentlich aufzulegen und dieß unter Festsetzung einer angemessenen Frist bekannt zu machen, binnen welcher etwaige Einsprachen erhoben werden können.

Eine Ausnahme hievon kann insoweit stattfinden, als es sich nur um die Festsetzung einer Baulinie von so beschränkter Ausdehnung handelt, daß sämmtliche Betheiligte bekannt sind und deren Vernehmung genügt.

Ueber die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeindekollegien zu beschließen.

Die Einsicht des festgestellten Ortsbauplanes steht jedem Ortseinwohner frei.

Art. 6. - Verhältniß des Ortsbauplans zu den durch denselben berührten, nicht überbauten Grundflächen

Auf einer bisher nicht überbauten Grundfläche, welche nach dem Ortsbauplane zu einer Ortsstraße oder zu einem nicht mit Gebäuden zu besetzenden öffentlichen Platze bestimmt ist, darf von Feststellung dieses Planes an kein Bauwesen mehr errichtet werden.

Sowohl in diesem Falle, als auch wenn ein Grundstück nach Maßgabe der Art. 9, Abs. 2, Art. 22, 23, 28- 34 und wegen Anlegung und Erhaltung von Vorgärtchen (Art. 15, Abs. 2) nicht überbaut werden darf, gebührt dem Eigenthümer für diese Beschränkung seines Baurechts keine Entschädigung.

Wenn das Grundstück zu einem öffentlichen Platze bestimmt ist, so kann der Eigenthümer verlangen, daß die Gemeinde dasselbe erwerbe, sobald die Grundfläche zu dem den Platz umgebenden Straßentheilen erworben ist.

Die in die projectierten Ortsstraßen und Plätze fallende Grundfläche kann der Eigenthümer bis zur Abtretung an die Gemeinde benützen und mit einer dem Bedürfnisse entsprechenden Einfriedigung versehen, auch solche Bauten darauf errichten, welche die Polizeibehörde unter der Bedingung, daß auf ihr Verlangen der Eigenthümer dieselben zu jeder Zeit auf seine Kosten wieder zu entfernen habe, und unter Sicherstellung der Gemeinde gegen jeden daraus entspringenden Schaden besonders gestattet.

Art. 7. - Verhältniß der Ortsbauplane zu bestehenden Gebäuden

Gegenüber von bestehenden Bauwesen sind die Ortsbauplane insoweit maßgebend, als eine Erneuerung derselben oder eine dieser gleichzuachtende Veränderung stattfindet ode nothwendig ist.

Auch ist es nicht zuläßig, ältere Bauwesen in einer dem Ortsbauplane zuwiderlaufenden Weise zu erweitern oder zu erhöhen.

Außerdem kann die Durchführung der Ortsbauplane den bestehenden dagegen verstoßenden Bauten gegenüber zwangsweise nur auf dem Weg des § 30 der Verfassungs-Urkunde geschehen.

Wird in Gemäßheit der Vorschrift des ersten Absatzes der Wiederaufbau eines Bauwesens auf der seitherigen Grundfläche untersagt, so kann der Eigenthümer verlangen, daß die Gemeinde die zu der Straße oder dem öffentlichen Platze erforderliche Fläche sofort gegen voll Entschädigung übernehme.

Art. 8 - Verhältniß von Straßenvisiren zu bestehenden Gebäuden

Soweit in Folge der Durchführung der in dem Ortsbauplane festgesetzten Straßenvisire die Besitzer von Gebäuden, welche schon vor Feststellung jenes Visiers an der richtig zu legenden Straße errichtet waren, in der seitherigen Benützung ihrer Gebäude beeinträchtigt werden oder, um dieselben sich zu erhalten, zu baulichen Änderungen gezwungen sind, können sie von der Gemeinde den Ersatz ihres Schadens beanspruchen.

Bei der Festsetzung der Entschädigung ist zu Gunsten der Gemeinde der Mehrwerth in Berechnung zu nehmen, welcher durch die neue Einrichtung der betreffenden Liegenschaft zuwächst.

Art. 9. - Breite der Ortsstraßen

Bei der Feststellung der Baulinien (Art. 4) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Ortsstraßen eine den örtlichen Verhältnissen und dem Bedürfnisse entsprechende Breite erhalten. Ortsstraßen, welche neu angelegt oder verlängert und dabei auf beiden Seiten mit Gebäuden besetzt werden, sollen nicht unter 11 Meter Beite haben.

Eine geringere Breite kann bei neuen Straßen nur da zugelassen werden, wo örtliche Verhältnisse es unvermeidlich machen.

Die Bestimmung darüber, ob und in wie weit eine Straße nur auf einer Seite mit Gebäuden besetzt werden soll, bleibt dem Ortsbaustatut oder Ortsbauplan vorbehalten.

Art. 10. - Art der Anlegung und Unterhaltung der Ortsstraßen

Die Anlage und Unterhaltung der Ortsstraßen hat so zu geschehen, daß sie für den darauf stattfindenden Verkehr brauchbar und jederzeit fahrbar beziehungsweise gangbar sind.

Hiernach sind sie zu planieren, mit den erforderlichen Einrichtungen für die Wasserableitung und, soweit nicht die natürliche Beschaffenheit des Bodens eine Ausnahme gestattet, mit einem dem Bedürfniß entsprechenden Stein- oder Kieskörper oder Pflaster, auch bei größerem Verkehr mit Nebenwegen für die Fußgänger zu versehen.

Art. 11. - Auslaufenlassen von Flüssigkeiten aus Gebäuden auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Die Gebäudebesitzer sind nicht befugt, Wasser und andere Flüssigkeiten auf die Orts- und sonstigen öffentlichen Straßen und Plätze auslaufen zu lassen, sie sind aber berechtigt, die zu Ableitung des Wassers bestimmten öffentlichen Einrichtungen, soweit daraus keine polizeilichen Unzuträglichkeiten entstehen, zu benützen.

Uebelriechende, ekelhafte oder schädliche Flüssigkeiten haben die Gebäudebesitzer entweder unterirdisch in gut eingerichteten Kanälen abzuleiten oder auf andere angemessene Weise ohne Belästigung oder Benachtheilung der Nachbarn und des Publikums zu beseitigen. In Bach- oder Flußbette darf die Ableitung nur insoweit geschehen, als dieß ohne erhebliche Gefährdung polizeilicher Rücksichten möglich ist.

Die Gebäudebesitzer können verpflichtet werden, der Gemeinde für jede Benützung ihrer unterirdischen Wasserableitungskanäle einen Beitrag zu leisten, welcher von den Gemeindekollegien mit Genehmigung der Regierungsbehörde bestimmt wird.

Durch die Ortsbaustatuten können in verschiedenen Beziehunen nähere Bestimmungen getroffen werden.

Art. 12. - Offenhalten der Ortsstraßen für den Verkehr

Die Ortsstraßen, einschließlich der Nebenwege, sind für den Verkehr offen zu halten.

Ob und wie dieselben ohne Schaden für den Verkehr zu Privatzwecken benützt werden dürfen, hängt ebenso, wie die Benützung der öffentlichen Plätze zu den gedachten Zwecken, zunächst von dem Ermessen der Ortspolizeibehörde ab, welche diesfalls durch besonderen Rechtstitel oder im einzelnen Fall Verfügungen zu treffen hat.

Art. 13. - Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen

Die Herstellung der durch öffentliches Bedürfniß geforderten Ortsstraßen und öffentlichen Plätze, sowie die Unterhaltung derselben liegt, soweit nicht Dritte vermöge besonderen Rechtstitels dazu verpflichtet sind, der Gemeinde ob.

Die Voraussetzungen, unter welchen jene Herstellung als durch das öffentliche Bedürfniß geboten erscheint, können im Ortsbaustatut näher bestimmt werden; jedenfalls aber ist die Gemeinde zu Herstellung der im Ortsbau­plane vorgesehenen Straßen verpflichtet, wenn und soweit an solchen neue oder ältere Gebäude in regelmäßiger Folge an die Gebäude bestehender Straßen sich anreihen.

Sobald der sofortige Beginn der Ausführung einer solchen Gebäudereihe gesichert ist, hat die Gemeinde sie Straßenfläche in soweit zu erwerben und zu planiren, als erforderlich ist, um eine Zufahrt zu jener zu eröffnen.

Wenn außer den Fällen des Absatz 3 außerhalb der angelegten Ortsstraßen und Plätze Gebäude an den in den Ortsbauplan aufgenommenen Baulinien errichtet werden, so hat der Bauende die für die Erbauung und Benützung solcher Gebäude oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit unentbehrliche Zufahrt von der nächsten Ortstraße aus auf eigene Kosten zu erstellen.

Art. 14. - Privatbaustraßen

Die Anlage von Baustraßen, für welche ein öffentliches Bedürfniß nicht vorliegt (Privatstraßen), ist den betreffenden Grundbesitzern nur mit Zustimmung des Gemeinderathes und Genehmigung der Regierungsbehörde unter Einhaltung der von diesen ertheilten Vorschriften gestattet.

Die Zustimmung des Gemeinderathes und die Genehmigung der Regierungsbehörde darf nicht versagt werden, wnn die Privatbaustraßen nach den Vorschriften dieses Gesetzes angelegt werden und weder der übrige Theil des Ortsbauplanes, noch das Visier der öffentlichen Straßen, noch die öffentlichen Einrichtungen für die Zu- oder Ableitung des Wassers oder für Zuleitung des Gases und der dergl. wegen der Privatbaustraße eine Änderung zu erleiden haben, die Zugänglichkeit an allen Seiten der einzelnen Gebäude. insbesondere für die Feuerlösch­geräthe,vollkommen gesichert ist, die an den einzelnen Privatbaustraßen zu errichtenden Bauwesen, in soweit dieß für Hintergebäude vorgeschrieben ist, massiv aufgeführt werden, und der oder die Eigenthümer für die Erhaltung des bestehenden Zustandes und der nöthigen Zubehörden genügende Sicherhait leisten.

Art. 15. - Leitungen der Anlieger an Ortsstraßen

Durch Ortsbaustatut kann festgesetzt werden, daß bei der Anlegung einer neuen, oder bei der Verlängerung einer bestehenden Baustraße der Aufwand für die Erwerbung der zur Straße nothwendigen Grundfläche und für die Planirung von den angrenzenden Eigenthümern ganz oder theilweise getragen oder ersetzt werde, sobald auf ihren Grundstücken Gebäude errichtet werden.

Ueber sonstige Verbindlichkeiten der Besitzer von an die Ortsstraßen angrenzenden Gebäuden und Grundstücken hinsichtlich der Ortsstraßen und Nebenwege, sowie der Vorgärtchen kann durch das Ortsbaustatut Bestimmung getroffen werden.

Dritter Abschnitt. - Von den für die einzelnen Bauten maßgebenden polizeilichen Bestimmungen.

Erstes Kapitel. - Allgemeine Bestimmungen.

Art. 16. - Begriff des Bauwesens

Als Bauwesen im Sinne des Gesetzes sind namentlich anzusehen:

  1. alle Arten von Gebäuden, Kellern, Brunnenschächten, Cisternen, unterirdischen Wegen, Kanälen zur Ableitung des Wassers und anderer Flüssigkeiten von Gebäuden und Ortsstraßen, Düngerstätten und Abtritt-, Jauchen - und anderen ähnlichen Gruben, sowie
  2. alle Zäune und Einfriedungen aus Mauern oder geschlossenem Holzwerk oder Metall an öffentlichen Plätzen und Wegen und zwischen Privatgrundstücken,

ohne Unterschied, ob zur baulichen Herstellung eine vorgängige Anzeige oder ein polizeiliches Erkenntniß erforderlich ist, oder nicht, und ob es sich um einen Neubau oder Anbau auf einer neuen Stelle oder auf altem Grund, oder um einen Umbau, Auf- oder Höherbau, oder um Reparaturen oder neue Einrichtungen handelt (vgl. übrigens Art. 17).

Uebrigens können Gebäude, welche nur auf kürzere Zeit als Hilfsmittel zu Bauausführungen oder anderen Zwecken errichtet und nach Erfüllung des Zwecks wieder beseitigt werden sollen, auch wenn sie dem vorliegenden Gesetz nicht entsprechen, ausnahmsweise doch gestattet werden, wenn keine polizeilichen Bedenken entgegen stehen.

Art. 17. - Anwendung des Gesetzes auf bestehende Bauten

Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, finden die polizeilichen Vorschriften desselben auf bereits bestehende Bauten und Einrichtungen erst dann Anwendung, wenn eine Änderung oder Reparatur zur Ausführung kommen soll, wobei die Durchführung der zutreffenden Vorschrift ohne unverhältnißmäßige Opfer von Seite des Bauenden möglich ist.

Art. 18. - Abbruch baufälliger Gebäude

Wenn der bauliche Zustand eines Bauwesens für Menschen oder fremdes Eigenthum gefährlich ist, so ist der Eigenthümer zur rechtzeitigen Abhilfe, nöthigenfalls zum Niederreißen verpflichtet und von der Baupolizeibehörde dazu anzuhalten.

Art. 19. - Sicherheitsvorkehrungen bei der Bauausführung

Bei jeder Bauausführung und ebenso bei dem Abbruch von Bauten sind die nöthigen Vorkehrungen gegen Unglücksfälle und Schaden an fremdem Eigenthum zu treffen.

Art. 20. - Verantwortlichkeit für vorschriftsmäßiges Bauen

Für die Einhaltung de allgemeinen, im Gesetz, in den Verfügungen zu demselben und in den Ortsbaustatuten enthaltenen polizeilichen Vorschriften, wie der im einzelnen Fall von der zuständigen Behörde auf Grund des Gesetzes getroffenen besonderen Bestimmungen sind sowohl die Baueigenthümer, als deren Baumeister und Bauhandwerksleute strafrechtlich verantwortlich (Art.93).

Zweites Kapitel. - Von der Stellung und Lage der Bauten und ihrem Verhältniß zu den Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken.

Art. 21. - Einhalten der Baulinien und Visire

Bei Gebäuden, welche an öffentlichen Plätzen oder an Ortsstraßen hergestellt werden, ist die Baulinie, sowie das für dieselbe bestimmte Visier in der Regel einzuhalten. Unter dem Boden kann mit dem für die Fundamente erforderlichen Mauerabsätzen die Baulinie gegen die Straße überschritten werden.

Dem Ortsbaustatut bleibt vorbehalten, das Zurücksetzen der Gebäude hinter die Baulinie im Allgemeinen zuzulassen und hiefür die näheren Voraussetzungen und Vorschriften festzusetzen.

Auch das Hervortreten einzelner über den Boden hervorstehender Gebäudetheile über die Baulinie kann durch das Ortsbaustatut in soweit gestattet werden, als dieß mit den Rücksichten auf Gesundheit, Sicherheit und Verkehr auf den Straßen und Plätzen vereinbar und nicht für die Nachbargebäude mit erheblichen Nachtheilen verbunden ist.

Wenn ein Ortsbaustatut nicht vorhanden, oder in demselben in vorliegender Beziehung eine Bestimmung nicht gegeben ist, so hängt die Gestaltung des Zurücksetzens von Gebäuden, wie des Hervortretens einzelner Gebäudetheile über die Baulinie, letzteres nach den hiervor bezeichneten Rücksichten, von dem Ermessen und den Vorschriften der Polizeibehörde ab.

Bei bestehenden Gebäuden ist durch das Ortsbaustatut oder polizeiliche Vorschrift das Aufschlagen von Thüren, Thoren und Läden gegen Straßen von größerem Verkehr und öffentliche Plätze dann zu untersagen, wenn der Gebrauch der Straßen und öffentliche Plätze dadurch gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird.

Gleiches gilt für die Weichsteine, Freitreppen, Gitter und ähnliche Vorrichtungen.

Art. 22. - Art und Stellung der Gebäude an Straßen und öffentlichen Plätzen

In Beziehung auf die Art der an den Straßen und öffentlichen Plätzen zuläßigen Gebäude und auf die Stellung der Gebäude mit der Trauf- oder Giebelseite gegen die Straße oder öffentliche Plätze finden nur insoweit Beschränkungen statt, als solche durch das Ortsbaustatut festgesetzt sind.

Art. 23. - Höhe der Gebäude

Die größte zuläßige Höhe der Gebäude an beiderseits angebauten oder anzubauenden Ortsstraßen soll, von der Oberfläche der Straße bis zur Dachtraufe gemessen, die Breite der Straße in der Regel um mehr als 4,5 Meter nicht übersteigen.

Ist die Straße längs des Gebäudes nicht gleich breit oder das Straßen-Visier ansteigend, so sind die Durchschnittsgrößen für die Höhe maßgebend.

Bei Quer- oder Zwerchhäusern ist die Höhe derselben mitzumessen, bei gegen die Straße gerichteten Giebeln ist die halbe Dachhöhe unter obigem Maß begriffen.

Auf Gebäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen, welche nur auf Einer Seite angebaut werden dürfen, sowie auf Kirchen finden vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

Abgesehen hievon bleibt die Bestimmung der zuläßigen größten Höhe, beziehungsweise der hiebei erforderlichenn Bauart der Gebäude, der Verfügung beziehungsweise dem Ortsbaustatut vorbehalten.

Art. 24. - Ableitung des Dachwassers gegen die Straßenseite

Zur Ableitung des Wassers von Dächern, Balkonen, Schutzdächern us.w. gegen die Straßenseite kann durch das Ortsbaustatut oder durch Vorschrift der Polizeibehörde die Anbringung von Rinnen und Ablaufröhren angeordnet werden.

In gleicher Weise können über die unterirdische Ableitung des Wassers Bestimmungen gegeben werden.

Bestehende Dachrinnen usw., welche das Wasser auf die Straße ausgießen, sind binnen einer von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden angemessenen Frist abzuändern.

Art. 25. - Ausgüsse aus Küchen gegen Straßen und öffentliche Plätze

Ausgüsse aus Küchen usw. dürfen nicht an der gegen Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Seite der Gebäude angebracht sein.

An den Nebenseiten der Gebäude sind solche Ausgüsse, wenn sie von der Straße oder von öffentlichen Plätze aus sichtbar sind, oder die Nähe der Ortsstraße es sonst erforderlich macht, mit bis auf den Boden gehenden Röhren zu versehen; doch kann in Orten oder für Ortstheile, wo vorherrschend landwirthschaftlicher Betrieb ist, durch das Ortsbaustatut oder polizeiliche Verfügung eine Ausnahme gemacht werden.

Art. 26. - Stellung der Abtritte gegen Straßen und öffentliche Plätze

Abtritte dürfen auf einer gegen Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Gebäudeseite weder im Innern, noch an der Außenwand abgebracht werden.

Auf Nebenseiten der Gebäude sind Abtritte nur dann gestattet, wenn sie nicht von der Straße oder öffentlichen Plätzen aus störend in die Augen fallen.

Der polizeilichen Verfügung, beziehungsweise dem Ortsbaustatut bleibt überlassen, in Orten und für die Ortstheile, wo vorherrschend Landwirtschaft betrieben wird, von den Bestimmungen des Abs. 2 eine Ausnahme zu machen.

Der allgemeinen Verfügung, beziehungsweise dem Ortsbaustatut bleibt überlassen, in Beziehung auf die Einrichtung und Entleerung der Abtritte im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit die entsprechenden weiteren Vorschriften zu ertheilen. Gegen die Einführung eines neuen Systems der Abtritte und der Wegschaffung ihres Inhalts kann eine auf das Eigenthum der Abfallstoffe gegründete Einwendung nicht erhoben werden.

Art. 27. - Ausnahmen von den Vorschriften der Art. 25. u. 26.

Ausnahmen von den Vorschriften des Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 und 2 können bei Neubauten unter angemessenen Vorschriften dann zugelassen werden, wenn eine dem Bedürfnisse entsprechende Eintheilung der Gelasse auf andere Weise nicht möglich ist.

Bestehende Einrichtungen sind nach den Vorschriften der Art. 25 und 26 Abs. 1 und 2 abzuändern, sobald dieß erhebliche polizeiliche Gründe erheischen.

Art. 28. - Gebäudeaabstände

Jeder Bau muss so angelegt werden, daß im Falle eines Brandes für die Feuerlösch- und Rettungsanstalten der erforderliche Raum gegeben ist und entsprechende Zugänglichkeit besteht.

Außerdem sind für die Entfernung der Gebäude von einander im Allgemeinen nur die Bestimmungen der Art. 9, 30 und 39 Abs. 2 und die Vorschriften über die Bauart der Gebäude (Art. 37, 40, 41, 43) maßgebend.

Den Ortsbaustatuten bleibt übrigens vorbehalten, außer dem Falle des Art. 30 Abs. 1, insoweit, als allgemeine polizeiliche Rücksichten es erfordern, in Beziehung auf die Gebäudeabstände und deren Größe weitere Bestimmungen zu treffen, welche das in diesem Gesetze vorgeschriebene Maß überschreiten.

Durch die Ortsbaustatuten können für die Errichtung, Zugänglichkeit, Stellung, Bauart und Größe der Hintergebäude Bestimmungen getroffen werden.

Art. 29. - Ueberbauung von Gebäudeabständen

Sind in einem Ort, wo Abstände zwischen den Gebäuden ohne Unterschied der Bauart derselben vorgeschrieben waren, zwei benachbarte Gebäude dieser Vorschrift gemäß erbaut worden, so darf, wenn auch eine solche polizeiliche Vorschrift nicht mehr besteht, der durch den Abstand entstandene Zwischenraum nur insoweit überbaut werden, als daraus den Eigenthümern der benachbarten Gebäude nach Ermessen der Polizeibehörde kein erheblicher Nachteil entsteht.

Art. 30. - Lästige und gefährliche Anlagen

[1] Die Gemeindebehörden können durch Ortsbaustatuten darüber Bestimmungen treffen, daß einzelne Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der in §. 16 der Reichsgewerbe-Ordnung erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unter besonderne Beschränkungen zuzulassen sind.

[2] Im Uebrigen kommen in Hinsicht auf die Stellung solcher Gebäude, welche zu den Anlagen der in Abs. 1 erwähnten Art gehören, die betreffenden Vorschriften der Reichsgewerbe-Ordnung zur Anwendung.

Art. 31. - Entfernung der Gebäude von Waldungen u. dgl.

Ueber die Entfernung neuer Bauten von Waldungen, Lager-, Holzabstoß- und Wasenplätzen, Eisenbahnlinien, Landstraßen und öffentlichen Wässern, sowie von Friedhöfen ist durch das Ortsbaustatut oder im einzelnen Falle Bestimmung zu treffen.

Art. 32. - Bauen außerhalb Etters

Das bisherige Verbot des Bauens außerhalb Etters ist aufgehoben.

Aus feuer- und sicherheitspolizeilichen Gründen kann im einzelnen Fall das Bauen außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplanes untersagt werden.

Ueber von Dritten erhobene Einsprachen entscheiden die Polizeibehörden.

Art. 33. - Düngerstätten, Jauchebehälter u.s.w.

[1] Die Anlegung neuer, sowie die Erweiterung bestehender Düngerstätten, Jauchenbehälter, Lagerplätze für Abfälle u. dergl. an Straßen und öffentlichen Plätzen ist verboten.

[2] Bestehende Enrichtungen dieser Art sind von Straßen und öffentlichen Plätzen überall, wo dieß ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigenthümers geschehen kann, zu entfernen.

[3] So lange bis ihre Entfernung bewirkt werden kann, hat der Eigenthümer sie jedenfalls mit einer angemessenen Einfassung zu versehen und, soweit sie versenkt sind, sicher zu bedecken.

[4] In Orten und für Ortstheile von vorherrschend landwirthschaftlichem Betrieb kann durch das Ortsbaustatut oder polizeiliche Verfügung eine Ausnahme von den Vorschriften des Abs. 1 und 2 zugelassen werden.

[5] Neue oder bestehende Düngerstätten u.s.w. sind so zu verwahren, daß die Jauche oder andere Flüssigkeiten weder auf Strßen und öffentliche Plätze abfließen, noch die Brunnen verunreinigen können.

Art. 34. - Einfriedung und Abschluß von Grundstücken und Winkeln

Die Einfriedigungen der Grundstücke dürfen weder den öffentlichen Verkehr behindern oder die öffentlichen Wege beeinträchtigen, noch die Anwendung der Feuerlösch- und Rettungs-Geräthschaften erschweren.

Den Ortsbaustatuten bleibt vorbehalten, über den Abschluß der unüberbauten Grundstücke an den Ortsstraßen und öffentlichen Plätzen geeignete Bestimungen zu treffen.

Für Winkel zwischen den Gebäuden kann durch Ortsbaustatut oder polizeiliche Verfügung ein angemessener Verschluß gegen die Straße vorgeschrieben werden.

Drittes Kapitel. - Von der Construktion der Bauten

Art. 35. - Festes und feuersicheres Bauen

Jeder Bau muß seinem Zweck entsprechend fest und feuersicher hergestellt und auch im Uebrigen so angelegt und unterhalten werden, daß dadurch die Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet wird.

Art. 36. - Baumaterial

Die Wahl des Baumaterials bleibt dem Bauunternehmer überlassen; das gewählte Material muß jedoch diejenigen Eigenschaften haben, welche eine feste und sichere Bauausführung ermöglichen.

Art. 37. - Feuermauern

[1] Die Außenseiten der Gebäude sind insoweit durchaus mit feuersicheren Mauern herzustellen, als sie nicht 2,3 Meter von anderen Gebäuden, beziehungsweise von der Eigenthumsgrenze (vergl. Art. 38) abstehen.

[2] Der Abstand ist von Dachvorsprung zu Dachvorsprung zu messen.

Werden zwei Gebäude unmittelbar an einander gebaut, so genügt, soferne die Nachbarn sich hierüber verständigen, für beide Gebäude eine [1] hinreichend deckende Sicherheitsmauer.

[3] Für Bauten, welche nach Umfang und Beschaffenheit sich im Falle eines Brandes leicht und rasch wegschaffen lassen, kann auch bei einem geringeren Abstande die Anwendung einer minder sicheren Bauart zugelassen werden.

[4] Andererseits können bei Gebäuden und Gebäudetheilen, welche vermöge ihrer Größe, Höhe, Lage, Bestimmung oder Verwendung in mehr als gewöhnlichem Grade feuergefährlich erscheinen, gegenüber von benachbarten Gebäuden und zum Ueberbauen geeigneten Plätzen auch ein größerer Abstand oder steinerne Umfassungsmauern verlangt werden.

[5] Außerdem bleibt den Ortsbaustatuten vorbehalten, über die Anwendung und Ausdehnung des Baues von Stein oder anderen unverbrennbaren Stoffen im Allgemeinen, wie in Beziehung auf einzelne Gattungen von Gebäuden (vergl. insbesondere Art. 28) Bestimmungen zu geben, welche das hier vorgeschriebene geringste Maß überschreiten.

Art. 38. - Fortsetzung

Gegenüber von angrenzenden zum Ueberbauen geeigneten Plätzen kann die Führung einer feuersicheren Mauer bei einer geringeren als der nach Maßgabe des Art. 37 zu bestimmenden Entfernung von der bei Errichtung des Gebäudes bestehenden Eigenthumsgrenze nur dann unterbleiben, wenn durch das Ortsbaustatut oder durch Verständigung mit dem Nachbar Sicherheit dafür gegeben ist, daß der angrenzende Platz bis zu dem erforderlichen Abstande unüberbaut bleibe.

Art. 39. - Fachwerk und Blockwände

Soweit die Außenseiten der Gebäude nicht durch feuersichere Mauern abgeschlossen werden müssen, sind in der Regel (vergl. Art. 40 ff.) die Umfassungswandungen von ausgemauerten oder sonst mit feuersicherem Material ausgefülltem Fachwerk herzustellen, und es kann nach Umständen, wo größere Feuersicherheit dieß erfordert, verlangt werden, daß das Fachwerk in einer gegen Feuer schützenden Weise verblendet oder verkleidet werde.

Blockwände sind nur bei einer Entfernung von 4,5 Meter von anderen Gebäuden (Art. 37 Abs. 2) beziehungsweise von der Eigenthumsgrenze zuläßig.

Art. 40. - Bretter- oder Schindelschirme auf Riegelwandungen

Die Anbringung eines Bretter- oder Schindelschirms auf ausgemauerten Riegelwandungen ist in der Regel nur dann zulässig, wenn die betreffenden Gebäude mit ihren Dachvorsprüngen auf den in Frage kommenden Seiten von benachbarten Gebäuden, beziehungsweise von der Eigenthumsgrenze soweit entfernt sind, daß im Brandfall eine Feuermittheilung nicht zu besorgen ist.

Von dieser Beschränkung sind jedoch ausgenommen:

a) unbedeutende Bauwesen und einzelne unbedeutende Bretter- und Schindelverkleidungen, welche zur Ausschmückung von Gebäuden dienen;

b) Gebäudeseiten, zu deren Schutz ein Bretter- oder Schindelschirm Bedürfniß und auf elchen eine Verb,ednung nicht haltbar ist, wenn sie mindestens 4 Meter von benachbarten Gebäuden (vergl. Art. 37 Abs. 2), beziehungsweise der Eigenthumsgrenze entfernt sind;

c) Gebäude auf Einzelwohnsitzen.

Art. 41. - Bretterwandungen auf Fachwerk

Die Bestimmung des Art. 40 Abs. 1 gilt auch für die Herstellung von Bretterwandungen auf ungemauertem Fachwerk.

Eine Ausnahme hievon findet nur bei unbedeutenden Bauwesen statt.

Art. 42. - Schuppen u. dgl.

Bauten auf Freipfosten ohne Scheidewände im Hohlraum (Schuppen) können auf den Seiten offen bleiben oder mit Latten und dergl. abgeschlossen werden, soferne und so lange keine feuerpolizeilichen Bedneken entgegenstehen.

Für Balkone, Altanen, Gallerien, Gänge und Treppen an den Außenseiten der Gebäude sind die feuerpolizeilichen Rücksichten gleichfalls zu wahren.

Bei anderen Bauten kann die Herstellung festgeschlossener Wandungen nur da unterbleiben, wo nach dem Ermessen der Polizeibehörde ein Bedenken ncht entgegensteht.

Art. 43. - Bedachung

Die Bedachung der Gebäude ist insoweit von feuersicherem Material herzustellen, als nicht besondere Umstände ein anderes Material ungefährlich erscheinen lassen, oder mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Herstellung von Stroh- und Landendächern ein Bedürfniß bildet und der Abstand von anderen Gebäuden (vergl. Art. 37 Abs. 2), beziehungsweise der Eigenthumsgrenze (vergl. Art. 38) allseitig mindestens 4,5 Meter beträgt, auch solchen Dächern in einzelnen Fällen keine besondere feuerpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.

Art. 44. - Steile Dächer

Steile Dächer müssen insoweit, als es die Sicherheit erfordert, mit Schutzbrettern versehen werden.

Art. 45. - Thür- und Lichtöffnungen, Stich- und Balkenfächer

Alle Thür- und Lichtöffnungen an den Außenwandungen der Gebäude und alle Dachöffnungen sind mit geeigneten Thüren, Läden, Fenstern oder sonstigen Verschlüssen zu versehen.

Die Räume zwischen Bedachung und Umfassungswandungen (Stich- und Balkenfächer) und diejenigen zwischen den Balken und den Zwischenwandungen (Stich- und Balkenfächer zwischen den Scheidewänden) sind auszumauern oder sonst angemessen zu verschließen, wofern nicht für eine Ausnahme ein Bedürfniß vorliegt und der Gestattung einer solchen keine polizeilichen Bedenken entgegenstehen.

Art. 46. - Äußeres der Gebäude

In Städten von größeren Bedeutung und in solchen Orten, bei welchen eigenthümliche Verhältnisse zutreffen, bleibt den Ortsbaustatuten vorbehalten, über die Anordnung des Äußeren der Gebäude Vorschriften zu ertheilen.

Beim Anstreichen der Gebäude dürfen keine Farben verwendet werden, welche für die Umgebung in gesundheitspolizeilicher Beziehung nachtheilig sind.

Art. 47. - Brandmauern innerhalb der Gebäude

Wenn vermöge besonderer Umstände bei einzelnen größeren Gebäuden ein höherer Grad von Feuersicherheit nöthig erscheint, so kann an geeigneter Stelle im Innern der betreffenden Gebäude eine völlige Abscheidung durch eine oder mehrere gegen die Weiterverbreitung eines Brandes schützende Mauern von feuersicherem Material (Brandmauern) verlangt werden.

Art. 48. - Wohn- und SCheuernraum unter Einem Dache

Die Scheidewand kann, wo nicht vermöge der Länge des Gebäudes eine Brandmauer herzustellen ist (Art. 47), von ausgemauertem Fachwerk, das auf beiden Seiten feuersicher zu verblenden oder zu verkleiden ist, aufgeführt werden.

Eine Abweichung von der senkrechten Abscheidung von Wohn- und Scheuernraum kann nur insoweit gestattet werden, als dieselbe einem Bedürfniß entspricht und in feuerpolizeilicher Beziehung nicht besonders bdenklich ist.

Die Scheidewand muß in diesem Falle in jedem einzelnen Stockwerk Wohn- und Scheuernraum vollständig trennen, auch muß die Verwahrung der Decken und Böden der ineinandergreifenden Räume in feuersicherer Weise geschehen.

Öffnungen in der Scheidewand zwischen Haus und Scheuer sind in einer Weise zu verschließen, welche gegen eine schnelle Verbreitung des Feuers sichert.

Art. 49. - Räume für feuergefährliche Stoffe oder Verrichtungen

Wenn größere Vorräthe leicht entzündlicher oder schwer löschbarer Stoffe für längere Zeit in Gebäuden aufbewahrt oder besonders feuergefährliche Verrichtungen in einem Gebäude vorgenommen werden, so kann für die betreffenden Räume ohne Unterschied, ob sie sich in neuen oder in älteren Gebäuden befinden, die Herstellung feuersicherer Umfassungsmauern und Decken, nach Umständen auch Einwölbung und die Anbringung metallener Verschlüsse der Öffnungen, sowie feuerfester Böden gefordert werden.

Art. 50. - Gelasse mit Feuerungseinrichtungen

In allen Gelassen mit Feuerungseinrichtungen sind die hohlen Räume zwischen den Balken entweder zu schlieren [? schließen ?] und unten zu bestechen oder in anderer feuersicherer Weise zu verwahren, beziehungsweise zu vergipsen.

Art. 51. - Gänge und Vorplätze in Gebäuden mit Feuerungseinrichtungen

In den Vorplätzen und Gängen von Gebäuden mit Feuerungseinrichtungen ist die Fläche vor den Einheizeinrichtungen feuersicher zu verwahren.

Art. 52. - Feuerungseinrichtungen

Alle Feuerungseinrichtungen dürfen nur in solchen Lokalen eingerichtet werden, die vermöge ihrer Bestimmung nicht zu feuerpolizeilichen Bedenken Anlaß geben und gegen Gebäude und Räume, welche zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe dienen, gehörig abgeschlossen sind.

Dieselben sind sammt iher Umgebung in feuersicherer Weise, insbesondere mit den erforderlichen Feuerwänden, herzustellen und mit einem angemessenen Kamin oder einer anderen geeigneten Rauchableitung in der Art zu versehen, daß die Nachbarschaft oder das Publikum nicht durch Rauch und Ruß in erheblicher Weise belästigt wird.

Art. 53. - Treppen und Schachtöffnungen

In bewohnten Gebäuden müssen die Treppen, Keller- und andere Schachtöffnungen in den Hausgängen mit den erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen versehen sein.

Beim Neubau von größeren Strafanstalten, stehenden Theatern und ähnlichen ständigen großen Versammlungslokalen, sowie bei einer Hauptreparatur derselben sind die Zugänge mit unverbrennbaren Treppen und Vorfluren in solcher Größe, Anzahl und Art herzustellen, daß die Entleerung rasch vor sich gehen kann. Bei dem Neubau oder einer Hauptreparatur von Bezirks- und Ortsgefängnissen können nach Umständen die gleichen Vorkehrungen gegen Feuersgefahr verlangt werden.

Weiter gehende Vorschriften über Herstellung der Treppen können im Ortsbaustatut gegeben werden.

Art. 54. - Souterrainwohnungen

Wohnungen gänzlich unter der Erdoberfläche anzulegen, ist verboten. In zum Theil über der Erde liegenden befindlichen Räumen (Souterrains) sind, wofern Ortsbaustatuten dieß nicht unbedingt verbieten, Wohnungen dann zulässig, wenn die nöthigen Einrichtungen zum Schutz der Räume und Wandungen gegen Feuchtigkeit getroffen sind und daselbst ausreichender Licht- und Luftzutritt stattfindet.

Art. 55. - Höhe der Wohnräume und Dachwohnungen

Den Ortsbaustatuten bleibt vorbehalten, über die Höhe sonstiger Wohnräume und über die Einrichtung von Dachwohnungen nähere Vorschriften zu ertheilen.

Vierter Abschnitt. - Nachbarrechtliche Bestimmungen.

Art. 56. - Ableitung des Dachwassers

Wird ein Gebäude so nahe an der Grenze des benachbarten Grunstücks errichtet, daß die Kante der Bedachung, von welcher der Regen abfällt, nicht wenigstens 0,5 Meter von der Grenze absteht, so hat der Eigenthümer des Gebäudes die Dachtraufe in einer stets in gutem Zutand zu erhaltenden Rinne aufzufangen und auf seinem eigenen Grunde so abzuleiten, daß das benachbarte Grundstück nicht dadurch belästigt wird.

Art. 57. - Dachrinnen

Wird eine Dachtraufe von zwei Nachbarn gemeinsam benützt, so haben sie die Kosten der Unterhaltung derselben nach Verhältniß ihres Antheils an der Benützung zu tragen. Ist aber Jemand kraft besonderen Rechtstitels verpflichtet, das Dachwasser des Nachbarn durch seine eigene Rinne abzuführen, so hat er die Rinne ausschließlich auf seine Kosten zu unterhalten.

Will in dem einen oder anderen dieser Fälle einer der Nachbarn sein Gebäude erhöhen, und ist hiemit das Fortbestehen des bisherigen Rechtsverhältnisses nicht vereinbar, so darf die Erhöhung jedenfalls nur in der Weise geschehen, daß der Andere an der Anlegung einer eigenen Dachrinne nicht gehindert ist; auch ist demselben der durch die Änderung entstehende Schaden von dem höher Bauenden zu vergüten.

Art. 58. - Ableitung von Flüssigkeiten

Dem Eigenthümer ist nicht gestattet, Küchenwasser oder andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das Grundstück des Nachbars abzuleiten. Ausgüsse sind auch da, wo es polizeilich nicht geboten ist (vergl. Art. 25 Abs. 2) mit einer bis auf den Boden gehenden Röhre zu versehen, insoferne dieß zum Schutze des benachbarten Grundstück erforderlich ist.

Art. 59. - Abstände

Steht die Umfassungswand eines Gebäudes nicht wenigstens 0,6 Meter von der Grenze zurück, so sind die darin angebrachten Lichtöffnungen mit fest eingelassenen eisernen Gitterstäben oder mit starken, unbeweglich angebrachtem Metallgeflecht zu verwahren. Die Gitter dürfen nicht über 100 Quadratcentimeter, das Geflecht nicht über 10 Quadratcentimeter weite Öffnungen haben.

Dieselben Bestimmungen sind auch für bedeckte Altane, Erker oder Gallerien maßgebend, wenn deren äußerster Vorsprung nicht wenigstens 0,6 Meter von der Grenze zurücksteht. Sind derartige Gebäudetheile unbedeckt, so muß das Gitter an denselben, vom Boden der Altane c.[? etc.?] aus gemessen, eine Höhe von mindestens 2 Metern erhalten.

Das Recht auf Luft und Licht befreit von dieser Verpflichtung und ertheilt die Befugniß, einen auf dem dienenden Grundstücke beabsichtigten Bau zu untersagen, wenn dieser nicht 1 Meter von der Eigenthumsgrenze entfernt bleibt.

Art. 60. - Abstände bei Gebäuden außerhalb Etters

Bei der Errichtung neuer Gebäude außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder Ortsbauplanes ist der Bauende verbunden, zu Gunsten landwirthschaftlich benützter Nachbargrundstücke eine angemessene Entfernung von der Eigenthumsgrenze einzuhalten.

Das Maß dieser Entfernung wird durch das Ortsbaustatut bestimmt. In Ermangelung einer solchen Bestimmung muß die Entfernung zwischen den einander zunächst gelegenen Punkten des Gebäudes und des nachbarlichen Grundstücks wagrecht gemessen, der Wandhöhe oder dem nachbarlichen Grundstücke gegenüber stehenden Trauf- oder Giebelseite des Gebäudes gleichkommen.

Dieselben Grundsätze gelten auch bezüglich der Erhöhung bereits bestehender, außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplanes belegener Gebäude.

Unter den im Abatz 1 enthaltenen Voraussetzungen ist der Bauende verbunden, sein Grundstück insoweit und in der Art einzufriedigen, als es zum Schutze des nachbarlichen Eigenthums erforderlich ist.

Art. 61. - Winkel

Die Winkel zwischen benachbarten Gebäuden sind erforderlichen Falls am Boden so zu verwahren, daß das Eigenthum des Nachbarn nicht nothleidet.

Winkel, in welchen beide Nachbarn Berechtigung haben, gelten bis zum Beweise des Gegentheils für gemeinschaftlich.

Dachtraufen und Ausgüsse, welche in einem gemeinschaftlichen Winkel gerichtet sind, dürfen ohne Bewilligung des Nachbars die Mitte des Winkels nicht überschreiten.

Art. 62. - Abtritte, Feuerungseinrichtungen, Holzbeugen u. dgl.

Abtritte, Düngerstätten, Jauchenbehälter, Ställe, Brunnen, Wasserleitungen und andere ähnliche Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von des Nachbars Grenze oder unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, daß sie dem Grundstücke des Nachbars keinen Schaden bringen, insbesondere auf Gebäude, Einfriedungen und Brunnen (vorbehältlich der Bestimmung des Art. 64) keinen nachtheiligen Einfluß ausüben.

Durch Feuerungseinrichtungen darf weder die Wand des Nachbars beschädigt, noch die ordentliche Benützung der Räume eines Nachbargebäudes in Folge der Wärmeverbreitung verhindert oder in erheblichem Maße erschwert werden.

Im Falle des Zuwiderhandelns kommt gegenüber von denjenigen Anlagen, welche unter die §§. 16 und 24 der Reichsgewerbeordnung fallen und mit obrigkeitlicher Genehmigung errichtet sind, der Art. 65 Abs. 3 dieses Gesetzes zur Anwendung.

Beigen von Holz, Brettern, Faßtauben und dergleichen, welche nicht über 2 Meter hoch sind, müssen 0,5 Meter von der Grenze entfernt bleiben; für jede weitere Höhe kann der Nachbar eine weitere Enfernung von gleichem Maße verlangen.

Eine Entfernung von 0,5 Meter ist einzuhalten bei Gerüsten und ähnlichen Anlagen, soferne nicht die Beschaffenheit der Anlage eine größere Entfernung zur Abwendung eines Schadens erfordert.

Art. 63. - Grabung von Kellern u. dgl.

Wer auf seinem Grundstück einen Keller, einen Brunnen, eine Cisterne c. - [? etc. ?] graben will, muß von der Grenze so weit entfernt bleiben, oder solche Vorkehrungen treffen, daß der Grund des Nachbars nicht nachstürzen kann, und daß das Gebäude oder die Mauer des Nachbars keinen Schaden lediet.

Art. 64. - Errichtung von Brunnen und Zisternen

In Beziehung auf das Recht, Brunnen und Cisternen zu graben, sowie hinsichtlich des Wasserlaufes und der Wasserbenützung bleibt es vorerst bei den bestehenden Rechtsnormen (vergl. Bauordnung Titel von Bronnen S. 69).

Art. 65. - Beschädigung durch Rauch, Ruß u.s.w.

Der Grundeigenthümer ist nicht befugt, auf seinem Grundstücke Vorrichtungen zu haben oder etwas vorzunehmen, wodurch anderen Grundstücken Dämpfe, Gase, Gerüche, Rauch, Ruß, Kalk- oder Kohlenstaub und dergleichen in solcher Art oder Menge zugeführt werden, daß die Bewohner des Nachbargrundstücks nach Maßgabe der gewöhnlichen Empfindlichkeit in ihrer Gesundheit gefährdet oder sonst ungewöhnlich belästigt, oder die daselbst befindlichen Gegenstände erheblichem Schaden ausgesetzt werden, es wäre denn, daß sie von ausnahmsweise empfindlicher Natur sind.

Er darf auf seinem Grundstück auch keine solchen Anlagen haben, welche durch Erschütterung des Bodens auf andere Grundstücke nachtheilig wirken.

Im Falle des Zuwiderhandelns kommt gegenüber von denjenigen Anlagen, welche unter die §§. 16 und 24 der Reichsgewerbe-Ordnung fallen und mit obrigkeitlicher Genehmigung errichtet sind, die Bestimmung des §. 26 der Reichsgewerbe-Ordnung zur Anwendung.

Gegenüber von Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Unternehmungen findet nur eine Klage auf Entschädigung, nicht auf Beseitigung oder Änderung der Anlage statt.

Art. 66. - Gemeinschaftliche Wandungen

Eine zweien an einander stoßenden Gebäuden dienende Scheidewand gilt als gemeinschaftlich, so lange nicht das Sondereigenthum des einen Nachbars nachgewiesen oder nach der Natur der Anlage oder vermöge besonderer Zeichen zu vermuthen ist.

Art. 67. - Fortsetzung

Eine solche gemeinschaftliche Scheidewand darf jeder Miteigenthümer auf seiner Seite insoweit benützen, als dieß mit Bestimmung der Wand verträglich und ohne Beeinträchtigung des gleichen Rechtes des Anderen, so wie ohne Schaden für die Wand möglich ist.

In Ermangelung anderweitiger Festsetzung erstreckt sich dieses Benützungsrecht bis zur Hälfte der Dicke der Wand.

Die Bestimmungen des Art. 62 Abs. 1 und 2 gelten auch in Betreff gemeinschaftlicher Scheidewände.

Eine von dem einen Miteigenthümer beabsichtigte bauliche Veränderung an der Wand muß jedenfalls vor der Ausführung dem Nachbar angezeigt werden.

Art. 68. - Fortsetzung

Der Miteigenthümer darf die gemeinschaftliche Wand ihrer ganzen Dicke nach erhöhen, wenn vorher festgestellt ist, daß dadurch dem anderen Miteigenthümer kein Schaden zugefügt wird.

Er hat in diesem Fall die Kosten des Aufbaues und der Unterhaltung desselben, sowie den durch den Aufbau veranlaßten Mehraufwand für die Unterhaltung des seither bestandenen Theiles der Wand allein zu tragen.

Art. 69. - Fortsetzung

Ist die gemeinschaftliche Wand nicht stark genug, um die von dem einen Miteigenthümer beabsichtigte Erhöhung oder Belastung zu tragen, so ist die Erhöhung oder Belastung nur unter der Vorausstzung zuläßig, daß die erforderliche Verstärkung der Wand ohne deren Ausbrechen hergestellt werden kann.

In diesem Falle hat der die Erhöhung oder Belastung beabsichtigende Miteigenthümer die Verstärkung der Wand auf der Seite seines Grundstücks und auf seine Kosten herzustellen.

Art. 70. - Fortsetzung

Der andere Miteigenthümer kann sein Miteigenthum an dem erhöhten Theile der Wand nicht ausüben, bevor dem Erhöhenden die Hälfte der auf den Aufbau und die etwaige Verstärkung der Wand verwendeten Kosten vergütet worden ist.

Art. 71. - Fortsetzung

Die Unterhaltung einer gemeinschaftlichen Wand fällt jedem Miteigenthümer nahc dem Verhältniß seines Antheils an der Wand zur Last.

Art. 72. - Ueberbauen fremden Eigenthums

Hat der Eigenthümer eines Grundstücks bei der Aufführung eines Baues ohne Widerspruch des Nachbars in gutem Glauben die Grenze seines Eigenthums überschritten, so geht auf ihn das Eigenthum des überbauten Grundes gegen volle Entschädigung des Nachbars über.

Fehlt es an einer jener Voraussetzungen, so kann der Nachbar nach seiner Wahl die Entfernung des Ueberbaues nd Entschädigung für den durch den selben erlittenen Nachtheil fordern oder den überbauten Grund dem Ueberbauenden gegen Entschädigung überlassen.

Art. 73. - Ueberhänge, Zäune u. dgl.

Die Titel der Bauordnung vom 2. Januar 1655 S. 74- 77:

“Von Rebstöcken, Bäumen und Ueberhängen,”

“Von den Bandhecken und Bandstämmen,”

“Von den Zäunen und Hägern c. c. und §. 2.”

bleiben vorläufig in Kraft.

Fünfter Abschnitt. - Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen.

Art. 74. - Abgrenzung zwischen den Zivilgerichten und den Verwaltungsbehörden

Die Entscheidung der Streitigkeiten, welche die nachbarrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 56 - 73. vergl. mit Art. 1) betreffen, kommt den bürgerlichen Gerichten zu.

Für die Anwendung der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sind die Verwaltungsbehörden (Polizei- und Verwaltungsjustiz-Stellen) zuständig.

Art. 75. - Regelung der Zuständigkeit der Regierungsbehörden

Die Regelung der Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Absicht auf die ihnen nach Art.4 und 11 zustehende Genehmigung der Ortsbauplane und der Beschlüsse über die Beiziehung der Gebäudebesitzer zu dem Aufwand auf unterirdische Wasserableitungskanäle, sowie hinsichtlich des den Regierungsbehörden zugewiesenen polizeilichen Erkenntnisses in Bausachen erfolgt durch Königliche Verordnung.

Art. 76. - Dispensationen

Die Dispensation von den durch Gesetz, Veordnungen oder Ortsbaustatuten unbedingt ertheilten polizeilichen Vorschriften bleibt für einzelne dringende Fälle von besonderer Natur dem Ministerium des Innern soweit vorbehalten, als nicht dadurch dem Rechte oder erheblichen Interessen eines Dritten Eintrag geschieht.

Art. 77. - Bauten, welche ohne Anzeige ausgeführt werden dürfen

Nachstehende Bauarbeiten können unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften ohne vorausgegangene Anzeige bei der Behörde ausgeführt werden:

  1. im Innern der Gebäude: jedes Bauwesen mit Ausnahme:

    a) der Herstellung neuer und der Erneuerung oder Veränderung bestehender Feuerungseinrichtungen, insoweit es sich nicht bloß um die Erneuerung eines Ofens, Herdes oder sonstigen Feuerplatzes ohne wesentliche Änderung in Größe und Construction handelt, sowie b) der Vornahme anderer Bauten, deren Ausführung nach den hierfür bestehenden Bestimmungen im einzelnen Fall durch die Bau-Polizeibehörde zu regeln ist, z.B. die Erneuerung oder wesentliche Ausbesserung von Einrichtungen, welche mit den bestehenden allgemeinen Vorschriften im Widerspruch stehen, die Anbringung von Öffnungen in gebotenen Scheidewandungen, die Einrichtung von Scheuernräumen [Scheunen] in Wohngelassen und umgekehrt, die Herstellung von Lokalen zu Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe;

  2. gegen Außen: die Herstellung und Ausbesserung eines Daches mit feuerfestem Deckmaterial, die Ausbesserung eines Lehmstroh- und Landerdaches oder eines anderen solchen Dächern gleichgeachteten Daches in den Orten, wo derartige Dächer allgemein gestattet sind, die Anbringung von Läden, Thüren und Fenstern an bereits bestehenden Öffnungen ohne deren Veränderung, das Verblenden und Verputzen der Gebäude, unbedeutenden Ausbesserungen an den Außenwänden, die Einrichtung von Dachfenstern, die Herstellung von Lichtöffnungen und Thüren an den nicht an eine Straße oder einen öffentlichen Platz angrenzenden Rück- und Nebenseiten der Gebäude, wenn andere Gebäude (Art.37 Abs. 2), beziehungsweise die Eigenthumsgrenze wenigstens 2,3 Meter entfernt sind, und die Herstellung von Rinnen;

  1. die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung unheizbarer Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten, Schuppen, Feimen u. dergl., so wie von Einfriedungen im freien Felde, entfernt von öffentlichen Plätzen und Wegen, Eisenbahnen, militärischen Befestigungen, öffentlichen Wassern und außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplanes, sowie die Ausbesserung aller bestehenden Bauwerke dieser Art;

  2. die Ausbesserung der außerhalb von Gebäuden bestehenden Keller, Brunnen, Cisternen, unterirdischen Wege, Wasserableitungskanäle, Düngerstätten, Jauchen- und anderer ähnlicher Gruben.

<!- ziehen schnell Wasser, verrotten schneller und führen zu Bauschäden.Im Gegensatz zum Landerdach sind beim Holzschindeldach die Schindeln aufgenagelt, was deshalb in der Regel zum besseren Wasserabfluss ein Steildach ist. JH ] —>

Art. 78. - Bauten, bei welchen eine Anzeige nothwendig ist

[1] Nachfolgende Bauten sind acht Tage vor dem Beginne der Ausführung unter Angabe des etwa damit beauftragten Baumeisters oder Bauhandwerkers der Polizeibehörde anzuzeigen, bedürfen aber keiner ausdrücklichen polzeilichen Genehmigung, sondern können unter Beobachtung der bestehenden polizeilichen Vorschriften hergestellt werden, wenn dem Baulustigen das Bauwesen nicht innerhalb des obigen Termins untersagt wird, und zwar:   1) im Innern der Gebäude: die Herstellung neuer und die Erneuerung oder Veränderung bestehender Zimmeröfen, Küchen, Herde, Kaminschoße, Heizwinkel, Rauchkammern, Aschenbehälter, Waschkesselfeuerungen, sowie Obstdörren und Backöfen für den Hausbedarf, kleiner Feuerungen von Werkstätten der Metallarbeiter und Kamine für solche Feuer und für die Feuerungen zu baulichen Zwecken, soweit nicht Art. 77. 1 a eine Erneuerung einzelner Feuerungseinrichtungen ohne Weiteres gestattet;   3) die Erichtung, Erneuerung oder Veränderung der in Art. 77 Ziff. 3 erwähnten Bauten innerhalb oder in der Nähe der Orte, innerhalb des Ortsbauplanes oder in der Nähe von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen;   4) deßgleichen von Obstdörren, Backöfen und Waschkesseln im Freien außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder Ortsbauplanes;   5) deßgleichen der in Art. 77 Ziffer 4 aufgeführten Bauwerke, abseits von Straßen und Baulinien.

Art. 79. - Bauten, welche von polizeilicher Erkenntniß abhängen

Ueber alle Bauten, welche nicht unter die Art. 77 und 78 fallen, hat die zuständige Baupolizeibehörde nach vorgän­giger Untersuchung zu erkennen.

Abweichungen von dem genehmigten Bauplane ohne Bewilligung der Behörde sind nur in dem Falle zuläßig, wenn dieselben Änderungen betreffen, welche nach Art. 77 und 78 keines polizeilichen Erkenntnisses bedürfen.

Bei Änderungen, auf welche der Art. 78 Anwendung findet, muß übrigens vor deren Ausführung die daselbst vorge­schriebene Anzeige rechtzeitig gemacht werden.

Art. 80. - Zulässigkeit der Erweiterung der Bestimmungen der Art. 77 und 78.

Die Bezeichnung weiterer Fälle, in welchen es einer vorgängigen Anzeige oder eines vorgängigen polizeilichen Erkenntnisses nicht bedarf (Art. 77 und 78), bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.

Art. 81. - Zuständigkeit der Gemeindebehörden

Für die etwa erforderliche polizeiliche Verfügung in den Fällen von Art. 77 u. 78 sind die Gemeindebehörden zuständig.

Ebenso steht das polizeiliche Erkenntniß über Neubauten und Bauveränderungen in den Gemeinden, in welchen die bleibende Mitwirkung eines Bauverständigen in der Ortsbausschau gesichert ist, der die Befähigung für die Stelle eines Oberamtsbautechnikers besitzt (Art. 84) den Gemeindebehörden mit Ausnahme folgender Fälle zu:

a) Herstellung neuer Gebäude an öffentlichen Plätzen und Ortsstraßen, beziehungsweise Baulinien, an Landstraßen, in der Nähe von Waldungen, Lager-, Holzabstoß- und Wasenplätzen, Eisenbahnlinien, öffentlichen Wassern und Friedhöfen;

b) Herstellung oder Abänderung eigenthümlicher Bauwerke, für welche die allgemeinen Vorschriften nicht ausreichen.

In den letzteren Fällen, sowie im Falle der nicht genügenden sachverständigen Berathung der Gemeindebehörden steht das Erkenntniß der Regierungsbehörde zu.

Art. 82. - Zuständigkeit bei Wasserwerken und bei gefährlichen und lästigen Anlagen

Wenn ein Baugesuch mit den Verhandlungen über die Errichtung oder Veränderung von Anlagen der in §. 16 der Reichsgewerbeordnung erwähnten Art zusammentrifft, so hat die zur Genehmigung der letzteren zuständigen Behörde auch über das Hochbau-Gesuch oder über etwaige Abweichungen von dem genehmigten Bauplane soweit nothwendig (vergl. Art. 79) zu erkennen.

Art. 83. - Ortsbauschau

Zur Berathung und Unterstützung der Gemeindebehörde in Bausachen besteht in jeder Gemeinde eine aus mindestens drei von dem Gemeinderath gewählten Mitgliedern zusammengesetzte Bauschau. Mindestens Ein [1] Mitglied der Bauschau muß ein tüchtiger und zuverlässiger Bauverständiger sein.

Kleinere Gemeinden können sich über die Aufstellung einer gemeinschaftlichen Bauschau verständigen.

Der Gemeinderath bezeichnet dasjenige Mitglied der Bauschau, welches die Geschäftsleitung zu besorgen hat und bestimmt ein bauverständiges Mitglied für die Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauwesen.

Die Mitglieder der Bauschau dürfen weder die Handwerksleute des Bauunternehmers, noch mit demselben im ersten oder zweiten Grad (nach bürgerlicher Berechnung) verwandt oder verschwägert sein.

Wo hienach ein Mitglied der Bauschau verhindert ist, ist für dasselbe ein Stellvertreter zu berufen.

Art. 84. - Oberamtsbauverständiger

Zur Berathung und Unterstützung des Oberamts in Bausachen ist in jedem Oberamtsbezirke von der Amtsversammlung mindestens Ein [1] geprüfter Bauverständiger zu bestellen.

Die Wahl desselben unterliegt der Bestätigung der Regierungsbehörde. Wegen Dienstvergehen oder Unbrauchbarkeit kann der Gewählte von der Regierungsbehörde entlassen werden.

Die für die Verhinderung der Bauschaumitglieder in Art. 83 Abs. 4 und 5 gegebenen Vorschriften finden auf diesen Bauverständigen gleichfalls Anwendung. Für denselben ist zutreffenden falls von dem Oberamt ein geeigneter Stellvertreter zu berufen.

Art. 85. - Uebergabe der Bauzeichnungen zu Baugesuchen

Abgesehen von den Fällen des Art. 82 hat Jeder, der ein Bauwesen unternehmen will, welches unter die Bestimmungen der Art. 78 und 79 fällt, von seinem Vorhaben der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und insoweit als zur Beurtheilung des Bauvorhabends Bauzeichnungen und Situationspläne nöthig sind, solche in doppelter Ausfertigung zu übergeben, auch da, wo derselbe einen Neubau in der Nähe seiner Eigenthumsgrenze beabsichtigt, die Grundform desselben durch ausgesteckte Pfähle oder Bretter an Ort und Stelle darzustellen.

Die in Art. 78 bestimmte Frist beginnt erst mit erfolgter Uebergabe der nöthigen Bauzeichnungen und Situationspläne.

Art. 86. - Gutachten der Ortsbauschau und Einvernehmen der Nachbarn

Ueber alle Bauten, welche nach Art. 78 und 79 der Prüfung der Polizeibehörde unterliegen, hat sich die Ortsbauschau gutächtlich zu äußern, nachdem sie zuvor nöthigenfalls die Baustelle besichtigt und sämmtliche betheiligte Nachbarn und Behörden vernommen, auch die gegen das Bauvorhaben etwa vorgebrachten oder von Amtswegen zu machenden Einwendungen und Erinnerungen erörtert, und eine Verständigung der Betheiligten versucht hat.

Art. 87. - Weitere Behandlung

Waltet bei einem Bauwesen in den Fällen des Art. 78 nach der Ansicht des Ortsvorstehers und der Bauschau kein Anstand vor, so ist hierüber amtliche Vormerkung zu machen. Einer besonderen Eröffnung an den Baulustigen bedarf es nicht.

Unterliegt ein solches Bauwesen einem Anstand, so ist dem Baulustigen die Ausführung desselben dann vorläufig zu untersagen, wenn die erforderliche Verfügung nicht binnen der festgesetzten baulichen Frist (Art. 78) erfolgen kann. In allen Fällen, wo nach Art. 79 ein polizeiliches Erkenntniß nothwendig ist, hat die Bauschau sämmtliche Verhandlungen mit ihrem Gutachten dem Gemeinderathe vorzulegen.

Letzterer hat insoweit, als er zuständig ist, sofort zu erkennen, in anderen Fällen aber die Akten mit seiner Äußerung dem Oberamt vorzulegen.

Art. 88. - Erledigung privatrechtlicher Einwendungen

Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur von Seite der betheiligten Nachbarn und Behörden sind, wenn diesen ordnungsmäßig (Art. 86) Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen gegeben war, ausgeschlossen, sobald das betreffende Bauwesen endgiltig (vergl. Art. 90) gestattet worden ist.

Privatrechtliche Einwendungen, insbesondere auch solche, welche sich auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes im vierten Abschnitte gründen, hemmen die baupolizeiliche Behandlung nicht; sie sind dann, wenn nicht eine Verständigung der Betheiligten erfolgt, zur civilrichterlichen Entscheidung zu verweisen, welcher die Einstellung des polizeilich zugelassenen Bauwesens vorbehalten bleibt.

Art. 89. - Eröffnung der Entscheidungen

Alle baupolizeilichen Entscheidungen der Behörden sind dem Bauunternehmer und denjenigen Betheiligten, welche Einwendungen gegen das Bauwesen erhoben haben, urkundlich zu eröffnen.

Im Falle der Genehmigung eines Bauwesens ist zugleich dem Bauunternehmer eine Urkunde darüber, sowie eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des Bauplans zu übergeben. In jene sind die etwa ertheilten besonderen Vorschriften aufzunehmen.

Art. 90. - Sonstige Bestimmungen über das Verfahren

Im Uebrigen finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die Streitigkeiten, welche unter den Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsmittel in Verwaltungsjustizsachen vom 13. November 1855 (Reg.Blatt S. 291 ff.) fallen, die Art. 2- 17 dieses Gesetzes, in anderen Fällen die Art. 7-10 Anwendung. Die Frist der Art. 7 Abs. 1 dieses Gesetzes wird jedoch auf fünf Tage und diejenige des Art. 7 Abs. 2 auf fünfzehn Tage herabgesetzt.

Von der Einlegung eines Rechtsmittels sind die sonst Betheiligten unverweilt in Kenntniß zu setzen.

Art. 91. - Verjährung der Bauberechtigung

Wird ein für zuläßig erkanntes Bauwesen zwei Jahre von dem Ablaufe der in Art. 80 bestimmten Frist, beziehungsweise von dem Eintritte der Endgiltigkeit des bezüglichen polizeilichen Erkenntnisses an gerechnet, nicht in Angriff genommen, so trifft die Anzeige von dem Bauvorhaben, beziehungsweise das betreffende polizeiliche Erkenntniß außer Wirkung.

Art. 92. - Beaufsichtigung der Baustellenausführung

Die Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauwesen liegt zunächst dem damit beauftragten Bauschaumitglied ob.

Der Oberamtsbautechniker hat die Oberaufsicht über alle Bauausführungen im Bezirke.

Art. 93. - Strafbestimmungen

Verfehlungen gegen die Bestimmungen der Art. 78 und 79 und gegen die baupolizeilichen Vorschriften (Art. 20) ziehen für die Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker, soweit nicht die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches Anwendung finden, Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder Haft bis zu sechs Wochen nach sich.

Zuständig zur Untersuchung und beziehungsweise zur Aburtheilung diese Uebertretungen sind innerhalb der Grenzen ihrer Strafbefugniß die in den Art. 59, 62 und 63 des Gesetzes vom 27. Devember 1871, betreffend Änderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, genannten Behörden, und zwar die in Art. 59 genannten, soweit es sich um einen der Genehmigung der Ortsbehörden unterliegenden Bau u.s.w. handelt.

Die zuständige Baupolizeibehörde hat überdies die erforderlichen Zwangsmaßregeln zur Umgestaltung oder Beseitigung vorschriftswidrig begonnener oder ausgeführter Bauwesen anzuordnen.

Art. 94. - Sporteln

Die im Sporteltarif von 1828 für Bauerlaubniß, beziehungsweise für Bau- und Feuerwerkseinrichtungen bestimmten Sporteln sind aufgehoben.

Dagegen ist für die Dispensation von allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften (vergl. Art. 76) künftig eine Sportel von 3- 15 fl. zu erheben.

Die Kosten der erforderlichen Bauzeichnungen und Situationspläne, Augenscheine Gutachten und der örtlichen Controle in Bausachen hat der Bauunternehmer zu tragen, soweit nicht ein Dritter aus einem besonderen Rechtsgrunde dazu für verpflichtet zu erkennen ist.

Die Kosten der Visitationen des Oberamtsbaustechnikers trägt die Oberamtspflege.

Den Aufwand auf die Anfertigung von Ortsbauplanen, beziehungsweise die Feststellung von Baulinien und Straßenvisiren hat die betreffende Gemeinde zu übernehmen, soweit nicht die Bestimmung einer Baulinie auf Antrag und im Interesse eines Baulustigen erfolgt und daher dieser zur Tragung der durch ihn veranlaßten Kosten für verpflichtet zu erkennen ist.

Art. 95. - Aufhebung bisheriger Vorschriften

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit.

Von dem gleichen Tage an treten die revidierte Bauordnung vom 2. Januar 1655 mit Ausnahme der in Art. 64 und 73 vorbehaltenen Bestimmungen, ferner die Generalrescripte vom 18. December 1779, 11. April 1781 und 28. Februar 1785 und die General-Feuerpolizei-Verordnung vom 18. April 1808, Abschnitt A, swoei alle weiteren durch das gegenwärtige Gesetz abgeänderten oder mit demselben im Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen, Gewohnheiten, allgemeinen Verfügungen und örtlichen Vorschriften in Bausachen außer Wirkung.

Unsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.