WürttembergFlaggen

Bauordnung - Württemberg (1910 mit dem Stand Januar 1950)

Anmerkung: Die Originalfassung von 1910 liegt mir leider noch nicht vor. In diesem Text sind die Änderungen bis zum Jahr 1950 eingepflegt. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Artiker im Original keine Überschriften besitzen. Diese wurden von mir bestmöglichst erstellt um die Suche über das Inhaltsverzeichnis zu erleichern.


Erster Abschnitt - Bauberechtigung und Bauvorschriften im allgemeinen

Art. 1 - Grundsätze des Baurechts

(1) Der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte hat das Recht, auf seinem Grundstück zu bauen, soweit das Bauen nicht durch die Bestimmungen des Art. 1 a ausgeschlossen oder durch Gesetz beschränkt ist. Als Gesetz gilt jede Rechtsnorm. Ausnahmsweise kann die Zulassung eines Baus, auch ohne daß dieser gegen ein Gesetz verstößt, durch baupolizeiliche Verfügung versagt oder mit einschränkenden Bestimmungen verbunden werden, wenn besonders dringende polizeiliche Gründe dies erfordern.

(2) Durch Verordnung können rechtsverbindliche Bestimmungen auf dem durch die Bauordnung geregelten Gebiet nur getroffen werden, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

(3) Unter einer in diesem Gesetz für zulässig erklärten polizeilichen Vorschrift ist, falls sie nicht als allgemeine polizeiliche Vorschrift bezeichnet ist, sowohl eine allgemeine Verfügung (vergl. Art. 51 bis 56 des Polizeistrafgesetzes vom 27. 12. 1871/ 4. 7. 1898 und Art. 43 der Bezirksordnung vom 28. 7. 1906) als in Ermangelung einer solchen eine im einzelnen Fall von der zuständigen Polizeibehörde zu treffende Anordnung zu verstehen.

Art. 1a - Bebaubarkeit im und außerhalb des Ortsbauplans

(1) Innerhalb des Gebiets des Ortsbauplans und, soweit kein solcher besteht, innerhalb eine geschlossenen Wohnbezirks ist die Errichtung von Bauten (Art. 29) nur zulässig, wenn die Baufläche nicht nach dem Ortsbauplan oder einer Ortsbausatzung unüberbaubar ist.

(2) Außerhalb des Gebiets des Ortsbauplans und, soweit kein solcher besteht, innerhalb eine geschlossenen Wohnbezirks ist die Errichtung von Bauten nur zulässig, wenn weder polizeiliche Bedenken irgendwelcher Art noch Rücksichten auf ein Orts- oder Landschaftsbild entgegenstehen.

(3) Die Errichtung von Gebäuden, die sich zu dauerndem Bewohnen eignen, ist im Falle des Abs. 2 außerdem nur zulässig, wenn die Gebäude Bestandteile eines land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs oder eines ortsgebundenen gewerblichen Betriebs (Wassertriebwerksanlagen, Steinbruchbetriebe, Flughäfen und dergleichen bilden und nur einen untergeordneten Bruchteil der Grundstücksflächen des Betriebs einnehmen sollen.

(4) Als außerhalb des Ortsbauplans gelegen gelten Grundstücke insoweit, als sie entweder nicht in eine von Baustraßen umschlossene Fläche fallen oder mehr als 50 m Meter, waagrecht gemessen, hinter einer Baulinie liegen.

Art. 2 - Gemeindliche Ortsbausatzung

Nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes sind die Gemeinden berufen, wenn nach den örtlichen Verhältnissen ein Bedürfnis hiefür besteht, die erforderlichen weiteren Vorschriften durch Ortsbausatzung aufzustellen. Kraft allgemeiner Ermächtigung kommt außerdem unter dieser Voraussetzung den Gemeinden zu, im Rahmen dieses Gesetzes weitergehende als die aus seinen Bestimmungen sich ergebenden Beschränkungen der Bauberechtigung durch Ortsbausatzung festzusetzen.

Art. 3 - Verfahren zur Feststellung der Ortsbausatzung

(1) Die Errichtung einer neuen sowie die Abänderung oder Aufhebung einer bestehenden Ortsbausatzung steht dem Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgerausschusses zu, in zusammengesetzten Gemeinden nach Vernehmung der gesetzlichen Vertreter der Teilgemeinden, für welche die Satzung Geltung erlangen soll. Dabei ist über technische Fragen der Ortsbautechniker (Art. 107) oder, falls dieser nicht geprüft ist, ein geprüfter Techniker zu hören; geeignetenfalls sind weitere Sachverständige zu vernehmen. Die näheren Bestimmungen über die Prüfung, die der Techniker erstanden haben muß, werden im Verordnungsweg erlassen.

(2) Die Beschlüsse der Gemeindekollegien über Feststellung oder Aufhebung einer Ortsbausatzung sind öffentlich bekanntzumachen unter der Aufforderung an die Beteiligten, etwaige Einwendungen innerhalb einer bestimmten, auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist geltend zu machen. Wird infolge einer Einwendung oder aus anderen Gründen eine wiederholte Bekanntmachung notwendig, so genügt die Einhaltung einer einwöchigen Frist. Wenn durch Ortsbausatzung für einzelne Ortsstraßen oder sonst einen kleinen Teil des Baugebiets der Gemeinde von den allgemeinen Vorschriften abweichende Baubeschränkungen vorgesehen werden, sollen außerdem die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der betroffenen Grundstücke, soweit sie durch einen bekannten Aufenthalt im Deutschen Reich haben, durch Eröffnung auf die Bekanntmachung aufmerksam gemacht werden.

(3) Über die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeindekollegien zu beschließen. Der Beschluß ist den Beteiligten zu eröffnen.

Art. 4 - Genehmigung der Ortsbausatzung

Die Beschlüsse der Gemeindekollegien über die Feststellung oder Aufhebung einer Ortsbausatzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Das Ministerium des Innern hat das Recht und die Pflicht, die Genehmigung zu versagen, wenn die Ortsbausatzung mit dem Gesetz in Widerspruch steht, das öffentliche Wohl schädigt, erhebliche Interessen Dritter ohne genügenden Grund beeinträchtigt oder wenn die Vorschriften über die notwendige Erlassung und öffentliche Bekanntmachung der Ortsbausatzung nicht eingehalten sind. Bei der Entschließung über die Genehmigung ist über die von den Beteiligten erhobenen Einwendungen zu entscheiden und es ist ihnen eine ablehnende Entscheidung unter Angabe der Gründe zu eröffnen.

Art. 5 - Inkrafttreten der Ortsbausatzung

(1) Nach ihrer Genehmigung ist die Ortsbausatzung in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Ortsbausatzung in Wirksamkeit, wenn nicht in ihr selbst ein späterer Zeitpunkt hiefür festgesetzt wird.

(2) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Feststellung oder Aufhebung einer Ortsbausatzung werden im Verordnungsweg getroffen.

Art. 6 - Rechtsbeschwerde bei versagter Genehmigung

Wird die Genehmigung einer Ortsbausatzung oder ihrer Aufhebung unter Bezugnahme auf ihre Gesetzwidrigkeit von dem Ministerium des Innern versagt, so steht dem Gemeinderat die Rechtsbeschwerde zu. Vor einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung sind von dem Verwaltungsgerichtshof diejenigen zu hören, die Einwendungen gegen die Beschlüsse der Gemeindekollegien erhoben haben.

Zweiter Abschnitt - Anlage der Orte und Ortsstraßen

Art. 7 - Feststellung und Änderung von Ortsbauplänen

(1) Dem Gemeinderat liegt ob, auf Grund sachverständiger Beratung nach Bedürfnis neue Ortsbaupläne festzustellen und bestehende Ortsbaupläne abzuändern. Die Beschlüsse des Gemeinderats, vor deren Fassung in zusammengesetzten Gemeinden die gesetzlichen Vertreter der Teilgemeinde, für die der Ortsbauplan Geltung erlangen soll, zu vernehmen sind, bedürfen der Zustimmung des Bürgerausschusses.

(2) Die Feststellung neuer Ortsbaupläne hat namentlich zu geschehen, wenn und soweit für unbebaute Flächen des Gemeindebezirks eine ausgedehntere Überbauung in Aussicht steht, oder wenn in einem Orte wegen rascher Zunahme der Bevölkerung oder aus anderen Gründen eine dem Bedürfnis entsprechende Zahl von Bauplätzen in geeigneter Lage zur Schaffung zweckmäßiger Wohnungen an bestehenden oder ortsbauplanmäßig festgestellten Straßen nicht vorhanden ist.

(3) Ebenso sind neue Ortsbaupläne oder einzelne Baulinien mit Höhenlagen festzustellen, soweit ein Bedürfnis und ein Anlaß zur Regelung oder Erbreiterung bestehender Ortsstraßen vorliegt, insbesondere wenn infolge umfassender Zerstörungen eine Wiederbebauung ganzer Ortsteile in Frage kommt und öffentliche Interessen dem Wiederaufbau der Häuser in ihrer bisherigen Weise entgegenstehen.

(4) Ist eine Baulinie nicht festgestellt, so hat, sofern nicht nach vorstehenden Bestimmungen die Erweiterung des Ortsbauplans in größerem Umfang geboten ist, die Feststellung einer Baulinie nebst Höhenlage dann zu erfolgen, wenn an einer Ortsstraße oder in ihrer Nähe ein neues Gebäude aufgeführt, ein bestehendes Gebäude erneuert oder wesentlich verändert (vergl. Art. 17), oder eine Einfriedungsmauer oder sonstige feste Einfriedung auf Steinsockel errichtet oder erneuert werden soll. Die Feststellung einer Baulinie kann jedoch unterbleiben, wenn sie weder von dem Bauenden beantragt, noch zur Wahrung einer genügenden Straßenbreite, noch wegen sonstiger öffentlicher Interessen von der zuständigen Baupolizeibehörde (vergl. Art. 103 bis 106) für geboten erachtet wird. Unter Wahrung dieser Rücksichten ist in ländlichen Orten, sofern sie weiträumig bebaut sind, wie auch auf Einzelwohnsitzen von der Feststellung von Baulinien in der Regel Umgang zu nehmen.

(5) Außer den zur Bebauung bestimmten Ortsstraßen (Baustraßen) und öffentlichen Plätzen können in den Ortsbauplan auch öffentliche Feuergassen und zur Verbindung von Baustraßen und öffentlichen Plätzen dienende Wege (Verbindungswege) aufgenommen werden.

(6) Handlungen, die zur Vorbereitung der Feststellung eines Ortsbauplanes erforderlich sind, muß auf Anordnung des Ortsvorstehers der Grundbesitzer gegen Ersatz des etwa entstehenden Schadens, dessen Betrag nötigenfalls im Rechtsweg festzusetzen ist, geschehen lassen. Über die Beschwerde gegen die Anordnung des Ortsvorstehers (Art. 115 Abs. 3 und 4) entscheidet das Oberamt endgültig.

Art. 8 - Öffentlichkeitsbeteiligung bei Ortsbauplänen

(1) Ist von den Gemeindekollegien ein Beschluß über die Feststellung eines neuen oder die Abänderung oder Aufhebung eines bestehenden Ortsbauplans gefaßt worden, so ist der Plan öffentlich aufzulegen und dies mit der Aufforderung an die Beteiligten öffentlich bekanntzumachen, etwaige Einwendungen innerhalb einer angemessenen, mindestens eine Woche betreffenden Frist geltend zu machen. Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der betroffenen Grundstücke, soweit sie einen bekannten Aufenthalt im Deutschen Reich haben, sollen außerdem durch Eröffnung auf die Bekanntmachung aufmerksam gemacht werden.

(2) Wenn sämtliche Beteiligte bekannt sind und es sich nur um die Feststellung einer Baulinie von beschränkter Ausdehnung handelt, dürfen die öffentliche Bekanntmachung und die Eröffnung durch die Vernehmung sämtlicher Beteiligten ersetzt werden. In diesem Fall können die Vernommenen auf die Wahrung der Frist (Abs. 1) verzichten.

(3) Über die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeindekollegien zu beschließen. Werden dabei wesentliche Abänderungen des Plans mit der Wirkung beschlossen, daß andere Personen als diejenigen, die gegen den früheren Beschluß Einwendungen erhoben haben, oder daß diese in anderem Sinn als bisher beteiligt erscheinen, so ist bezüglich dieser Abänderungen das in Abs. 1 und 2 geregelte Verfahren zu wiederholen.

Art. 9 - Genehmigung von Ortsbauplänen

(1) Die Feststellung neuer und die Abänderung oder Aufhebung bestehender Ortsbaupläne bedarf in großen und mittleren Städten der Genehmigung des Ministeriums des Innern, in den übrigen Gemeinden derjenigen des Bezirksrats. Die Genehmigung darf an Stelle des Bezirksrats auch von dem Oberamt erteilt werden, wenn keine Einwendungen Beteiligter vorliegen. Die Bestimmungen des Art. 4 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(2) Durch königliche Verordnung kann die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern auf solche kleinere Städte und Landgemeinden ausgedehnt werden, die in besonders rascher Entwicklung begriffen oder einer großen oder mittleren Stadt benachbart sind oder deren Verhältnisse eine besondere Beachtung im allgemeinen Landesinteresse erfordern. Bei dem Wiederaufbau zerstörter Orte oder Ortsteile, oder wenn es sich beim Abbruch von Gebäuden in den Fällen des Art. 25 Abs. 1 zugleich um die Zulassung einer von den Gemeindekollegien beantragten Zwangsenteignung handelt, ist das Ministerium des Innern außerordentlicherweise befugt, die dem Bezirksrat oder dem Oberrat zukommende Zuständigkeit an sich zu ziehen.

(3) In Gemeinden, in denen die baupolizeiliche Zuständigkeit der Gemeindebehörde nach Art. 103 Abs. 4 derjenigen des Oberamts gleichgestellt ist, bedarf es einer Genehmigung nicht, wenn es sich nur um eine unbedeutende Verlängerung zu Recht bestehender Baulinien ohne dazwischenliegende Straßenabzweigungen oder um weniger bedeutende Verschiebungen bestehender Baulinien, um unwesentliche Veränderungen der Straßenhöhe oder dergl. handelt und Einwendungen Beteiligter nicht vorliegen. Anstatt der öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Feststellung genügt in diesen Fällen die Eröffnung an die Beteiligten.

Art. 10 - Beschwerde und Inkrafttreten des Ortsbauplans

(1) Gegen die Entscheidung des Bezirksrats kann von den beteiligten Beschwerde an das Ministerium des Innern erhoben werden, das, soweit es der Beschwerde stattgibt, die Genehmigung aufhebt. Gegen die die Genehmigung versagende Entscheidung des Bezirksrats steht dem Gemeinderat die Beschwerde zu.

(2) Sind erhobene Beschwerden erledigt und die Fristen zur Erhebung von Beschwerden (Art. 115) abgelaufen, so ist der Ortsbauplan in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen, im Fall der Feststellung einer Baulinie von beschränkter Ausdehnung (art. 8 Abs. 2) aber den bekannten Beteiligten zu eröffnen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung oder in dem zuletzt genannten Fall mit der Eröffnung gilt der Ortsbauplan als festgestellt.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden im Verordnungsweg getroffen.

(4) Die Einsicht des festgestellten Ortsbauplans steht jedem Beteiligten frei.

Art. 11 - Planungsgrundsätze für Ortsbaupläne

(1) Bei der Feststellung neuer und der Abänderung bestehender Ortsbaupläne oder Baulinien ist den Anforderungen der Gesundheit, des zu erwartenden Verkehrs und der Feuersicherheit, sowie des Wohnungsbedürfnisses und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Einwohner Rechnung zu tragen und zu diesem Zweck insbesondere auch dafür zu sorgen, daß öffentliche Plätze in angemessener Lage, Zahl, Art und Größe vorgesehen, und die Breite der Ortsstraßen, sowie die Tiefe der Baublöcke den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechend abgestuft werden. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Naturdenkmäler, Friedhöfe und schöne Straßen- und Landschaftsbilder erhalten bleiben, sowie daß mit der Bebauung neu geplanter Straßen und Plätze solche Bilder neu geschaffen werden können.

(2) In dem Ortsbauplan kann die Anlegung von Vorgärten oder Vorplätzen vor den Gebäuden, und zwar geeignetenfalls mit dem Vorbehalt ihrer späteren Heranziehung zu dem Verkehrsraum der Straße (Art. 24 Abs. 1), festgesetzt werden. Im Falle der Heranziehung ist den Eigentümern der Aufwand zu ersetzen, der auf die Einfriedungen und die öffentlichen Gehwege gemacht worden ist.

(3) Die Bestimmung darüber, ob und inwieweit Ortsstraßen auf einer Seite oder streckenweise auf beiden Seiten nicht mit Gebäuden besetzt werden dürfen, bleibt dem Ortsbauplan oder der Ortsbausatzung vorbehalten.

(4) In gleicher Weise können zur Erhaltung freier Hof- und Gartenflächen im Innern der Baublöcke oder wenn sonst dauernde öffentliche Interessen es erfordern, Grenzen (Baugrenzen) festgesetzt werden, innerhalb oder außerhalb deren die Errichtung von Bauten ausgeschlossen oder nur unter beschränkenden Bestimmungen gestattet ist.

(5) Sind Vorgärten oder Vorplätze vorgesehen oder sonstige Grundflächen an Straßen von der Bebauung ausgeschlossen, so kann über ihre Anlegung, Einfriedung, Unterhaltung und Benützung durch Ortsbausatzung, über die Benützung, soweit eine Ortsbausatzung nicht besteht, auch durch allgemeine polizeiliche Vorschrift Bestimmung getroffen werden.

Art. 12 - Bausperre bei Ortsbauplanung

(1) Wenn die Feststellung oder Abänderung eines Ortsbauplans oder einzelner Baulinien oder einer Ortsbausatzung für bestimmte Teile des Gemeindebezirks amtlich in Angriff genommen ist oder anläßlich eines Bauvorhabens sich als Bedürfnis erweist (Art. 2 und 7), kann von den Gemeindekollegien die Verhängung der Bausperre über das von der geplanten Feststellung betroffene Gebiet beschlossen werden,

(2) Auf Grund der Bausperre kann von der Baupolizeibehörde die Genehmigung der Errichtung neuer oder der Erneuerung, Erweiterung oder Erhöhung bestehender Bauten (Art. 17 Abs. 1 und 2), die in das Sperrgebiet fallen, bis zur endgültigen Feststellung versagt oder nur vorläufig und unter solchen Bedingungen erteilt werden, daß die Durchführung des neuen Ortsbauplans, der Baulinie oder der Ortsbausatzung weder gehindert noch durch Ersatzansprüche auf Grund der Bestimmungen in Art. 17 und 18 erschwert wird und daß die der Gemeinde nach Art. 24 zu leistenden Straßenkostenbeiträge ihr nicht entzogen werden. Auch kann die Ausführung der in Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bauten innerhalb des Sperrgebiets nur nach Einholung einer baupolizeilichen Genehmigung erfolgen.

Art. 13 - Bekanntmachung und Dauer der Bausperre

(1) Die Verhängung der Bausperre ist unter genauer Angabe des von ihr betroffenen Gebiets öffentlich bekanntzumachen oder, wenn dieses von so beschränkter Ausdehnung ist, daß sämtliche Beteiligte bekannt sind, ihnen zu eröffnen.

(2) Die Bausperre wird mit der Bekanntmachung wirksam. Sie ist nach Wegfall des Grundes unverzüglich wieder aufzuheben und tritt mit der rechtsgültigen Feststellung des Ortsbauplans oder der Ortsbausatzung, spätestens aber nach Ablauf eines Jahres von der erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung oder von der Eröffnung an die Beteiligten an von selbst außer Kraft. Von den Gemeindekollegien kann diese Frist, wenn es sich um die Feststellung eines umfassenden Ortsbauplans oder einer Ortsbausatzung handelt, nachträglich um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Der Beschluß der Verlängerung und der Wiederaufhebung der Bausperre ist öffentlich bekanntzumachen oder den Beteiligten zu eröffnen.

(3) Gegen den Beschluß der Gemeindekollegien, durch den die Bausperre verhängt oder verlängert wird, findet innerhalb der Frist eines Monats von der Bekanntmachung oder Eröffnung an Beschwerde an die zur Genehmigung des Ortsbauplans oder der Ortsbausatzung zuständige Behörde bis zum Ministerium des Innern statt, dessen Entscheidung endgültig ist. Die gleiche Beschwerde steht der Gemeinde zu, wenn der Bezirksrat auf erhobenen Beschwerde die Verhängung oder Verlängerung der Bausperre versagt hat.

Art. 14 - Nutzung und Veränderung von Straßenflächen im Ortsbauplan

(1) Von der amtlichen Bekanntmachung eines Beschlusses über die Feststellung der Abänderung des Ortsbauplans (Art. 8) an dürfen die in den geplanten Ortsstraßen und Verbindungswege fallenden Grundflächen ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers weder tiefer als bis zur vorgesehenen Straßenhöhe abgegraben, noch über diese Höhe hinaus aufgefüllt werden. Die Erlaubnis darf, wenn die Kosten für die Erd- und Ebnungsarbeiten der Straße auf die Angrenzer einer Straßenstrecke oder in ganzen Ortsteilen gleichmäßig umgelegt werden (Art. 24 Abs. 6), jedenfalls nur unter Bedingungen erteilt werden, die Mehrkosten für die an der Abgrabung oder Auffüllung nicht beteiligten Grundbesitzer ausschließen.

(2) Bis zur Abtretung an die Gemeinde kann der Eigentümer die in die ortsbauplanmäßig festgestellten Ortsstraßen und Verbindungswege fallende Grundfläche benützen und mit einer dem Bedürfnis entsprechenden Einfriedung versehen. Mit Erlaubnis der Baupolizeibehörde kann er auch sonstige Bauten darauf errichten, doch hat er die Gemeinde gegen ihr aus der Errichtung der Bauten entspringenden Schaden sicherzustellen und sie auf Verlangen der Baupolizeibehörde zu jeder Zeit auf seine Kosten wieder zu entfernen (vergl. Art. 29 Abs. 2); auf diese Verpflichtung soll der Eigentümer bei der Gestattung aufmerksam gemacht werden.

(3) Werden nach der amtlichen Bekanntmachung eines Beschlusses über die Feststellung oder Abänderung des Ortsbauplans auf der nach dem Plan abzutretenden Grundfläche Kulturveränderungen vorgenommen, die eine Erhöhung des Werts der Grundfläche zur Folge haben, so kann für diese Werterhöhung eine Entschädigung nur verlangt werden, wenn entweder die Genehmigung des Ortsvorstehers zu der Kulturveränderung erteilt worden ist, oder wenn seit Ablehnung der nachgesuchten Genehmigung drei Jahre, gerechnet vom Ablauf des Kalenderjahres an, in dem die Ablehnung erklärt wurde, verflossen sind, ohne daß die Gemeinde die in ihrem Wert erhöhte Grundfläche erworben oder ihre Zwangsenteignung beantragt hat. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so ist die Entschädigung für die eingetretene Werterhöhung nur zu leisten, wenn und soweit die letztere auch dem öffentlichen Zwecke dient, für den die Abtretung geschieht.

Art. 15 - Bauverbot und Enteignung nach Ortsbauplanfestsetzung

(1) Von der rechtsgültigen Feststellung des Ortsbauplans an darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grundflächen, die in eine Ortsstraße oder einen Verbindungsweg fallen, kein Bau mehr errichtet werden.

(2) Von dem gleichen Zeitpunkt an ist die Gemeinde berechtigt, die zur Durchführung des Ortsbauplans erforderlichen Grundflächen, die in die festgesetzten Ortsstraßen oder Verbindungswege fallen, gegen von ihr festzusetzende volle Entschädigung dem Eigentümer zu entziehen, soweit dies zur unmittelbar bevorstehenden vollständigen Herstellung der Straßen und Verbindungswege oder wenigstens zur Durchführung von Wasserzu- oder -ableitung, Kraft- oder Lichtversorgung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat in diesem Fall dem Eigentümer und dem Nebenberechtigten (Art. 14 des Gesetzes vom 20. 12. 1888 über die Zwangsenteignung von Grundstücken, Reg.Bl. S. 446, mit den Art. 209 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. 7. 1899, Reg.Bl. S. 423, bewirken Änderungen) eine Enteignungsverfügung unter genauer Bezeichnung der abzutretenden Fläche zuzustellen; gegen diese Verfügung steht dem Eigentümer und den Nebenberechtigten innerhalb der Fristen des Art. 115 Abs. 3 und 4 die Beschwerde an das Ministerium des Innern und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde gemäß Art. 25 des Zwangsenteignungsgesetzes an den Verwaltungsgerichtshof zu. Hiebei finden die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 bis 3 des vorgenannten Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die daselbst in Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 2 bezeichneten Rechtsfolgen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist oder mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs an den Enteigneten eintreten. Begnügen sich die Eigentümer oder die Nebenberechtigten nicht mit der angebotenen Entschädigung, so ist diese nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken, von dem Ministerium des Innern festzusetzen.

(3) Sollen zur Herstellung von Straßen oder zur Durchführung der bezeichneten Leitungen Flächen, die nicht in die festgestellten Ortsstraßen oder Verbindungswege fallen, enteignet werden, so findet das Zwangsenteignungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß das Verfahren zur Feststellung des Plans mit demjenigen zur Feststellung der Entschädigung verbunden und die Frist des Art. 18. des Zwangsenteignungsgesetzes auf eine Woche abgekürzt wird; im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des Art. 46 Ziff. 3 des Zwangsenteignungsgesetzes.

(4) Die Enteignung der zur Durchführung des Ortsbauplans erforderlichen Grundflächen ist zu Gunsten der Gemeinde auch dann zulässig, wenn sie dazu dient, dem Besitzer eines an eine Straße anstoßenden Grundstücks die Erstellung eines Gebäudes an ihr zu ermöglichen. Auf das Verfahren finden in diesem Fall die Bestimmungen in Abs. 3 Anwendung.

(5) Bei der Bemessung der für die Enteignung zu zahlenden Entschädigung wird für die nach Abs. 1 eingetretene Beschränkung der Rechte des Eigentümers und der Nebenberechtigten eine Entschädigung nicht geleistet.

(6) Wenn das Grundstück nach demOrtsbauplan zu einem öffentlichen Platz bestimmt ist, kann der Eigentümer verlangen, daß die Gemeinde es erwerbe, sobald die Grundfläche zu den den Platz umgebenden Straßenteilen erworben ist. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Erwerbung und zur Leistung der Entschädigung erfolgt nach Maßgabe des Art. 46 Ziff. 3 letzter Unterabsatz des Zwangsenteignungsgesetzes und des Art. 210 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Art. 16 - Baubeschränkungen bei geplanter Zwangsenteignung

(1) Von dem Tag der Veröffentlichung einer königlichen Entschließung an, wodurch die Zulässigkeit der Zwangsenteignung für ein bestimmtes Unternehmen gemäß Art. 2 des Zwangsenteignungsgesetzes festgestellt wird, darf gegen die Einsprache des Unternehmers auf einem nach dem aufgestellten Plane zu dem Unternehmen erforderlichen Grundstück kein Bauwesen mehr errichtet, auch sonst keine Veränderung am Grundstück mehr vorgenommen werden, die eine Erhöhung des Werts des Grundstücks zur Folge hat.

(2) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks die Ausführung eines Bauwesens oder die Vornahme einer solchen Veränderung am Grundstück versagt, so kann er die sofortige Erwerbung nach dem Wert zur Zeit der Einsprache verlangen. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Erwerbung und zur Leistung der Entschädigung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Art. 46 Ziff. 3 letzter Unterabsatz des Zwangsenteignungsgesetzes und des Art. 201 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(3) Wird entgegen der Vorschrift des Abs. 1 auf einem Grundstück ein Bauwesen ausgeführt oder eine Veränderung vorgenommen, so ist für die hiedurch etwa bewirkte Werterhöhung bei der späteren Erwerbung des Grundstücks durch den Unternehmer eine Entschädigung nicht zu leisten, es sei denn, daß binnen drei Jahren, gerechnet vom Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Königliche Entschließung veröffentlicht wurde, von dem Unternehmer das Grundstück noch nicht erworben oder im Fall der Zwangsenteignung die Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung der Entschädigung noch nicht beantragt worden wäre.

(4) Über das Verfahren werden die näheren Vorschriften im Verordnungsweg getroffen.

Art. 17 - Bestehende Bauten und Ortsbauplan

(1) An bestehenden Bauten, deren Stellung dem Ortsbauplan widerspricht,sind Erneuerungen, sei es im ganzen, sei es in wesentlichen Teilen, oder genehmigungspflichtige Veränderungen (Art. 100) nur zulässig, wenn sie die spätere Durchführung des Ortsbauplans für die durch die Erneuerung oder Veränderung entstandene Erhöhung des Werts des Baues keine Entschädigung zu leisten ist.

(2) Im übrigen kann die Durchführung des Ortsbauplans den bestehenden Bauten gegenüber in Ermangelung einer Vereinbarung nur im Wege der Zwangsenteignung geschehen.

(3) Wird auf Grund des bestehenden Ortsbauplans die Wiederherstellung eines Baues auf der seitherigen Grundfläche untersagt, so kann der Eigentümer, wenn die zu der Straßendurchführung erforderliche Fläche freigelegt wird, verlangen, daß die Gemeinde diese Fläche sofort gegen volle Entschädigung übernimmt (vgl. Art. 15 Abs. 6).

Art. 18 - Entschädigung bei Straßenhöhenänderung und Wegschließung

(1) Soweit infolge der Durchführung der in dem Ortsbauplan festgesetzten Höhenlage der Straße die Besitzer von Gebäuden, die schon vor Feststellung jener Straßenhöhe an der richtig zu legenden Straße errichtet waren, in der seitherigen Benützung ihrer Gebäude beeinträchtigt werden oder, um sie zu erhalten, zu baulichen Änderungen gezwungen sind, können sie von der Gemeinde den Ersatz ihres Schadens (vergl. Art. 210 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs) beanspruchen. Der Anspruch ist erforderlichenfalls im Rechtsweg zu verfolgen.

(2) Bei der Feststellung der Entschädigung ist zu Gunsten der Gemeinde der Mehrwert in Berechnung zu nehmen, der durch die neue Einrichtung oder mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehende Abänderungen des Ortsbauplans dem Grundstück zuwächst.

(3) Ist in dem Ortsbauplan die Schließung eines öffentlichen Wegs vorgesehen, so kann der Eigentümer eines Grundstücks, das an diesem Wege gelegen ist und durch seine Schließung die Zugänglichkeit verliert, von der Gemeinde, wenn diese nicht durch Beschaffung anderweiter Zugänglichkeit ausreichenden Ersatz bietet, die Übernahme des Grundstücks gegen volle Entschädigung (vergl. Art 15 Abs. 6) verlangen. Bei bebauten Grundstücken kommt dieser Anspruch schon dann zur Entstehung, wenn die Genehmigung zur Erneuerung oder zu einer der Erneuerung gleichzuachtenden Veränderung eines Gebäudes mit Rücksicht auf die beabsichtigte Anschaffung des Wegs versagt wird.

Art. 19 - Herstellung und Unterhaltung von Ortsstraßen

(1) Die Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen liegt, vorbehaltlich etwa bestehender, auf besonderem Titel beruhender Verbindlichkeiten anderer Personen und der gemäß Art. 24 den Eigentümern der an die Ortstraßen angrenzenden Grundstücke und Gebäude auferlegten Leistungen, der Gemeinde ob. Sie hat so zu geschehen, daß die Ortsstraßen den Anforderungen des Verkehrs und der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechen.

(2) Hienach sind die Ortsstraßen zu ebnen und zu befestigen, auch, soweit nach den Verhältnissen der Gemeinde ein Bedürfnis hiefür besteht, mit Einrichtungen für die Wasserversorgung, Wasserableitung und Beleuchtung, sowie bei größerem Verkehr, oder wenn sonstige Rücksichten es erfordern, mit Gehwegen zu versehen.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf Verbindungswege entsprechende Anwendung.

Art. 20 - Nutzung öffentlicher Entwässerungseinrichtungen

(1) Die Grundstücksbesitzer sind berechtigt, die zur Ableitung des Wassers oder andere Flüssigkeiten bestimmten öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, soweit daraus keine polizeilich zu beanstandenden Unzuträglichkeiten entstehen, zu benützen; sie sind aber nicht befugt, Wasser und andere Flüssigkeiten auf die öffentlichen Straßen und Plätze selbst auslaufen zu lassen (vergl. Art. 40).

(2) Übelriechende, ekelhafte oder schädliche Flüssigkeiten dürfen nicht in die Straßenkandel oder andere zur Wasserleitung dienende oberirdischen Einrichtungen und ohne besondere polizeiliche Erlaubnis auch nicht in die zur Wasserableitung bestehenden öffentlichen Dohlen (Sammelkanäle) eingeleitet werden. Werden solche Flüssigkeiten, allgemein oder bestimmte Arten von ihnen, einem Klär- oder Reinigungsverfahren unterworfen, so kann auch durch Ortsbausatzung ihre Einleitung in die öffentlichen Dohlen insoweit und so lange gestattet werden, als die Einführung der gereinigten Flüssigkeiten in die öffentlichen Gewässer, in die die Dohlen einmünden, von der Flußpolizeibehörde für zulässig erklärt wird. Im übrigen sind sie von den Grundstücksbesitzern auf andere Weise unter Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung, Belästigung oder Benachteiligung der Nachbarn und des Publikums zu beseitigen. Für die Einleitung solcher Flüssigkeiten in öffentliche Gewässer kommen die Bestimmungen des Wassergesetzes vom 1. 12. 1900 (Reg.Bl. S. 921) in Anwendung.

(3) Durch Ortsbausatzung kann den Grundstücksbesitzern die Verpflichtung auferlegt werden, zur Abführung des Abwassers von ihren Grundstücken die öffentlichen Dohlen der Gemeinde, soweit diese zur Aufnahme sich eignen, zu benützen.

(4) Auch können die Grundstücksbesitzer durch Ortsbausatzung verpflichtet werden, der Gemeinde im Fall der Benützung ihrer Dohlen besondere Beiträge zu den Kosten ihrer Herstellung und Unterhaltung zu leisten.

Art. 21 - Bauten und Nutzung auf öffentlichen Straßen

(1) Auf den Straßen einschließlich der Gehwege und der Verbindungswege sind Bauten oder Einrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeindebehörde und nur dann zulässig, wenn sie dem öffentlichen Interesse dienen und den Verkehr nicht erheblich beeinträchtigen.

(2) Ob und wie die Ortsstraßen zu privaten Zwecken, die außerhalb des Gemeingebrauchs an öffentlichen Wegen liegen, benützt werden dürfen, wird durch die Ortsbausatzung und, soweit eine solche nicht besteht, durch polizeiliche Vorschrift bestimmt.

Art. 22 - Straßenherstellung und Kostentragung beim Anbau

(1) Die der Gemeinde obliegende Herstellung der durch den Ortsbauplan festgestellten Ortsstraßen soll in der Regel vor ihrem Anbau erfolgen.

(2) Die Eigentümer der an die Straße anstoßenden Grundstücke sind berechtigt, die Herstellung der Straße in einer dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Breite, sowie ihre wenigstens vorläufige Ausstattung mit den in Art. 19 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen zu verlangen, wenn und soweit an der Straße, sei es auch nur auf einer Seite, neue oder ältere Gebäude an die Gebäude bestehender Straßen sich anreihen oder der sofortige Beginn der Ausführung einer solchen Gebäudereihe durch Stellung von Sicherheit gewährleistet ist oder wenn sie sich in Ermangelung einer dieser beiden Voraussetzungen zur Übernahme der gesamten Kosten der Herstellung einer Straßenstrecke (Art. 19 Abs. 2) bis zum Anschluß an eine bestehende Ortsstraße verpflichten und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit leisten.

(3) Wenn außer den Fällen des Abs. 2 Gebäude an den in den Ortsbauplan aufgenommenen, aber noch nicht hergestellten Ortsstraßen errichtet werden, hat der Bauende die für die Erbauung und Benützung solcher Gebäude oder zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit unentbehrliche Zufahrt von der nächsten Ortsstraße aus auf eigene Kosten herzustellen und bis zur ortsbauplanmäßigen Herstellung der Straße in geordnetem Zustande zu erhalten. Auch kann, solange öffentliche Einrichtungen zur Wasserversorgung und geordneten Beseitigung des Abwassers nicht vorhanden sind, die Baugenehmigung versagt oder es kann dem Bauenden von der Baupolizeibehörde die Auflage gemacht werden, die zur Wasserversorgung und Ableitung des Wassers erforderlichen Einrichtungen auf eigene Kosten herzustellen. Ist zur Herstellung der Zufahrt oder der in Art. 19 Abs. 2 genannten Einrichtungen der Erwerb der zur Durchführung des Ortsbauplans erforderlichen Grundflächen notwendig, so kann der Bauende verlangen, daß die Gemeinde die Entziehung nach Art. 15 Abs 2 bis 6 vornehme, sofern er sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit leistet.

(4) Hat ein Grundeigentümer an Stelle der Gemeinde die Kosten der Erwerbung des Straßenplatzes, der Herstellung einer Straßenstrecke mit den in Art. 19 Abs. 2 genannten Einrichtungen oder der Erwerbung der Grundstücke für die Herstellung der Zufahrt oder für die Einrichtung der Wasserzu- und -ableitung übernommen, so kann er später insoweit Ersatz seiner Auslagen von der Gemeinde verlangen, als sie von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke Beiträge dafür nach Maßgabe einer nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 24 erlassenen Ortsbausatzung erheben kann; auf Antrag ist dieser Anspruch in dem Baulastenbuch zu vermerken. Streitigkeiten über die aus den Bestimmungen dieses Absatzes sich ergebenden Ansprüche werden von Verwaltungsgerichten nach Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. 12. 1876 (Reg.Bl. S. 485) entschieden.

(5) Durch Ortsbausatzung kann bestimmt werden, daß an noch nicht ausgeführten Ortsstraßen Gebäude nur unter besonderen Bedingungen errichtet werden dürfen.

Art. 23 - Privatstraßen im Ortsbauplan

(1) Wird von den Gemeindekollegien die Aufnahme von Straßen, deren Anlage durch ein öffentliches Interesse nicht erfordert wird (Privatstraßen), in den Ortsbauplan auf Antrag der Grundeigentümer beschlossen, so finden die Bestimmungen der Art. 8 bis 11, 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20, 21 und Art. 22 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die Antragsteller haben diese Straßen vorschriftsmäßig anzulegen und zu unterhalten, auch die Kosten der an öffentlichen Straßen und ihren Einrichtungen erforderlichen Änderungen zu tragen. Wegen der Übernahme oder des Ersatzes der Kosten der geordneten Unterhaltung der Straßen und ihrer nötigen Zubehörden einschließlich der Beleuchtung kann Sicherheit verlangt werden.

(2) Werden mehrere selbständige Gebäude neben- oder hintereinander abseits von öffentlich Plätzen oder Wegen errichtet, so kann ihre baupolizeiliche Genehmigung von der Anlegung einer zu ihnen führenden Privatstraße abhängig gemacht werden, wenn dies zum Zweck der Schaffung geordneter Zustände geboten ist und ein Bedürfnis zur Herstellung einer öffentlichen Straße nicht vorliegt.

Art. 24 - Kostenbeiträge der Anlieger bei Straßenherstellung

(1) Durch Ortsbausatzung kann, soweit die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen, bestimmt werden, daß der Aufwand, welcher der Gemeinde für die Herstellung neuer oder die Verlängerung bestehender Ortsstraßen durch die Erwerbung und Freilegung der zu der Straße notwendigen Grundfläche, durch die Herstellung des Straßenkörpers samt erstmaliger Befestigung der Fahrbahn und Anlegung der Kandel, sowie durch die erstmalige Einrichtung der Straßenbeleuchtung erwächst, von den Eigentümern der an die neue Straße anstoßenden Grundstücke ganz oder zu einem bestimmten Teile zu ersetzen ist. Für den Fall, daß die erstmalige Befestigung der Fahrbahn auf andere Weise als mittels Chaussierung erfolgt, darf ein Ersatz der Mehrkosten nur bis zu ihrer halben Höhe auferlegt werden. Die Ersatzpflicht hat zur Voraussetzung, daß nach dem Inkrafttreten der Ortsbausatzung und nach Feststellung des Ortsbauplans sowohl die Ortsstraße hergestellt als ein auf Dauer bestimmtes, zu dieser Ortsstraße gehöriges Vorder- oder Hintergebäude auf dem Grundstück, sei es vor oder nach der Herstellung der Straße, errichtet worden ist oder errichtet wird.

(2) Die Eigentümer von Grundstücken, die schon vor dem Inkrafttreten der Ortsbausatzung oder vor der Feststellung des Ortsbauplans überbaut worden sind und an die neue Straße angrenzen, können zu den in Abs. 1 bezeichneten Leistungen insoweit verpflichtet werden, als sie nicht nachweisen, daß durch die Herstellung der neuen Straße eine Steigerung des Verkaufswertes ihres Grundbesitzes in Höhe jener Leistungen nicht bewirkt wird.

(3) Unter der gleichen Voraussetzung können in Orten mit rasch anwachsender Bevölkerung auch die Eigentümer nicht überbauter oder überbaubarer Grundstücke, die an die neuhergestellte Straße angrenzen, zu den in Abs. 1 bezeichneten Leistungen verpflichtet werden, wenn die Grundstücke gegen Entgelt veräußert werden. Die Höhe dieser Leistungen ist alsbald nach Herstellung der Straße festzustellen.

(4) Wenn durch Dämme, Ufermauern, Verlegung eines Bach- oder Flußbettes oder sonstige Vorkehrungen bebaute oder überbaubare Grundstücke der Überschwemmungsgefahr entzogen werden, oder wenn sie durch Bau von Brücken oder Tunnels, die nur einem örtlich beschränkten Verkehr dienen, eine wesentliche Verkehrsverbesserung erfahren, können deren Eigentümer zur Erstattung eines Teils der der Gemeinde entstandenen Kosten bis zu Höhe des ihnen erwachsenden Vorteils durch besondere Ortsbausatzung herangezogen werden.

(5) Auf Straßendurchbrüche, die unter Beseitigung bestehender Gebäude vorgenommen werden, sowie auf die Neuanlegung eines durch Brand oder andere Ereignisse zerstörten Ortsteiles und auf die Erbreiterung bestehender Ortstraßen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt vielmehr die Beiziehung der Eigentümer der anstoßenden Grundstücke zu den entstehenden Kosten der Vereinbarung vorbehalten. Soweit jedoch durch die angeführten Veranstaltungen vermöge besonderer Verhältnisse den Eigentümern der in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücke ein erheblicher Vorteil erwächst, können sie zur Anteilnahme an den Kosten derselben im einzelnen Falle durch besondere Ortsbausatzung herangezogen werden.

(6) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über den Umfang der bezeichneten Verpflichtungen, über die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Grundeigentümer und über die Fälligkeit der Beitragsleistungen, sind durch die Ortsbausatzung zu treffen.

(7) Durch Ortsbausatzung können ferner Vorschriften erlassen werden über die Verpflichtung der Eigentümer der an die Ortsstraßen angrenzenden überbauten oder überbaubaren Grundstücke zur Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Gehwege einschließlich der Staffelaufgänge. Die Bestimmungen über den Zustand, in dem sie jeweils zu halten sind, werden durch Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, durch allgemeine polizeiliche Vorschrift getroffen. Auf Grundstücke, auf denen entlang von Ortsstraßen Eisenbahngleise angelegt sind, die dem öffentlichen Verkehr dienen, finden vorstehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als auf ihnen Gebäude im Sinne des Abs. 1 errichtet werden.

(8) Auf öffentliche Plätze und Verbindungswege finden die Bestimmungen in Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung.

(9) Für die Erfüllung der oben bezeichneten Verpflichtungen können die Gemeinden vor Aushändigung der Baugenehmigungsurkunde Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 25 - Zwangsenteignung im öffentlichen Interesse

(1) Wenn der Abbruch von Gebäuden, insbesondere in dicht bebauten älteren Ortsteilen, im Interesse des Verkehrs, der Feuerpolizei oder der öffentlichen Gesundheitspflege geboten, oder wenn die im öffentlichen Interesse notwendige Aufstellung und Durchführung eines neuen Bebauungsplans* für den Wiederaufbau eines zerstörten Ortes oder Ortsteiles auf andere Weise nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann auf Antrag der Gemeindekollegien Zwangsenteignung für die Gemeinde hinsichtlich des ganzen zur zweckentsprechenden Durchführung des Unternehmens erforderlichen Geländes nach Maßgabe des Zwangsenteignungsgesetzes verfügt werden. *eigene Anm.: Unter Bebauungsplan ist kein B-Plan im Sinne BBauG/ BauGB zu verstehen, sondern nach heutigem Begriff eher ein städtebaulicher Entwurf.

(2) Das Ministerium des Innern hat zunächst über den Antrag der Gemeindekollegien den Bezirksrat zu hören. Die Zulässigkeit der Zwangsenteignung wird unter Bestimmung des Umfanges und der Grundzüge des Unternehmens (vergl. Art. 2 Abs. 1 des Zwangsenteignungsgesetzes) durch Entschließung des Staatsministeriums ausgesprochen. Enteignungsbehörde ist das Ministerium des Innern.

(3) Die Zulassung der Zwangsenteignung kann an Bedingungen geknüpft, insbesondere kann bestimmt werden, daß erforderlichenfalls für die zum Verlassen ihrer Wohnungen Genötigten geeignete neue Wohnungen rechtzeitig beschafft werden, oder daß den bisherigen Besitzern enteigneter Grundstücke Vorrechte in Beziehung auf die neu eingeteilten Grundstücke einzuräumen sind.

(4) Von dem Ministerium des Innern soll in einfachen Fällen das Verfahren zur Feststellung des Plans mit demjenigen zur Feststellung der Entschädigung verbunden werden, wobei die Frist des Art. 18 des Zwangsenteignungsgesetzes auf eine Woche abgekürzt werden kann. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des Art. 46 Ziff. 3 Unterabsatz 3 jenes Gesetzes entsprechende Anwendung.

Art. 26 - Zwangsenteignung zur Baulanderschließung

(1) In solchen Teilen des Gemeindebezirks, auf die sich der festgestellte Ortsbauplan erstreckt, kann zur Erschließung von Baugelände sowie zur Herbeiführung einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken, soweit es im öffentlichen Interesse gelegen ist, bezüglich einzelner Grundstücke, die wegen ihrer ungenügenden Größe oder vermöge ihrer Lage und Form für eine den bestehenden Vorschriften entsprechende selbständige Bebauung ungeeignet und einer geordneten Überbauung der Nachbargrundstücke hinderlich sind, auf Antrag der Gemeindekollegien die Zwangsenteignung für die Gemeinde von dem Ministerium des Innern verfügt werden, das zugleich Enteignungsbehörde ist.

(2) Das Ministerium hat über den Antrag den Bezirksrat zu hören. Die Bestimmungen des Art. 46 Ziff 3 Unterabsatz 3 des Zwangsenteignungsgesetzes finden mit den in Art. 25 Abs. 4 vorgesehenen Vereinfachungen entsprechende Anwendung. Die Gemeinde hat die Verpflichtung, die enteigneten Grundstücke im ganzen oder in den zur Bildung geeigneter Bauplätze erforderlichen Teilen auf Verlangen an die Eigentümer der anstoßenden Baugrundstücke zum Selbstkostenpreis oder, wenn mehrere beteiligt sind, im Weg der Versteigerung unter diesen zu veräußern, vorausgesetzt, daß dabei mindestens der Selbstkostenpreis erlöst wird. Der Anspruch auf den Erwerb der Grundstücke oder Grundstücksteile ist binnen einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Frist geltend zu machen und kann im Beschwerdeweg und durch Rechtsbeschwerde nach Art. 115 Abs. 2 bis 5 verfolgt werden.

(3) Wenn infolge der Ortsbauplanfeststellung bisherige Straßen- oder Wegteile diese Eigenschaft verlieren, kann auf Antrag des Gemeinderats, falls aber nach Art. 103 Abs. 2 bis 4 die Gemeindebehörde selbst zur Erteilung der Genehmigung zuständig wäre, durch Beschluß des Gemeinderats dem Eigentümer desjenigen Grundstücks, dessen Wert als Baustelle durch die Hinzuziehung der freigewordenen Fläche erhöht wird, die Baugenehmigung für sein Grundstück insolange verweigert werden, als er nicht jene Fläche von der Gemeinde gegen einen nötigenfalls im Rechtsweg festzusetzenden Preis erworben hat. Wird unter Ablehnung des Antrags des Gemeinderats oder unter Abänderung seines Beschlusses in der Beschwerdeinstanz die Baugenehmigung erteilt, so steht auch ihm die Beschwerde zu (Art. 115 Abs. 2 bis 4).

Art. 27 - Definition und Gleichstellung von Ortsstraßen

Als Ortsstraßen gelten auch Straßenteile und Straßenstrecken; ebenso stehen, wenn nichts Besonderes bestimmt ist, den Ortsstraßen oder öffentlichen Wegen die öffentlichen Plätze gleich.

Art. 28 - Entschädigung bei Beschränkung der Bau- und Nutzungsrechte

Dem Eigentümer eines Grundstücks und den Nebenberechtigten, die nach Gesetz (Art. 1 Abs. 1) in der Überbauung oder Benützung des Grundstücks beschränkt sind, gebührt für diese Beschränkung ihrer Rechte eine Entschädigung nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist.

Dritter Abschnitt - Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten

Art. 29 - Begriff der Bauten im Sinne des Gesetzes

(1) Als Bauten im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes gelten:

  1. alle Arten von Gebäuden;
  2. alle sonstigen, dem Gebiet des Hochbaues angehörenden und nicht einen Bestandteil einer Straßen- oder Eisenbahnanlage oder eines Fluß- oder Uferbaues bildenden Bauwerke;
  3. diejenigen Brücke, Stege, unterirdischen Leitungen und Wege, die einen Bestandteil eines Gebäudes bilden oder unmittelbar mit ihm zusammenhängen und seine zweckentsprechende Benützung zu ermöglichen oder zu erleichtern bestimmt sind;
  4. die für sich bestehenden Keller, Brunnen, Zisternen und sonstigen Behälter, wofern sie durch Mauerung oder andere künstliche Mittel befestigt sind;
  5. alle sonstigen festen Einrichtungen, die den Zwecken eines Gebäudes dienen und für die besondere Vorschriften im gegenwärtigen Gesetz erteilt sind, ohne Unterschied, ob es sich um eine erstmalige Herstellung oder um die Erneuerung, Veränderung oder Ausbesserung dieser Bauten und Einrichtungen handelt, und ob es hiezu einer baupolizeilichen Entscheidung bedarf oder nicht. Als Bauveränderung gilt auch die Hebung oder Schiebung bestehender Bauten.

(2) Übrigens können Bauten, die nur auf beschränkte Zeit für vorübergehende Zwecke errichtet werden, auch wenn sie den sonst geltenden baupolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, in stets widerruflicher Weise gestattet werden, wenn und solange Bedenken nicht entgegenstehen. Dies gilt namentlich auch für Bauten, die nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 auf die Zeit bis zur tatsächlichen Herstellung der im Ortsbauplan vorgesehenen Straßen auf der in diese Straßen fallenden Grundfläche oder auf den nach Art. 11 Abs. 2 bis 4 von der Bebauung ausgeschlossenen Grundstücken errichtet werden; erfolgt der Widerruf, so ist ein solcher Bau ohne Entschädigung zu beseitigen und auf Anordnung der Polizeibehörde der frühere Zustand wieder herzustellen.

Art. 30 - Bestandsschutz bestehender Bauten

(1) Für Bauten und Einrichtungen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes rechtmäßig berets bestehen oder im baupolizeilichen Verfahren zugelassen worden sind, bleiben unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen die bisherigen baupolizeilichen Vorschriften insoweit und insolange maßgebend, als nicht eine solche Änderung oder Ausbesserung zur Ausführung kommen soll, bei der die Durchführung der zutreffenden Vorschrift ohne unverhältnismäßige Opfer für den Bauenden möglich ist. Es darf jedoch unter der Herrschaft des neuen Gesetzes nicht ein seinen Vorschriften zuwiderlaufender Zustand einer zur Zeit der Geltung des früheren Rechtes hergestellten baulichen Anlage oder Einrichtung erst neu geschaffen oder wesentlich verschlimmert werden.

(2) Diese Bestimmungen finden hinsichtlich der durch Ortsbausatzung erlassenen Vorschriften entsprechende Anwendung.

Art. 31 - Beseitigungspflicht bei gefährlichen Bauwerken

Wenn der bauliche Zustand eines Bauwerkes für Menschen oder fremdes Eigentum gefährlich ist, so ist der Eigentümer des Bauwerkes zur rechtzeitigen Abhilfe, nötigenfalls zum Niederreißen verpflichtet und von der Ortspolizeibehörde zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuhalten.

Art. 32 - Schutzmaßnahmen bei Bauausführung und Abbruch

(1) Bei der Ausführung und dem Abbruch von Bauten, sowie bei den hiezu erforderlichen Grabarbeiten sind die nötigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Sittlichkeit und des Anstandes, sowie zur Sicherung des fremden Eigentums und des öffentlichen Verkehrs zu treffen.

(2) Nähere Bestimmungen hierüber, namentlich auch über die erforderlichen Einrichtungen zum Schutze der bei der Ausführung von Bauten beschäftigten Personen, können durch Verordnung, Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, auch durch polizeiliche Vorschrift gegeben werden.

Art. 33 - Pflichten der Baubeteiligten

(1) Zur Einhaltung der allgemeinen, im Gesetz (Art. 1 Abs. 1) enthaltenen, wie der im einzelnen Falle von der zuständigen Behörde auf Grund des Gesetzes getroffenen Bestimmungen sind ohne Rücksicht darauf, ob eine baupolizeiliche Genehmigung erforderlich ist oder nicht, sowohl die Bauherren als deren Baumeister und Bauhandwerker verpflichtet (Art. 120).

(2) Die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen und unbedingt erteilten polizeilichen Vorschriften (Abs. 1), sowie der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst wird durch die polizeiliche Genehmigung und Beaufsichtigung eines Bauwerkes nicht berührt.

Art. 34 - Baulinie und Baugrenze

(1) Die Baulinie bildet die Grenze, die vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 mit Bauten nicht überschritten werden darf. Wo eine Baulinie nicht besteht und nach Art. 7 Abs. 4 nicht festgestellt werden muß, tritt an ihre Stelle die Straßengrenze.

(2) Dagegen steht es dem Bauenden frei, Bauten ganz oder teilweise hinter die Baulinie zurückzustellen. Durch Ortsbausatzung kann die Zurückstellung ausgeschlossen oder ihre Zulässigkeit davon abhängig gemacht werden, daß eine angemessene Ausstattung der sichtbar bleibenden Nebenseiten der Nachbarhäuser gesichert ist. Auch können über die Anlegung und Verwendung der durch die Zurückstellung sich ergebenden Vorplätze und über ihre Abgrenzung gegen die Straße durch Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, von der Baupolizeibehörde im einzelnen Fall nähere Bestimmungen getroffen werden.

(3) Mit den für die Grundmauern erforderlichen Mauerabsätzen darf die Baulinie unter dem Boden überschritten werden. Auch das Hervortreten anderer Bauteile über die Baulinie unter oder über dem Boden kann durch Ortsbausatzung insoweit gestattet werden, als dies mit Rücksichten auf Gesundheit, Sicherheit und Verkehr auf den Straßen vereinbar und nicht für die Nachbargrundstücke mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. In gleicher Weise können über die Zulässigkeit des Vortretens einzelner Einfriedungsteile (Sockel, Gesimse, Torpfeiler und dergl.) über die Vorgarten- oder Vorplatzlinie (Art. 11 Abs. 2) Bestimmungen getroffen werden. Soweit die Ortsbausatzung solche nicht enthält, können sie durch Verordnung oder im einzelnen Fall durch die Baupolizeibehörde getroffen werden.

(4) Die Vorschriften des Abs. 3 finden auf Baugrenzen (Art. 11 Abs. 4) entsprechende Anwendung.

(5) Bei bestehenden Gebäuden kann durch Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht aufgestellt ist, durch polizeiliche Vorschrift das Aufschlagen von Türen, Toren und Läden gegen Straßen von größerem Verkehr untersagt werden, wenn der Verkehr dadurch gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird und durch die Abänderung nicht ein unverhältnismäßig großer Aufwand entsteht. Über das Zutreffen dieser Voraussetzungen entscheidet auf Beschwerde zunächst der Bezirksrat, wenn aber die angefochtene Abordnung anläßlich der Entscheidung über ein Baugesuch von der Baupolizeibehörde getroffen worden ist, die der letzteren übergeordnete Baupolizeibehörde. Gleiches gilt für Beseitigung von Weichsteinen, Freitreppen, Gittern und ähnlichen Vorrichtungen, die in den Straßenraum vortreten.

Art. 35 - Höhenlage von Bauten an der Baulinie

(1) Mit Bauten, die an die Baulinie (Art. 34 Abs. 1) gestellt werden, ist, wenn diese zugleich die Straßengrenze bildet, die Höhenlage der Straße einzuhalten.

(2) Wenn in dem Ortsbauplan Vorgärten oder Vorplätze vorgesehen sind, oder wenn Gebäude hinter die Baulinie oder Straßengrenze zurückgesetzt werden, können unbeschadet der Vorschriften in Art. 11 Abs. 2 und Art.44, sowie unter Wahrung der in Art. 34 Abs. 3 bezeichneten Rücksichten und Voraussetzungen die Vorgärten, Vorplätze und die Gebäude hinter ihnen in einer höheren oder tieferen Lage als die Straße hergestellt werden, sofern die örtlichen Verhältnisse dies bedingen. Nähere Bestimmungen hierüber können durch Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, von der Baupolizeibehörde im einzelnen Falle getroffen werden.

(3) Ob Auffüllungen oder Abhebungen des Geländes eines Baugrundstücks, die auf die spätere Stellung eines Baus auf diesem Grundstück von Einfluß sein können, zulässig sind, entscheidet die Baupolizeibehörde unter Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit und der beteiligten Nachbarn.

Art. 36 - Gebäudestellung zur Straße

Durch Ortsbausatzung können über die Art der an den Straßen zulässigen Gebäude und darüber, ob sie mit der Trauf- oder Giebelseite gegen die Straße zu stellen sind, Bestimmungen getroffen werden.

Art. 37 - Höchstmaße und Stockwerkzahl von Gebäuden

(1) Die Höhe der Gebäude an Ortsstraßen darf unbeschadet der in Abs. 2, 6 und 7 getroffenen Bestimmungen das Maß der Straßenbreite einschließlich der Vorgärten und Vorplätze (Art. 11 Abs. 2) nicht übersteigen. Bei Gebäuden, die hinter die Baulinie (vergl. Art. 34 Abs. 1) zurückgesetzt werden, kann von der Baupolizeibehörde eine entsprechend größere Höhe zugelassen werden.

(2) Bei Eckgebäuden ist das der breiteren Straße entsprechende Höhenmaß auch an der schmäleren Straße auf eine Länge, die der 1½fachen Breite der schmäleren Straße gleichkommt, mindestens aber auf eine Länge von 12 Meter, von der Ecke an gerechnet, zulässig. Es kann aber auch eine einheitliche, verglichen gemessene Höhe für das ganze Eckgebäude gewählt werden.

(3) Wenn die Straße entlang dem Gebäude nicht gleich breit ist, wird für die Bemessung der Gebäudehöhe die verglichene Breite der vor dem Gebäude gelegenen Straßenstrecke zu Grund gelegt.

(4) Die Höhe wird von der Oberfläche der Straße gemessen, und zwar bei Gebäuden, die mit der Traufseite gegen die Straße gestellt sind, bis zum Schnitt der vorderen Wandfläche mit der Dachfläche, und bei den auf ihre ganze Länge mit dem Giebel gegen die Straße gestellten Gebäuden (Giebelhäusern) bis zu einem Drittel der Giebelhöhe und bei abgewalmten Giebeln bis zu einem Drittel der Dachhöhe. Steigt die Straße an, so wird für die Bemessung der Gebäudehöhe die verglichene Höhe der vor dem Gebäude gelegenen Straßenstrecke zu Grund gelegt.

(5) Bei den mit der Traufe gegen die Straße gestellten Gebäuden, die auf ihre ganze Länge die größte zulässige Höhe erreichen, darf das gegen die Straße geneigte Dach den Neigungswinkel von 55 Grad nicht übersteigen. Bei geringerer Höhe ist innerhalb der vorbezeichneten Grenze eine steilere Neigung des Daches und die Anbringung von Aufbauten, wie Quer- oder Zwerchhäuser, Giebel, Türme und dergl. gestattet. Über jene Grenze hinaus sind steilere Dächer und Aufbauten nur insoweit zulässig, als der dadurch verminderte Lichteinfall zur Straße durch entsprechende Verminderung der Gebäudehöhe an anderer Stelle ersetzt wird. Außer Berechnung bleiben einfache stehende Dachfenster, Ziertürmchen, Pfeilerbekrönungen, Schornsteine und dergl.; solche Dachfenster und Ziertürmchen dürfen aber zusammen in der Regel nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge einnehmen. Bei Giebelhäusern, welche die größte zulässige Höhe erreichen, darf die seitliche Dachneigung den Winkel von 60 Grad nicht übersteigen. Im übrigen finden die Bestimmungen in Satz 2, 3 und 4 dieses Absatzes auf Giebelhäuser entsprechende Anwendung.

(6) Auf Gebäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen, die nur auf einer Seite angebaut werden dürfen, finden die Bestimmungen der Abs. 1, 3, 4 und 5 keine Anwendung. Auch können Ausnahmen von diesen Bestimmungen zu Gunsten von Kirchen und anderen zu öffentlichen Zwecken bestimmten Gebäuden, wie Rathäusern, Schulen, Krankenhäusern und dergl., durch die Baupolizeibehörde zugelassen werden.

(7) An den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon hergestellten Ortsstraßen, an denen nach den bisherigen Vorschriften Gebäude von größerer als der nach vorstehenden Bestimmungen zulässigen Höhe errichtet werden durften, sowie in alten, enggebauten Ortsteilen kann durch Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, im einzelnen Fall von der Baupolizeibehörde eine das Maß der Straßenbreite bis zu 2 Meter überschreitende Gebäudehöhe zugelassen werden. Ebenso kann bei der Erneuerung höherer Gebäude auf der seitherigen Grundfläche in alten enggebauten Ortsteilen die bisherige Gebäudehöhe insoweit, als das Maß der Straßenbreite nicht um mehr als 4,5 Meter überschritten wird, zugelassen werden, wenn der Neubau wesentliche Verbesserungen für die Gesundheit und Feuersicherheit herbeiführt oder wenn ein altes Straßenbild erhalten oder ein künstlerisch oder geschichtlich wertvolles Gebäude wiederhergestellt werden soll.

(8) Gebäude, die ganz oder vorwiegend zum Wohnen dienen (Wohngebäude), dürfen in allen Fällen die Höhe von 20 Meter, gemessen nach Abs. 3 bis 5 verglichen mit Art. 38 Abs. 2, und, wenn es Giebelhäuser sind, mit dem Dachfirst die Höhe von 28 Meter nicht übersteigen.

(9) Die Zahl der Stockwerke soll im allgemeinen für Wohngebäude und andere zum längeren Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude in kleineren Städten und Landgemeinden, wie auch in den Außenbezirken und Landhausbezirken großer und mittlerer Städte nicht mehr als drei, im übrigen nicht mehr als vier betragen. Eine größere Stockwerkzahl kann namentlich an breiten Verkehrs- oder Geschäftsstraßen, sowie in den Fällen der Abs. 6 und 7, in Industrievierteln und sonst für Gebäude, die vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen, durch Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, von der Baupolizeibehörde im einzelnen Fall unter der Bedingung zugelassen werden, daß die Rücksichten auf Gesundheit und Sicherheit gewahrt bleiben.

Art. 38 - Höhe der Hintergebäude

(1) Die Höhe der Hintergebäude darf das nach Art. 37 oder nach Vorschrift der Ortsbausatzung an der Straße zulässige Höhenmaß der zugehörigen Vordergebäude nicht überschreiten. Ausnahmen, insbesondere für solche Hintergebäude, die überwiegend gewerblichen, landwirtschaftlichen oder öffentlichen Zwecken dienen, können durch Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, im einzelnen Fall von der Baupolizeibehörde zugelassen werden, wenn für eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr gesorgt wird.

(2) Die Bemessung der Höhe der Hintergebäude erfolgt an ihrer Vorderseite von der Hoffläche aus unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Art. 37 Abs. 3 bis 5.

Art. 39 - Ergänzende Vorschriften zu Höhe und Stockwerkzahl

(1) Der Ortsbausatzung bleibt es vorbehalten, hinsichtlich der zulässigen Höhe und Stockwerkszahl der Gebäude weitergehende als die aus Art. 37 und 38 sich ergebenden Beschränkungen festzusetzen.

(2) Nähere Vorschriften über die Art der Bemessung der Gebäudehöhe und der Berechnung der Stockwerkszahl, insbesondere über die Voraussetzungen der Einrechnung von Untergeschossen und Dachgeschossen in die Zahl der Stockwerke, können im Verordnungsweg erlassen werden.

Art. 40 - Wasser- und Abwasserableitung von Grundstücken

(1) Die Gebäudebesitzer haben für eine ordnungsgemäße Ableitung des Tagwassers und des Abwassers von ihren Gebäuden und den zugehörigen Hofräumen und Gärten zu sorgen. Die gleiche Verbindlichkeit liegt den Besitzern der an Ortsstraßen gelegenen unüberbauten Grundstücke insoweit ob, als die Ableitung des Wassers zur Verhütung von Mißständen für die Gesundheit oder den Verkehr erforderlich ist.

(2) Die Ableitung des Wassers von Dächern, Balkonen, Schutzdächern usw. gegen die Straßenseite hat in der Regel durch Rinnen und bis zum Boden führende Ablaufröhren zu erfolgen. In ländlichen Orten und auf Einzelwohnsitzen findet diese Vorschrift nur dann Anwendung, wenn die Anbringung von Rinnen und Ablaufröhren aus Rücksicht auf die Gesundheit oder den Verkehr geboten ist.

(3) Das häusliche und gewerbliche Abwasser ist an denjenigen Straßen, die mit öffentlichen Dohlen versehen sind, in diese und zwar in der Regel durch geschlossene Röhren und Hauskanäle zu führen, sofern hiedurch keine Unzuträglichkeiten entstehen (vgl. Art. 20 Abs. 2); unter den gleichen Voraussetzungen kann, wo öffentliche Dohlen nicht bestehen, oder wo die Einleitung durch Hauskanäle untunlich ist, die Ableitung des Abwassers auch in die Straßenkandel oder sonstige offene Wasserableitungsgräben, die zu seiner unschädlichen Abführung geeignet sind, zugelassen werden. Außerdem sind bezüglich der Ableitung des Abwassers nach den örtlichen Verhältnissen die zur Verhütung von Mißständen für die Gesundheit oder den Verkehr erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Anlegung von Sickergruben zur Aufnahme des häuslichen und gewerblichen Abwassers soll nur ausnahmsweise und in widerruflicher Weise für vereinzelt liegende Gebäude gestattet werden, wenn eine andere Art der Beseitigung des Abwassers nach Lage der Örtlichkeit ohne unverhältnismäßige Kosten nicht möglich ist, gesundheitliche Schädigungen nicht zu befürchten sind, oder Einrichtungen getroffen werden, die geeignet sind, dieselben zu verhindern.

(4) Bei unterschiedlicher Ableitung des Abwassers sind die Abwasserleitungen mit geeigneten Vorrichtungen zur Entlüftung und Verhinderung des Eindringens schädlicher Gase in die Gebäude zu versehen.

(5) Im übrigen können über die Ableitung des Tag- und Abwassers wie insbesondere auch über die Beseitigung übelriechender, ekelhafter oder schädlicher Flüssigkeiten (Art. 20 Abs. 2) durch Verordnung, Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, durch polizeiliche Vorschrift nähere Bestimmungen getroffen werden.

Art. 41 - Anforderungen an Aborte in Gebäuden

(1) Für jedes zum längeren Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude sind Aborte in einer der Art der Benützung des Gebäudes, sowie den Anforderungen der Gesundheit und Schicklichkeit entsprechenden Zahl und Beschaffenheit herzustellen.

(2) Die Aborte müssen Licht und Luft durch unmittelbar ins Freie führende, leicht zu öffnende Fenster oder ähnliche Einrichtungen erhalten.

(3) An den Vorder- und Nebenseiten der Gebäude sind Aborte nur dann gestattet, wenn sie nicht von öffentlichen Wegen aus störend in die Augen fallen. Ausnahmen können, soweit durch Ortsbausatzung nichts anderes bestimmt ist, namentlich in ländlichen Orten und auf Einzelwohnsitzen, durch die Baupolizeibehörde im einzelnen Fall im einzelnen Fall zugelassen werden.

(4) Selbständige Abortbauten, insbesondere solche, die der allgemeinen Benützung dienen, können an oder auf Straßen unter der in Art. 21 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung und wenn sich für sie eine andere geeignete Lage nicht finden läßt, gestattet werden. Sie sind so herzustellen und zu unterhalten, daß die Luft und der Boden nicht verunreinigt und die Schicklichkeit nicht verletzt wird.

(5) Die Aborte sind mit dichten, genügend weiten Abfallröhren und, wo nicht eine andere Vorkehrung dies entbehrlich macht, mit wasserdichten Gruben oder sonstigen Behältern zu versehen, die möglichst außerhalb der Gebäude an leicht zugänglicher Stelle, in der Regel an der Rück- oder Nebenseite der Gebäude in angemessener Entfernung von Brunnen anzubringen sind.

(6) Größere Sammelbehälter für menschliche Abfallstoffe sind in genügender Entfernung von dem geschlossenen Wohnbezirk und einzelnen Gebäuden, von verkehrsreichen Straßen, von Gewässern und Brunnen und in solcher Lage herzustellen, daß lästige Ausdünstungen und Gerüche von bewohnten Orten ferngehalten werden. Sie sind vollkommen wasserdicht anzulegen und zu erhalten. An ihre Zulassung kann die Bedingung der Widerruflichkeit geknüpft werden.

(7) Im übrigen können über die Einrichtung der Aborte und Abortgruben durch Verordnung oder, soweit eine solche nicht besteht, durch Ortsbausatzung, und über die Art und Zeit der Entleerung ohne Änderung des eingeführten Entleerungssystems durch Ortsbausatzung und, soweit eine solche nicht besteht, auch durch polizeiliche Vorschrift nähere Bestimmungen getroffen werden. Gegen die Einführung eines neuen Systems der Aborte und der Wegschaffung ihres Inhaltes kann eine auf das Eigentum der Abfallstoffe gegründete Einwendung nicht erhoben werden.

Art. 42 - Düngerstätten und Abfalleinrichtungen an öffentlichen Wegen

(1) Die Anlegung neuer, sowie die Erneuerung oder Erweiterung bestehender Düngerstätten, Jauchebehälter, Lagerplätze für Abfälle und dergl. an öffentlichen Wegen ist nur in ländlichen Orten und auf Einzelwohnsitzen gestattet, soweit dies nicht durch Ortsbausatzung verboten ist.

(2) Auch kann die Anlegung neuer, sowie die Erneuerung und Erweiterung bestehender Einrichtungen der bezeichneten Art auf der Fläche von öffentlichen Wegen nur in ländlichen Orten und auf Einzelwohnsitzen durch Ortsbausatzung oder, wo eine solche nicht aufgestellt ist, von der Polizeibehörde im einzelnen Fall zugelassen werden, wenn und solange hiedurch eine Störung des öffentlichen Verkehrs nicht verursacht wird.

(3) Bestehende Einrichtungen dieser Art, die den Vorschriften in Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, sind von Straßen zu entfernen, wenn dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentümers geschehen kann.

(4) So lange, bis ihre Entfernung bewirkt werden kann, hat der Eigentümer sie mit einer dauerhaften, nötigenfalls bis zu angemessener Höhe wasserdichten Einfassung zu versehen und, soweit sie versenkt sind, sicher zu bedecken.

(5) Einrichtungen der in Abs. 1 bezeichneten Art sind in der Regel außerhalb der Gebäude anzubringen; sie sind samt den Einrichtungen für die Zuleitung der Flüssigkeit so zu verwahren, daß die Jauche oder andere Flüssigkeiten von den Gebäuden abgehalten werden und weder auf öffentliche Wege abfließen, noch die Brunnen und das Grund- und Quellwasser verunreinigen können.

Art. 43 - Änderungspflichten bei bestehenden Anlagen (Art. 40, 41 und 42)

(1) Bestehende Einrichtungen der in Art. 40, 41 und 42 bezeichneten Art sind nach den dort aufgestellten Vorschriften abzuändern, wenn dies zur Beseitigung von schweren Mißständen für die Gesundheit oder den Verkehr geboten ist.

(2) Über Beschwerden gegen die nach Abs. 1 oder nach Art. 42 Abs. 3 erteilten Auflagen entscheidet zunächst der Bezirksrat, wenn aber die angefochtene Anordnung anläßlich der Entscheidung über ein Baugesuch von der Baupolizeibehörde getroffen worden ist, die der letzteren übergeordnete Baupolizeibehörde.

Art. 44 - Grundanforderungen an Belichtung und Belüftung

Jeder Bau muß so angelegt werden, daß für den Zutritt von Licht und Luft der erforderliche Raum gesichert ist und die notwendige Zugänglichkeit besteht.

Art. 45 - Abstandsflächen und Grenzabstände bei Gebäuden

(1) Soweit sich nicht aus den sonstigen Vorschriften ein anderes ergibt, dürfen auch die nicht an die Baulinie oder Straßengrenze anstoßenden Außenseiten der Gebäude, jedoch für die Regel nur dann, wenn sie keine Fenster enthalten, auf die Eigentumsgrenze gestellt werden.

(2) Werden solche Außenseiten nicht auf die Eigentumsgrenze gestellt, so haben sie von dieser einen Abstand von nirgends weniger als 2 Meter einzuhalten. In gleicher Weise müssen Gebäude desselben Grundstücks, die nicht unmittelbar aneinander gebaut werden, wenigstens 2 Meter voneinander entfernt bleiben.

(3) Auf Schuppen im Sinn von Art. 76 und auf unbedeutende Gebäude im Sinn des Art. 81 finden beim Zutreffen der dort bezeichneten Voraussetzungen die Vorschriften des Abs. 2 keine Anwendung.

(4) Auch können Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 2 von der Baupolizeibehörde auf Einzelwohnsitzen und in solchen ländlichen Orten und Ortsteilen (Art. 125) zugelassen werden, wo durch die herkömmliche oder durch Ortsbausatzung vorgeschriebene Bauweise Gewähr für genügenden Licht- und Luftzutritt besteht, soweit es sich um Wohngebäude mit nicht mehr als zwei vollen Stockwerken oder um solche Gebäude handelt, die vorwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Art. 46 - Hofraum und Mindestfreifläche bei Gebäuden

(1) Bei jedem Gebäude ist unbeschadet der Vorschriften in Art. 48 bis 53 ein Hofraum von möglichst zusammenhängender Fläche unüberbaut zu lassen, dessen Größe bei Gebäuden von nicht mehr als 8 Meter verglichener Höhe mindestens der Hälfte der überbauten Fläche gleichkommt. Bei höheren Gebäuden ist für jedes volle Meter weiterer Höhe zu der freizulassenden Hoffläche ein Zuschlag von 3 vom Hundert der überbauten Fläche zu machen.

(2) Die verglichene Gebäudehöhe ergibt sich als Durchschnittsmaß der Höhen der einzelnen Gebäudeseiten, die nach den Grundsätzen des Art. 37 Abs. 3 bis 5 je von der anstoßenden Straßen- oder Hoffläche aus zu messen sind.

(3) Bei Eckgebäuden, deren Vorderseiten einen Winkel von nicht mehr als 135 Grad bilden und an keiner der Straßen mehr als 15 Meter lang sind, sowie bei Gebäuden auf Grundstücken, die mit zwei entgegengesetzten Seiten an Straßen stoßen und verglichen gemessen nicht mehr als 18 Meter tief sind, ermäßigt sich die freizuhaltende Fläche auf die Hälfte des in Abs. 1 bezeichneten Maßes.

(4) In die unüberbaut zu lassende Fläche dürfen Vorgärten und Vorplätze (Art. 11 Abs. 2) sowie Lichthöfe von weniger als 20 Quadratmeter Grundfläche nicht eingerechnet werden.

Art. 47 - Ausnahmen von der Hofraumpflicht (Art. 46)

Die Vorschriften des Art. 46 finden, unbeschadet der Bestimmungen der Art. 44, 45 und 53, keine Anwendung auf:

  1. Gebäude von nicht mehr als 8 Meter Höhe einschließlich des Daches, wenn sie

a) keine Wohnräume oder andere zu längerem Aufenthalt von Menschen dienende Räume (Aufenthaltsräume) enthalten, oder

b) vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen und die Beleuchtung ihrer Aufenthaltsräume hauptsächlich durch Oberlicht erfolgt;

  1. Gebäude auf Einzelwohnsitzen und in ländlichen Orten und Ortsteilen mit weiträumiger Bauweise unter den Voraussetzungen und Einschränkungen des Art. 45 Abs. 4;
  2. Gebäude mit nicht mehr als zwei vollen Stockwerken und mit nicht mehr als zwei Familienwohnungen (Kleinhäuser) in Bauvierteln, die durch Ortsbausatzung ausschließlich für den Kleinhausbau bestimmt sind;
  3. die Erneuerung von Gebäuden auf der seitherigen Grundfläche in alten, enggebauten Ortsteilen, wenn dabei wesentliche Verbesserungen für die Gesundheit und Feuersicherheit herbeigeführt werden.
Art. 48 - Grenzabstände bei Hauptfenstern

(1) Bei Vordergebäuden müssen die nicht an die Baulinie oder Straßengrenze anstoßenden Außenwände mit Fenstern, welche die Zuführung des Tageslichts zu Aufenthaltsräumen ausschließlich oder vorzugsweise vermitteln (Hauptfenster), von der Eigentumsgrenze (vergl. übrigens Art. 84 Abs. 2 und 3) mindestens 3 Meter, waagrecht gemessen, entfernt bleiben. Dieses Maß steigert sich bei Gebäudeseiten mit mehr als 8 m Höhe um 0,3 Meter, an der Rückseite aber um 0,6 Meter für jedes volle Meter weiterer Höhe.

(2) Bei Hintergebäuden erhebt sich der in Abs. 1 bezeichnete Grenzabstand von 3 Meter sowie der Steigerungssatz von 0,3 Meter auf das Doppelte.

(3) In gleicher Weise erhöhen sich die Abstandsmaße von 3 Meter und 0,3 Meter gegenüber den Außenseiten anderer Gebäude desselben Grundstücks oder gegenüber anderen Außenseiten desselben Gebäudes auf das Doppelte, wobei für die Bemessung des Abstandes die höhere Gebäudeseite maßgebend ist. Bei Vordergebäuden bleiben jedoch die Abstandsmaße an den nicht mehr als 16 Meter tiefen Nebenseiten, soweit diese den Nebenseiten anderer Vordergebäude gegenüberstehen, und ebenso der nach Abs.1 an der Rückseite eintretende Steigerungssatz von 0,6 Meter von der Verdoppelung ausgenommen.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Abstände der Gebäudeaußenseiten sind unter Wahrung des Mindestabstandes von 3 Meter verglichen zu messen. Die Bemessung der Höhe erfolgt je von der anstoßenden Hoffläche aus unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Art. 37 Abs. 3 bis 5.

(5) Als Außenseiten eines Gebäudes sind auch die Wände eines Lichthofes anzusehen.

(6) Bei Stützmauern ist von Wänden mit Hauptfenstern ein Abstand einzuhalten, welcher der Höhe der Stützmauer annähernd gleichkommt.

Art. 49 - Ausnahmen von den Fensterabstandsregeln (Art. 48)

Die Vorschriften des Art. 48 finden, unbeschadet der Bestimmungen der Art. 44, 45 und 53, keine Anwendung:

  1. wenn die Hauptfenster, zu deren Gunsten der Abstand dienen soll, in solcher Höhe angebracht sind, daß für sie ein Lichteinfallwinkel von annähernd 45 Grad gesichert ist,
  2. für Gebäude auf Einzelwohnsitzen und in ländlichen Orten und Ortsteilen mit weiträumiger Bauweise unter den Voraussetzungen und Einschränkungen des Art. 45 Abs. 4.
Art. 50 - Abweichungen von Hofraum- und Abstandsmaßen

(1) Durch Ortsbausatzung können für Gebäude an solchen von ihr zu bestimmenden Ortsstraßen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon hergestellt und ohne erhebliche Lücken zusammenhängend angebaut sind, die in Art. 46 udn 48 festgesetzten Maße der Hofräume und Abstände unter der Voraussetzung verringert werden, daß nicht daneben auf Grund des Art. 37 Abs. 7 eine Überschreitung der nach Art. 37 Abs. 1 zulässigen Gebäude gestattet wird. Die Ermäßigung darf in den Fällen des Art. 46 nicht mehr als 3 Zehntel und in den Fällen des Art. 48 nicht mehr als 2 Zehntel der dort bestimmten Maße betragen, auch muß dabei das Mindestmaß von 3 Meter (Art. 48 Abs. 1 und 4) gewahrt bleiben.

(2) In Industrievierteln (Art. 59 Abs. 1) können für Gebäude, die vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen, durch Ortsbausatzung Milderungen der in Art. 46 und 48 erteilten Vorschriften insoweit zugelassen werden, als dies mit der Wahrung der gesundheitlichen Anforderungen und der Feuersicherheit vereinbar ist.

Art. 51 - Überdachung von Freiflächen

Von der Baupolizeibehörde kann gestattet werden, daß die nach Art. 46 bis 50 freizulassenden Flächen unbeschadet der Vorschriften in Art. 44 und 53 bis zur Hälfte der Gesamtfläche und bis zur Höhe von 5 Meter überdacht werden, wenn den Hauptfenstern der umgebenden Gebäude der Zutritt von Licht und Luft in ausreichendem Maß gewahrt bleibt.

Art. 52 - Befreiungen bei besonderer Härte

Soweit sich nicht schon aus den Bestimmungen der Art. 47, 49, 50 und 51 eine Milderung der Vorschriften über die freizuhaltenden Flächen (Art. 46) und Abstände (Art. 48) ergibt, können, wenn im einzelnen Fall die Einhaltung dieser Vorschriften mit besonderer Härte für den Bauenden verbunden wäre und nur geringfügige Abmängel an den vorgeschriebenen Maßen in Betracht kommen, die Oberämter und die ihnen in der baupolizeilichen Zuständigkeit gleichgestellten Behörden (Art. 103 Abs. 4, Art. 105 Abs. 2 und Art. 106) unter Wahrung der Rücksichten auf genügenden Licht- und Luftzutritt und auf Feuersicherheit (Art. 44, 45 und 53) Ausnahmen gestatten:

  1. von den Vorschriften der Art. 46:

a) bei Eckgebäuden und Gebäuden auf Grundstücken an zwei Straßen in den Fällen des Art. 46 Abs. 3,

b) bei der Errichtung von Gebäuden in alten, enggebauten Ortsteilen (Art. 37 Abs. 7 Satz 1);

  1. von den Vorschriften des Art. 48:

a) wenn die Zuführung ausreichenden Tageslichts zu den Hauptfenstern auch von der Seite her (Seitenlicht) gesichert ist,

b) in den Fällen des Art. 47 Nr. 1 b und Nr. 4, im letzten Fall jedoch unter Wahrung des in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Mindestabstandes von 3 Meter.

Art. 53 - Freiflächen für Feuerlösch- und Rettungszwecke

(1) Unbeschadet der Vorschriften der Art. 46 bis 51 ist für Feuerlösch- und Rettungszwecke eine ausreichende und mittels einer Zu- oder Durchfahrt für die Lösch- und Rettungsgeräte zugängliche Fläche an der Rückseite der Vordergebäude freizuhalten:

  1. in den Fällen der Art. 88 Abs. 1, Art. 90, 93 Abs. 2 und Art. 95,
  2. wenn die Vordergebäude mehr als zwei volle Stockwerke haben und wenn in ihren oberen Geschossen sich Wohnungen oder Arbeitsräume befinden, deren sämtliche die Rettung von Menschen gestattende Fenster ausschließlich gegen den rückseitigen Hof gerichtet sind.

(2) Bei Hintergebäuden ist diese Fläche an der Vorderseite freizulassen, wenn sie mehr als zwei volle Stockwerke haben und zum Wohnen oder sonst zum längeren Aufenthalt von Menschen dienen oder wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 zutreffen. Ebenso ist eine solche Fläche auch an der Rückseite freizulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 zutreffen. Von der Baupolizeibehörde kann außerdem für Hintergebäude, in denen wegen der Zahl der in ihnen untergebrachten Menschen oder wegen der besonderen Art ihrer baulichen Anlage eine erhöhte Feuersgefahr besteht, ein freier Flächenraum auch an einer anderen Seite angeordnet werden.

(3) Die Breite der Zu- und Durchfahrten soll in der Regel nicht weniger als 2,5 Meter, ihre Höhe nicht weniger als 2,9 Meter betragen. Die Tiefe des Hofraums, zu dem die Zu- oder Durchfahrt führt, muß in den Fällen der Abs. 1 und 2 wenigstens 6 Meter betragen.

(4) Für Vorder- und Hintergebäude, die nicht unter Abs. 1 und 2 fallen, soll in der Regel zu dem Hofraum an der Rückseite der Vordergebäude und vor oder hinter den Hintergebäuden ein Durchgang von wenigstens 1,2 Meter Breite und 2,3 Meter Höhe hergestellt und ein Hofraum von wenigstens 3 Meter Tiefe freigelassen werden. An den Haustüröffnungen können die Maße des Durchgangs bis auf 1 Meter bzw. 2 Meter vermindert werden.

(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 finden auf Lichthöfe entsprechende Anwendung.

(6) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Einzelwohnsitze und ländliche Orte im Sinne von Art. 45 Abs. 4 und außerdem auf Gebäude mit nicht mehr als zwei vollen Stockwerken, soweit in allen diesen Fällen die Gebäude nicht unter Abs. 1 Nr. 1 fallen. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 bilden in der Regel kein Hindernis, daß Gebäuderückseiten, die als Brandmauern ohne Öffnungen aufgeführt werden, auf die Eigentumsgrenze gesetzt werden.

(7) Bei der Erneuerung solcher in enggebauten Ortsteilen gelegener und nicht unter Abs. 1 Nr. 1 fallender Gebäude, bei denen die geringe Breite und Tiefe der Bauplätze, die Beschaffung einer den Vorschriften des Abs. 3 entsprechenden Zu- oder Durchfahrt oder Hoftiefe nur unter unverhältnismäßigen Opfern an Raum gestatten würde, sowie wenn die Herstellung einer solchen Zu- oder Durchfahrt wegen der Geländeverhältnisse mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, kann die Baupolizeibehörde an Stelle einer Durchfahrt einen Durchgang von den in Abs. 4 bestimmten Abmessungen sowie einen Hofraum von geringerer als der in Abs. 3 und 4 vorgesehenen Tiefe gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten der Feuersicherheit entgegenstehen.

(8) Bestehende Zu- oder Durchfahrten oder Durchgänge und freie Räume, soweit sie zur Anwendung der Feuerlösch- und Rettungsanstalten notwendig sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Polizeibehörde in einer die Anwendung der Feuerlösch- und Rettungsanstalten beeinträchtigenden Weise verschlossen oder verstellt werden (vgl. auch Art. 100 Nr. 7).

Art. 54 - Hofgemeinschaft und Baulast bei Freiflächen

Die nach Art. 45 bis 53 freizulassenden Flächen und Abstände können durch Baulast (Art. 99) auf unmittelbar anstoßende Grundstücke ganz oder teilweise übernommen werden. Dabei muß aber die unüberbaute Gesamtfläche wenigstens der Summe der Flächen gleichkommen, die für die einzelnen Gebäude nach Art. 46 verglichen mit Art. 47, 50 und 52 freizulassen sind. Auch darf, wenn zwei Gebäude neben- oder hintereinander errichtet werden, der für das eine von ihnen vorgeschriebene Abstand auf den bei dem anderen Gebäude einzuhaltenden Abstand angerechnet werden (Hofgemeinschaft), soweit die Einhaltung des nach Art.48 Abs.3 sich ergebenden größeren Abstandes dauernd gesichert ist.

Art. 55 - Bemessung von Hofflächen und Abständen

Durch Verordnung können über die Art der Bemessung der Hofflächen und der Abstände nähere Bestimmungen getroffen werden, insbesondere für die Fälle, in denen die Gebäudeseiten oder Eigentumsgrenzen unregelmäßig verlaufen oder einzelne Teile der Gebäude (Erker, Balkone u. dgl.) über die Umfassungswände hervortreten.

Art. 56 - Weitergehende Bebauungsvorschriften durch Ortsbausatzung

Der Ortsbausatzung bleibt vorbehalten, die Beschränkungen der zulässigen Überbauung der Grundstücke abweichend von den Bestimmungen der Art. 45 bis 53 zu regeln und insbesondere darüber nähere Bestimmungen zu treffen, ob in offener oder geschlossener Bauweise zu bauen ist, ferner über die Einhaltung und Verteilung seitlicher Abstände zwischen den Vordergebäuden, über die Zugänglichkeit der Gebäude, über die Größe und Benützung der freizuhaltenden Hofräume einschließlich von Lichthöfen, über die Zulässigkeit, Stellung, Bauart, Größe, Höhe und Stockwerkszahl der Hintergebäude und der Flügelbauten sowie über die Lichthofwände. Dabei ist auf die verschiedenartigen örtlichen Verhältnisse, auf den Unterschied zwischen Stadt und Land sowie zwischen alten, enggebauten und neuen Ortsteilen, auf die Bedürfnisse von Landwirtschaft und Gewerbe, auf das Wohnungsbedürfnis insbesondere der Minderbemittelten und auf die Wertverhältnisse der Baugrundstücke — geeignetenfalls unter entsprechender Abstufung der Vorschriften — angemessene Rücksicht zu nehmen.

Art. 57 - Bestandsschutz bei aufgehobenen Abstandsvorschriften

(1) Ist in einem Orte, wo Abstände zwischen den Gebäuden ohne Unterschied ihrer Bauart vorgeschrieben waren, ein Gebäude dieser Vorschrift gemäß erbaut worden, so darf auch nach Aufhebung der letzteren die in den Abstand fallende Fläche nur insoweit überbaut werden, als daraus dem Eigentümer des benachbarten Gebäudes kein erheblicher Nachteil erwächst.

(2) Durch Ortsbausatzung kann die Baupolizeibehörde ermächtigt werden, auch da, wo nicht nachzuweisen ist, daß Gebäudeabstände vorgeschrieben waren, in einzelnen Fällen von besonders dringender Natur die Einhaltung eines zur Wahrung genügenden Licht- und Luftzutritts zu bestehenden älteren Gebäuden nötigen Abstandes zu verlangen.

Art. 58 - Unveränderlichkeit der Abstandsflächen bei Grundstücksteilung

Die zu einem Gebäude gehörige, nach den baupolizeilichen Vorschriften gebotene Abstandsfläche oder der von der Überbauung freizulassende Grundstücksteil darf auch im Falle der nachträglichen Veränderung der Eigentumsgrenze nicht überbaut oder in die überbaut zu lassende Fläche eines Nachbargrundstücks eingerechnet werden, soweit hiedurch ein den baupolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufender Zustand geschaffen würde, es sei denn, daß dies durch eine entsprechende bauliche Veränderung des Gebäudes oder auf andere Weise abgewendet wird.

Art. 59 - Beschränkung störender Anlagen durch Ortsbausatzung

(1) Durch Ortsbausatzung kann bestimmt werden, daß in einzelnen Ortsteilen oder an einzelnen Straßen gewisse Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind, sowie daß einzelne Ortsteile vorzugsweise oder ausschließlich zu Anlagen dieser Art dienen sollen (Industrieviertel).

(2) Im übrigen ist bei der Errichtung von Bauten der in bezeichneten Art auch insoweit, als dies nicht schon aus den Vorschriften der Gewerbeordnung sich ergibt, darauf zu achten, daß erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen der Nachbarschaft und des Publikums verhütet werden, und es können zu diesem Zweck im einzelnen Falle von der Baupolizeibehörde ((vgl. auch Art. 106), unbeschadet der Bestimmungen in Art. 70 letzter Absatz, Art. 78, Art. 88, 90, 92 Abs. 2 und Art. 95 dieses Gesetzes, die im öffentlichen Interesse notwendigen besonderen Vorschriften erteilt werden.

Art. 60 - Mindestabstände von Gebäuden zu Waldungen

Von Waldungen sollen in der Regel Gebäude mit Feuerungseinrichtungen, sofern sie eine feuersichere Bedachung haben, mindestens 20, solche mit brennbarer Bedachung mindestens 50 Meter entfernt bleiben. Der Abstand von 20 Meter gilt in der Regel auch für solche Gebäude ohne Feuerungseinrichtungen, die zur Aufbewahrung leicht brennbarer oder besonders feuergefährlicher Stoffe dienen. Ausnahmen von diesen Vorschriften können von der Baupolizeibehörde zugelassen werden, wenn nach der Ausdehnung, Bauart und Benützung des Gebäudes Rücksichten auf die Feuersicherheit nicht entgegenstehen, insbesondere dann, wenn die Eigentümer des Waldes zustimmen, oder wenn der Wald nicht mehr als 30 Hektar Flächenraum hat. Die Baupolizeibehörde kann die Einhaltung eines größeren als des oben vorgeschriebenen Abstandes von Waldungen anordnen, wenn es nach der Beschaffenheit oder Stärke der Feuerungen geboten ist.

Art. 61 - Mindestabstände von Gebäuden zu Eisenbahnen

(1) Von Eisenbahnen sollen in der Regel Gebäude mit allseits geschlossenen Wänden und feuersicherer Bedachung mindestens 7 Meter, Gebäudeseiten, die mit Latten- oder Bretterwänden abgeschlossen sind, mindestens 10 Meter, je gemessen von der nächsten Eisenbahnschiene aus, entfernt bleiben.

(2) Diese Abstandsmaße erhöhen sich bei Gebäuden mit Bretter- oder Landerdächern auf 15 Meter und auf 35 Meter bei Gebäuden, die leicht brennbare oder besonders feuergefährliche Stoffe enthalten und zugleich gegen die Eisenbahn ganz oder teilweise offen oder nur mit Latten und dgl. abgeschlossen sind oder eine brennbare Bedachung haben; durch Verordnung und, soweit eine solche nicht besteht, durch Ortsbausatzung können nähere Vorschriften hierüber getroffen werden.

(3) Liegt die Eisenbahn auf einem Damm, so sollen die vorgeschriebenen Entfernungen um das Anderthalbfache der Höbe des Dammes über dem anstoßenden Gelände vergrößert werden.

(4) Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden bei Gebäuden, die zum Betrieb der Eisenbahn oder für die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Bahnbediensteten in der Nähe der Bahn erstellt werden, oder wenn sonst in besonderen Fällen eine Gefahr für die Eisenbahn und deren Betrieb oder für die betreffenden Gebäude nicht zu befürchten ist.

Art. 62 - Abstände zu öffentlichen Wegen und Gewässern

(1) Mit Bauten an öffentlichen Wegen außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans (Art. 65 Abs. 2) soll in der Regel ein Abstand von wenigstens 4 Meter vom Rand des Weges eingehalten werden. Ausnahmen können namentlich insoweit zugelassen werden, als Rücksichten auf den Bau und die Unterhaltung des Weges oder auf den Verkehr nicht entgegenstehen.

(2) Werden Gebäude in der Nähe öffentlicher Gewässer errichtet, so müssen die Aufenthaltsräume gegen das Eindringen des Hochwassers nach Möglichkeit geschützt werden. Innerhalb des von der Flußpolizeibehörde bestimmten Hochwassergebiets können Bauten untersagt werden.

Art. 63 - Mindestabstände von Friedhöfen und Wasenplätzen

(1) Von Friedhöfen soll in der Regel mit Bauten ein Abstand von wenigstens 10 Meter, mit Pump- und Schöpfbrunnen, deren Sohle nicht höher als der Friedhof liegt, ein Abstand von wenigstens 20 Meter eingehalten werden. Auf Bauten und Brunnen, die für die Zwecke des Friedhofs dienen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

(2) Das gleiche gilt bei Wasenplätzen.

Art. 64 - Ergänzende Abstandsregelungen durch Ortsbausatzung

Durch Ortsbausatzung und, soweit eine solche nicht besteht, von der Baupolizeibehörde im einzelnen Fall kann über die Entfernung neuer Bauten von den in Art. 60 bis 63 bezeichneten Anlagen und von Lagerplätzen vorbehaltlich der ortsbauplanmäßigen Feststellung von Baugrenzen (Art. 11 Abs. 4) Bestimmung getroffen werden.

Art. 65 - Bauverbote außerhalb des Ortsbauplans

(Gestrichen laut Gesetz vom 15.02.1933, RegBl. 5. 443.)

Art. 66 - Einfriedigung von Grundstücken

(1) Die Einfriedigungen der Grundstücke dürfen weder den öffentlichen Verkehr behindern oder die öffentlichen Wege beeinträchtigen, noch die Anwendung der Feuerlösch- und Rettungsgerätschaften erheblich erschweren.

(2) Über die Einfriedigung der Grundstücke und insbesondere über ihren Abschluß an den öffentlichen Wegen kann durch die Ortsbausatzung und, soweit eine solche nicht besteht, vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 11 Abs. 5 auch durch polizeiliche Vorschrift Bestimmung getroffen werden.

(3) Ebenso kann für Winkel zwischen den Gebäuden ein angemessener Verschluß gegen die öffentlichen Wege angeordnet werden.

Art. 67 - Allgemeine Anforderungen an Bauten und Aufenthaltsräume

(1) Jeder Bau muß seinem Zweck entsprechend fest und feuersicher und auch im übrigen so hergestellt und unterhalten werden, daß seine bestimmungsgemäße Benützung erfolgen kann, ohne Mißstände zu verursachen.

(2) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit entsprechen.

(3) Aufenthaltsräume sind in genügender Größe herzustellen und in ausreichendem Maße gegen Feuchtigkeit und Witterungseinflüsse zu schützen. Auch sind sie mit sicheren Zugängen und Treppen in solcher Weise, daß sie in Notfällen rasch verlassen werden können, und mit unmittelbar ins Freie führenden Fenstern von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit zu versehen, daß hinreichende Tagesbeleuchtung erzielt und genügende Lüftung ermöglicht ist; nötigenfalls sind hierfür weitere Einrichtungen zu treffen.

Art. 68 - Anforderungen an Baustoffe und Gerüste

(1) Die bei der Ausführung von Bauten zur Verwendung kommenden Baustoffe müssen eine ihrem Zweck entsprechende Beschaffenheit besitzen, die eine Bauausführung von der erforderlichen Festigkeit und Dauerhaftigkeit ermöglicht und den Anforderungen der Gesundheit und Sicherheit entspricht.

(2) Ebenso müssen die zu Gerüsten jeder Art verwendeten Baustoffe und Geräte die für eine gefahrlose Ausführung der Bauarbeiten erforderliche Beschaffenheit haben.

Art. 69 - Brandmauern bei Gebäuden

(1) Die Außenwände der Gebäude sind, vorbehaltlich der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ausnahmen und der in Art. 70, 75 bis 78 und 81 getroffenen besonderen Bestimmungen, insoweit durchaus als Brandmauern herzustellen, als sie anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze in einer Entfernung von weniger als 2,3 Meter gegenüberstehen. Der Abstand ist vom Dachvorsprung an und, wenn dieser aus unbrennbarem Baustoff besteht, vom Hausgrund an waagrecht zu messen (vgl. jedoch Art. 80).

(2) Wenn nach dieser Vorschrift die Außenwand eines Gebäudes nur stückweise und auf eine Länge von nicht mehr als 2,3 Meter als Brandmauer herzustellen wäre, kann die Herstellung einer solchen von der Baupolizeibehörde unter der Bedingung erlassen werden, daß durch andere Vorkehrungen ein annähernd gleicher Schutz gegen Feuerübertragung geschaffen wird.

(3) Werden zwei Gebäude unmittelbar aneinander gebaut, so genügt für beide Gebäude eine hinreichend deckende Brandmauer. Ebenso darf dann, wenn einem bestehenden Gebäude ein anderes in einer Entfernung von weniger als 2,3 Meter gegenübergestellt wird, die Herstellung einer Brandmauer unterbleiben, wenn das bestehende Gebäude gegenüber dem zu errichtenden eine das letztere hinreichend deckende Brandmauer hat. In beiden Fällen ist, soweit es sich nicht um Gebäude desselben Eigentümers handelt, Verständigung mit dem Nachbar über die Erstellung. der Brandmauer oder darüber erforderlich, daß entweder eine hinreichend deckende Brandmauer dauernd erhalten, oder im Fall ihrer späteren Beseitigung mit einem neuen Gebäude der erforderliche Abstand (Abs. 1) eingehalten wird.

(4) Gegenüber von angrenzenden, zum Überbauen geeigneten Grundflächen darf die Führung einer Brandmauer bei einer geringeren als der in Abs. 1 vorgeschriebenen Entfernung von der Eigentumsgrenze dann unterbleiben, wenn durch Verständigung mit dem Nachbar oder auf andere Weise Sicherheit dafür gegeben ist, daß das angrenzende Grundstück bis zu dem erforderlichen Abstand unüberbaut bleibt (Art. 84 Abs. 2 und 3), oder daß im Falle der Überbauung eine hinreichend deckende Brandmauer aufgeführt wird. Die Baupolizeibehörde kann jedoch von dem Verlangen einer solchen Sicherheit absehen und sich mit einer Zustimmungserklärung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks zur Unterlassung der Errichtung einer Brandmauer begnügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Feuersicherheit unbedenklich ist, wenn namentlich nach den besonderen örtlichen und sonstigen Verhältnissen anzunehmen ist, daß das angrenzende Grundstück bis auf den erforderlichen Abstand unüberbaut bleibt, oder daß im Fall der Überbauung eine genügend feuersichere Abscheidung stattfindet.

(5) Über die Beschaffenheit, Stärke und Ausdehnung der Brandmauern, sowie darüber, was unter gegenüberstehenden Außenwänden (Abs. 1) und unter einem annähernd gleichen Schutz im Sinne des Abs. 2 zu verstehen ist, werden die näheren Bestimmungen im Verordnungswege getroffen. In gleicher Weise kann bestimmt werden, ob und in welchem Umfang an Stelle von Brandmauern andere feuersichere Wände zulässig sind.

Art. 70 - Erleichterte Brandschutzwände bei kleineren Gebäuden

(1) Bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei vollen Stockwerken kann an Stelle der nach Art. 69 Abs. 1 und 3 erforderlichen Brandmauer eine ausgemauerte, beiderseits verblendete Fachwerkswand ohne Öffnungen oder eine andere, in gleicher Weise gegen die Weiterverbreitung des Feuers schützende Wand zugelassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Feuersicherheit unbedenklich ist, und wenn zum mindesten in Entfernungen von je 25 Meter entweder vorschriftsmäßige Brandmauern erstellt oder Abstände von wenigstens 2,3 Meter von anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze eingehalten werden. Die ausnahmsweise zuzulassenden Öffnungen müssen in feuersicherer Weise abgeschlossen werden.

(2) Das Maß von 25 Meter kann in einer Richtung (nach Länge oder Tiefe) bis auf 50 Meter erhöht werden, wenn die sämtlichen Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen, und wenn am Ende einer solchen Gebäudereihe vorschriftsmäßige Brandmauern erstellt oder Abstände von wenigstens 6 Meter eingehalten werden.

(3) Die in Abs. 1 und 2 erwähnten, nach der Vorschrift des Art. 69 Abs. 1 zu bemessenden Abstände dürfen auch mit Schuppen und unbedeutenden Gebäuden (Art. 76, 77 und 81) nicht überbaut werden.

(4) Andererseits kann bei Gebäuden und Gebäudeteilen, die vermöge ihrer Größe, Höhe, Lage, Bestimmung oder Verwendung in besonderem Grade feuergefährlich erscheinen, gegenüber von anderen Gebäuden und zum Überbauen geeigneten Plätzen von der Baupolizeibehörde nach ihrem Ermessen die Einhaltung eines größeren als des in Art. 69 Abs. 1 vorgeschriebenen Abstands und außerdem die Aufführung massiver Umfassungswände verlangt werden.

Art. 71 - Anforderungen an Fachwerkswände

Soweit die Außenwände der Gebäude nicht massiv hergestellt werden, sind in der Regel (vgl. insbesondere Art. 72 ff.). Umfassungswandungen von ausgemauertem oder sonst mit unbrennbarem Baustoff ausgefülltem Holzfachwerk herzustellen, und es kann nötigenfalls von der Baupolizeibehörde nach ihrem Ermessen verlangt werden, daß das Fachwerk in einer gegen Feuer schützenden Weise verblendet, verkleidet oder mit einem. geeigneten Anstrich versehen wird.

Art. 72 - Blockwände und Mindestabstände

Die Herstellung der Außenwände eines Gebäudes als Blockwände ist nur in einer Entfernung von wenigstens 4 Meter von anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze, gemessen nach Art. 69 Abs. 1, zulässig.

Art. 73 - Brettervertäferung und Schindelschirm an Außenwänden

(1) Die Anbringung einer Brettervertäferung oder eines Schindelschirms auf ausgemauerten Fachwerkswänden oder auf massiven Wänden an den Außenseiten eines Gebäudes ist nur insoweit zulässig, als diese Außenseiten in einem Abstand von wenigstens 4 Meter anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze gegenüberstehen (Art. 69 Abs. 1).

(2) Das Maß von 2,3 Meter genügt, wenn die Bretter oder Schindeln neben dichter Fugendeckung einen gegen leichte Übertragung des Feuers schützenden Anstrich oder eine gleichwertige ähnliche Verwahrung erhalten, und wenn zugleich im Hinblick auf die Größe und die Art der Benützung des Gebäudes und der benachbarten Gebäude erhebliche Bedenken hinsichtlich der Feuersgefahr nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde nicht bestehen. Unter diesen Voraussetzungen können bei bestehenden Gebäuden in Landesteilen, in denen die Anbringung oder Erneuerung von Schindelschirmen zum Schutz gegen die Einflüsse der Witterung erforderlich ist, weitergehende Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 gestattet werden.

Art. 74 - Schindelschirme auf unausgemauerten Fachwerkswänden

(1) Brettervertäferungen oder Schindelschirme auf unausgemauerten Fachwerkswänden sind an den Außenseiten eines Gebäudes nur insoweit zulässig, als diese Außenseiten in einem Abstand von wenigstens 6 Meter anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze gegenüberstehen (Art. 69 Abs. 1).

(2) Eine Erhöhung des in Abs. 1 bezeichneten Maßes kann von der Baupolizeibehörde nach ihrem Ermessen verlangt werden, wenn die Feuersicherheit es als notwendig erscheinen läßt. Andererseits ist eine Verminderung jenes Maßes bis auf 4 Meter im Fall des Zutreffens der in Art. 73 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Bedingungen zulässig bei einstockigen Gebäuden von nicht mehr als 100 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 7 Meter Höhe einschließlich des Daches (Firsthöhe).

Art. 75 - Offene Außenseiten bei Mindestabstand

Die Herstellung geschlossener Wände an den Außenseiten der Gebäude darf nur dann unterbleiben, wenn mit diesen Außenseiten ein nach Art. 69 Abs. 1 zu bemessender Abstand von mindestens 2,3 Meter gegenüber anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze eingehalten wird, und wenn nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde Rücksichten auf Feuersicherheit nicht entgegenstehen.

Art. 76 - Offene Schuppen ohne Brandmauer

Schuppen, bei denen mindestens eine Außenseite offen bleibt oder nur mit Latten u. dgl. abgeschlossen wird (offene Schuppen), dürfen ohne Brandmauer in einem geringeren Abstande als 2,3 Meter von anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze (Art. 69 Abs. 1) errichtet werden, wenn sie eine Grundfläche von höchstens 50 Quadratmeter und eine Firsthöhe von höchstens 5 Meter, eine feuersichere Bedachung, weder feste Scheidewände im Innern, noch außer einem Dachboden einen Zwischenboden erhalten, und wenn zugleich ihre Benützungsweise oder die Bauart der benachbarten Gebäude nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde zu Bedenken wegen der Feuersicherheit keinen Anlaß gibt (vgl. Art. 53, Art. 70 Abs. 3, Art. 82, Art. 83 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2).

Art. 77 - Geschlossene Schuppen ohne Brandmauer

(1) Auf Schuppen, die nur zum Göpelbetrieb oder zur Aufbewahrung von Wagen, Maschinen oder Geräten dienen oder in ähnlicher nicht feuergefährlicher Weise benützt werden, finden die Vorschriften des Art. 76 beim Zutreffen der übrigen Voraussetzungen auch dann Anwendung, wenn sie auf keiner Seite offen bleiben und eine Grundfläche bis zu 120 Quadratmeter sowie eine Firsthöhe bis zu 8 Meter erhalten.

(2) Werden von den beteiligten Nachbarn gegen die Errichtung eines solchen Schuppens mit einer Firsthöhe von mehr als 5 Meter und in einem Abstand von weniger als 2,3 Meter von der Eigentumsgrenze Einwendungen erhoben, so müssen die Außenwände, soweit sie der Eigentumsgrenze näher als 2,3 Meter stehen, mindestens von ausgemauertem, außen verblendetem Holzfachwerk hergestellt werden.

(5) Die Vorschriften der Art.73 und 74 werden durch die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 nicht berührt, soweit es sich um die Abstände von der Eigentumsgrenze oder von in fremdem Eigentum stehenden Gebäuden handelt. Es kann jedoch, wo es unbedenklich ist, die Baupolizeibehörde eine Ermäßigung der dort vorgeschriebenen Abstände auch in diesen Fällen bis zu 2.3 Meter gestatten.

Art. 78 - Abstände für Feimen und Schober

(1) Feimen und offene Schuppen (Art. 76), die zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, Futter oder anderen leicht brennbaren Stoffen bestimmt sind, dürfen, auch wenn sie sich als unbedeutende Gebäude im Sinne des Art. 81 darstellen, in der Regel nur, wenn und solange sie von anderen Gebäuden überall mindestens 20 Meter und auf Verlangen des Nachbarn von der Eigentumsgrenze mindestens 10 Meter, vom Dachvorsprung an gemessen, entfernt bleiben, und auch dann in der Regel nur außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks zugelassen werden. Diese Vorschrift findet auch auf andere, nicht unter den Begriff der Feimen und offenen Schuppen fallende Gebäude Anwendung, wenn sie einzelne, nach außen offen bleibende oder nur mit Latten oder dergleichen abgeschlossene Räume haben, die in der bezeichneten Weise benützt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Abstandsmaße können mit dem Einverständnis der beteiligten Nachbarn bis auf die Hälfte ermäßigt werden, soweit es sich nur um die gegenseitigen Abstände von Feimen und offenen Schuppen untereinander, nicht auch von anderen Gebäuden handelt.

Art. 79 - Schuppen und Lichtschutz für Nachbargebäude

Würde durch die Errichtung eines Schuppens in einem Abstand von weniger als 2,3 Meter von der Eigentumsgrenze der Zutritt von Luft und Licht zu den Hauptfenstern eines benachbarten Wohngebäudes erheblich beeinträchtigt, so muß auf Verlangen des Nachbarn mimt dem Schuppen ein Abstand von mindestens 2,3 Meter von diesen Hauptfenstern eingehalten werden.

Art. 80 - Abstände bei Vorbauten aus brennbaren Stoffen

(1) Balkone, Altane, Galerien, Gänge, Treppen, Aborte und ähnliche Vorbauten an den Außenseiten der Gebäude müssen, soweit sie aus Holz oder sonst brennbaren Stoffen bestehen, mindestens 2,3 Meter von anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze entfernt bleiben. Die Entfernung ist von den am weitesten vortretenden Teilen der Vorbauten an zu messen. Außerdem kann für die brennbaren Teile solcher Vorbauten, wenn die Feuersicherheit es erfordert, ein gegen leichte Übertragung des Feuers schützender Anstrich oder eine gleichwertige ähnliche Verwahrung von der Baupolizeibehörde nach ihrem Ermessen verlangt werden.

(2) Ersetzen solche Vorbauten ganz oder teilweise die Umfassungswand des Gebäudes, oder erreichen sie sein Dach, so sind sie bezüglich des Abstandes von der Eigentumsgrenze oder anderen Gebäuden nach Art. 69, 73 und 74 zu behandeln. Das gleiche gilt, wenn die Umfassungswand des Gebäudes, an welcher der Vorbau angebracht wird, nicht mindestens aus ausgemauertem Holzfachwerk besteht.

Art. 81 - Unbedeutende Gebäude ohne Abstandspflicht

Unbedeutende Gebäude mit feuersicherer Bedachung, deren Grundfläche nicht mehr als 25 Quadratmeter und deren Höhe einschließlich des Daches nicht mehr als 4 Meter beträgt, können, unbeschadet der Vorschriften des Art. 70 Abs. 3 und der Art. 78 und 79 (vgl. auch Art. 82), ohne Rücksicht auf ihre Bauart und ohne Einhaltung eines Abstands von anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze gestattet werden, wenn und solange ihre Zweckbestimmung und Benützung nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde keine besondere Feuersgefahr in sich schließt.

Art. 82 - Einschränkung von Bauerleichterungen aus Feuerschutzgründen

(1) Die Vergünstigungen der Art. 76, 77 Abs. 1 und des Art. 81 können nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde für eine oder mehrere Seiten der dort bezeichneten Gebäude ausgeschlossen werden, falls erhebliche Rücksichten auf Feuersicherheit dies erfordern.

(2) Für Brettervertäferungen oder Schindelschirme an den gemäß Abs. 1 von der Vergünstigung der Art. 76 und 81 ausgeschlossenen Außenseiten kann von der Baupolizeibehörde an Stelle des nach Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Abstands von anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze ein solcher von 2,3 Meter, gemessen nach Art. 69 Abs. 1, zugelassen werden.

Art. 83 - Unselbständige Anbauten an bestehende Gebäude

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 88, 89 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 1 dürfen Anbauten an ein Gebäude desselben Eigentümers ohne eigene Wand angeschlossen werden (unselbständige Anbauten). Bezüglich der feuersicheren Abscheidung von anderen Gebäuden und von der Eigentumsgrenze sind sie wie ein Bestandteil des durch sie erweiterten Gebäudes zu behandeln.

(2) Die Bestimmung in Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für den Anbau von Schuppen im Sinn der Art. 76 und 77 und von unbedeutenden Gebäuden (Art. 81), wenn sie weder im Dachraum mit dem Hauptgebäude zusammenhängen noch die Umfassungswand unterbrechen. Ein Zusammenhang gilt als nicht vorhanden, wenn der Anbau wenigstens durch eine ausgemauerte Fachwerkswand ohne Öffnung von dem Dachraum des Hauptgebäudes getrennt ist.

Art. 84 - Sicherung von Abständen durch Brandmauer oder Baulast

(1) Die in Art. 72 bis 75, 80, 82 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 und 3 vorgeschriebene Einhaltung eines Abstands der daselbst angeführten Gebäude oder Gebäudeteile von anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze ist nicht geboten, wenn und soweit eine Abscheidung der Gebäude durch eine hinreichend deckende Brandmauer gesichert, oder durch Bestellung einer Baulast (Art. 99 Abs. 3) oder sonst dafür gesorgt ist, daß der erforderliche Abstand im vollen vorgeschriebenen Maße auf dem Nachbargrundstück eingehalten wird (vgl. Art. 69 Abs. 3 und 4).

(2) Die Einhaltung des erforderlichen Abstands auf dem Nachbargrundstück gilt auch dann als gesichert, wenn das Nachbargrundstück vermöge seiner natürlichen Beschaffenheit oder dauernden Zweckbestimmung eine Überbauung nicht zuläßt oder wenn die Einhaltung der erforderlichen Gebäude- oder Grenzabstände durch Gesetz (Art. 1 Abs. 1) vorgeschrieben ist.

(3) Die Bestimmung in Abs. 2 und die Sicherung durch Bestellung einer Baulast (vgl. insbesondere auch Art. 54) findet auch auf diejenigen Fälle eines gebotenen Abstands Anwendung, die in Abs. 1 nicht angeführt sind.

Art. 85 - Anforderungen an die Dachdeckung

(1) Die Dachdeckung der Gebäude ist feuersicher herzustellen. Ausnahmen sind nur insoweit zulässig, als besondere Umstände eine andere Herstellung ungefährlich erscheinen lassen. Dabei soll jedoch die Bedeckung mit Schindeln und Stroh in der Regel nur bei kleinen freistehenden Gebäuden, bei Gartenhäuschen ohne Feuerungseinrichtung, oder bei solchen Feldscheuern, Schuppen und Feimen gestattet werden, die im freien Feld und in genügender Entfernung von anderen Gebäuden, Eisenbahnen und Waldungen errichtet werden.

(2) Bei Schuppen im Sinn des Art. 76 und bei unbedeutenden Gebäuden (Art. 81) ist in der Regel ein Bretterdach zulässig, wenn und solange sie von anderen Gebäuden wenigstens 4 Meter entfernt sind.

(3) über die Dachflächen hervortretende Aufbauten für stehende Dachfenster, Ausgänge auf flache Dächer u. dgl. sind an den Außenseiten, soweit sie weniger als 2,3 Meter von anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze entfernt sind (Art. 69 Abs. 1), von unbrennbarem Baustoff herzustellen oder mit solchem zu bekleiden.

(4) Wenn die Feuersicherheit es erfordert, insbesondere in den Fällen des Art. 70 Abs. 1 und 2 und des Art. 77 Abs. 2 kann die Baupolizeibehörde nach ihrem Ermessen verlangen, daß hölzerne oder sonst brennbare Dachvorsprünge in einer gegen Feuer schützenden Weise verblendet, verkleidet oder mit einem geeigneten Anstrich versehen werden.

Art. 86 - Schutzvorrichtungen gegen Dachabgänge

Die Dächer müssen insoweit, als es die Sicherheit erfordert, mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee, Dachplatten und dergl. versehen werden.

Art. 87 - Anforderungen an Türen, Fenster und Wandöffnungen

(1) Alle Tür-, Licht- und anderen Öffnungen an den Außenwandungen der Gebäude und alle Dachöffnungen sind in der Regel mit geeigneten Türen, Läden, Fenstern oder sonstigen Verschlüssen zu versehen (vergl. jedoch Art. 75 bis 78 und 81).

(2) Ebenso sind die Räume zwischen Bedachung und Umfassungswandungen (Stich- und Balkenfächer) und diejenigen zwischen den Balken und den Zwischenwandungen (Stich- und Balkenfächer zwischen den Scheidewänden) auszumauern oder sonst angemessen zu verschließen.

(3) Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 und 2 sind zulässig, wenn hiefür ein Bedürfnis vorliegt und keine Bedenken wegen Sicherheit und Feuersgefahr entgegenstehen.

Art. 88 - Innerer Brandschutz bei größeren Gebäuden

(1) Für größere Gebäude, deren Lage, Bauart oder Benützung erhöhte Anforderungen an die Feuersicherheit notwendig macht, kann an geeigneter Stelle im Innern die Herstellung von Brandmauern oder anderen gegen die Weiterverbreitung des Feuers schützenden Wänden sowie von feuersicheren Treppen, Treppenhauswänden, Decken und Stützen verlangt werden. Dabei ist dem Bedürfnis nach größeren ungetrennten Räumen und nach Erhaltung des Zusammenhangs der verschiedenen Gebäudeteile soweit möglich Rechnung zu tragen; es kann jedoch verlangt werden, daß Vorrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, im Falle eines Brandes ein rasches Umsichgreifen des Feuers zu verhindern.

(2) Auch bei Licht- und Aufzugschächten, Lüftungskanälen und dergl. ist die Feuersicherheit möglichst zu wahren, nötigenfalls kann für sie eine feuersichere Bauart verlangt werden.

Art. 89 - Trennung von Wohn- und Scheuerräumen

(1) Wohn- und Scheuerräume dürfen, wenn die letzteren in einem einzelnen Stockwerk oder im Dachraum mehr als 120 Quadratmeter Grundfläche haben, nur dann in einem und demselben Gebäude eingerichtet werden, wenn sie voneinander auf die ganze Höhe des Gebäudes durch eine senkrechte Abscheidung getrennt werden, so daß die Wohnräume und die Scheuerräume nirgends ineinander eingreifen.

(2) Ausnahmen von dieser Vorschrift können bei der Vergrößerung von Scheuerräumen in bestehenden, Wohn- und Scheuerräume enthaltenden Gebäuden zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen der Feuersgefahr entgegenstehen.

(3) Die Scheidewand kann, wo nicht vermöge der Länge des Gebäudes eine Brandmauer oder eine andere feuersichere Wand herzustellen ist (Art. 88), von ausgemauertem Fachwerk, das auf beiden Seiten feuersicher zu verblenden oder zu verkleiden ist, ausgeführt werden. Bei verschiedener Höhe der Gebäudeteile ist der Dachvorsprung der Scheidewand auf der gegen den niederen Teil gerichteten Seite, soweit er nicht aus unbrennbarem Baustoffe besteht, in einer gegen Feuer schützenden Weise zu verblenden, zu verkleiden oder mit einem geeignetem Anstrich zu versehen.

(4) Die Einrichtung von Scheuerräumen mit nicht mehr als 120 Quadratmeter Grundfläche in einem Gebäude, das zugleich Wohnräume enthält, ist bei Unterlassung einer senkrechten Abscheidung dann gestattet, wenn die einzelnen ineinander greifenden Wohn- und Scheuerräume einschließlich der Zugänge zu ersteren in jedem Stockwerke durch ausgemauerte, beiderseits feuersicher verblendete oder verkleidete Fachwerkswände abgeschieden und an den Decken und Böden in einer gegen die rasche Weiterverbreitung des Feuers schützenden Weise verwahrt werden. Eine solche Abscheidung und Verwahrung kann jedoch insbesondere dann erlassen werden, wenn der Scheuerraum im Erdgeschoß weniger als 60 Quadratmeter Grundfläche hat und keine Bedenken wegen Feuersgefahr entgegenstehen.

(5) Öffnungen in der Abscheidung zwischen Wohn- und Scheuerraum (Abs. 1 und 4) sind mit Verschlüssen zu versehen, die eine schnelle Verbreitung des Feuers von einem Raum auf den anderen verhindern.

(6) In enggebauten Ortsteilen kann, soweit nicht durch Ortsbausatzung die Errichtung von Scheuern ausgeschlossen ist (Art. 59), bei Scheuerräumen von mehr als 120 Quadratmeter Grundfläche an Stelle der in Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Scheidewand eine Brandmauer (Art. 69, Abs. 1 und 5), und bei Scheuerräumen von nicht mehr als 120 Quadratmeter Grundfläche an Stelle der Abscheidung des Abs. 4 eine der Vorschrift des Abs. 1 und 3 entsprechende Scheidewand von der Baupolizeibehörde nach ihrem Ermessen verlangt werden.

(7) Zu den Scheuerräumen im Sinne dieses Artikels gehören auch Stallungen; sie sind jedoch in das Maß der Grundfläche des Abs. 1 dann nicht einzurechnen, wenn sie mindestens ausgemauerte Fachwerkswände haben und an den Decken in der in Abs. 4 bezeichneten Weise verwahrt wird.

Art. 90 - Feuergefährliche Räume und Stoffe

(1) Für Räume, in denen nicht bloß vorübergehend größere Mengen besonders feuergefährlicher Stoffe aufbewahrt oder feuergefährliche Verrichtungen vorgenommen werden, ohne Unterschied, ob sie sich in neuen und älteren Gebäuden befinden, kann eine durchaus feuersichere Bauart gefordert werden (vgl. Art. 95).

(2) Auch kann, wenn die in Abs. 1 bezeichneten Räume vermöge der Art ihrer Benützung besondere Gefahren für die über ihnen befindlichen Geschosse bieten, die Einrichtung oder Benützung von Wohnungen in diesen Geschossen untersagt oder nur unter der Bedingung gestattet werden, daß sie von jenen Räumen feuersicher abgeschieden werden und besondere Treppen und Zugänge erhalten.

(3) Ebenso kann für solche Räume jede Art künstlicher Beleuchtung verboten oder die Herstellung möglichst feuersicherer Beleuchtungs- und Heizungsanlagen und besonderer Feuerschutzeinrichtungen, und für die Gebäude, in denen sie sich befinden, die Anbringung von Blitzableitern verlangt werden.

(4) Futter, Garben, Stroh u. dgl. gelten nicht als besonders feuergefährliche Stoffe im Sinne der vorstehenden Vorschriften.

Art. 91 - Deckenschutz in Räumen mit Feuerungseinrichtungen

(1) In Gelassen mit Feuerungseinrichtungen sind die Hohlräume zwischen den Deckenbalken mit einer gegen rasche Weiterverbreitung des Feuers schützenden Einlage zu versehen.

(2) Ausnahmen können bei kleinen Gebäuden in ländlichen Orten, bei Gebäuden auf Einzelwohnsitzen, Gartenhäuschen, Kirchen und Hallen mit Holzdecken, bei Fabrikgebäuden und anderen gewerblichen Anlagen mit nicht feuergefährlichem Betrieb, ferner bei Räumen, die ausschließlich mit zugeleitetem Dampf oder warmem Wasser geheizt werden, so überhaupt dann gestattet werden, wenn sieh über der Decke nur das Dach oder ein unbenützter Dachraum befindet.

Art. 92 - Feuerungseinrichtungen und Rauchabführung

(1) Feuerungseinrichtungen dürfen nur in solchen Räumen hergestellt werden, die vermöge ihrer baulichen Beschaffenheit und ihrer Bestimmung nicht zu Bedenken wegen Feuersgefahr Anlaß geben.

(2) Die Feuerungseinrichtungen sind samt ihrer Umgebung in feuersicherer Weise, insbesondere mit den erforderlichen Feuerwänden, herzustellen und mit einem gemauerten Kamin oder einer anderen feuersicheren Rauchableitung in der Art zu versehen, daß die Nachbarschaft oder das Publikum nicht durch Rauch, Ruß und dergl. in erheblichem Maße belästigt wird.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auch entsprechende Anwendung bei der Aufstellung von Kraftmaschinen, die durch die Explosion oder Verbrennung leicht entzündlicher Stoffe, wie Gas, Petroleum, Benzin und dergl., betrieben werden.

(4) Bei elektrischen und anderen Beleuchtungseinrichtungen in und an Gebäuden sowie bei Kraftanlagen sind die Rücksichten auf Gesundheit, Sicherheit und Feuersgefahr zu wahren.

(5) Bestehende Einrichtungen, die gegen diese Vorschriften oder die zu ihrem Vollzug erlassenen Bestimmungen verstoßen, sind entsprechend abzuändern, sobald dies erhebliche Gründe erheischen.

Art. 93 - Sicherheitseinrichtungen und Fluchtwege in Gebäuden

(1) Treppen, Galerien, Gänge, Balkone, Altane u. dgl., sowie Personen- und Warenaufzüge, Keller-, Schacht- und ähnliche Öffnungen in den Böden und Wänden der Gebäude sind nach Bedürfnis und, soweit es die Zweckbestimmung gestattet, mit Sicherheitsvorrichtungen zu versehen.

(2) Bei der Errichtung von größeren Kirchen und Schulen, ständigen Theatern und ähnlichen großen Versammlungsräumen, größeren Krankenhäusern, Strafanstalten, Fabrikgebäuden, Warenhäusern, Gasthöfen und besonders hohen Gebäuden mit vielen Wohnungen sowie von sonstigen Gebäuden, die zur Aufnahme einer großen Zahl von Menschen zu dienen bestimmt sind, müssen die Gänge, Treppen und Türen von solcher Größe, Anzahl und Art sowie in solcher Lage hergestellt werden, daß sie gegen den Zutritt von Feuer und Rauch möglichst geschützt sind, und daß Menschen, die sich in den Gebäuden befinden, diese im Fall der Not rasch und gefahrlos verlassen können.

(3) Bestehende Einrichtungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, sind entsprechend abzuändern, sobald dies erhebliche Gründe erheischen. Der Abs. 2 des Art. 43 findet entsprechende Anwendung.

Art. 94 - Wohn- und Schlafräume in Keller- und Dachgeschossen

(1) Wohn- und Schlafgelasse ganz unter der Erdoberfläche anzulegen, ist verboten. In Räumen, die zum Teil unter der Erdoberfläche liegen (Untergeschosse), sind Wohn- oder Schlafgelasse dann zulässig, wenn die nötigen Einrichtungen zum Schutz der Räume und Wandungen gegen Feuchtigkeit getroffen sind und für ausreichenden Licht- und Luftzutritt gesorgt ist. Die gleichen Rücksichten sind auch bei Arbeitsgelassen, die sich zum Teil oder ganz unter der Erdoberfläche befinden, soweit sie zum längeren Aufenthalt von Menschen dienen, zu wahren. Durch Verordnung und, soweit eine solche nicht besteht, durch Ortsbausatzung kann die Anlegung von Wohn- oder Schlafgelassen in Untergeschossen sowie die Anlegung von Arbeitsgelassen in Räumen verboten werden, die sich ganz unter der Erdoberfläche befinden.

(2) Durch Ortsbausatzung und, soweit eine solche nicht besteht, durch Verordnung können über die Zulässigkeit und die Einrichtung von Dachwohnungen sowie von Wohn-, Schlaf-und Arbeitsgelassen im Dachraum Vorschriften erteilt werden.

Art. 95 - Besondere Anforderungen an gefährliche Sonderbauten

(1) Für Bauten, bei denen vermöge ihrer eigenartigen Beschaffenheit oder Bestimmung die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften nicht genügen, um Leben, Gesundheit und Eigentum zu schützen und die Besitzer und Bewohner der benachbarten Grundstücke oder das Publikum überhaupt vor schweren Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen zu bewahren, sind von der Baupolizeibehörde hinsichtlich der Stellung, Höhe, Bauart oder Einrichtung strengere als die den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Gesetzes (Art. 1 Abs. 1) entsprechenden Vorschriften insoweit zu erteilen, als es zur Abwendung der aus der besonderen Art der Anlage sich ergebenden Gefahren, Nachteile oder Belästigungen geboten erscheint.

(2) Als solche Bauten sind anzusehen: Krankenhäuser, Bauten, die zur Aufbewahrung von Sprengstoffen bestimmt sind, ständige Theater- und Zirkusgebäude, Warenhäuser, große Geschäftshäuser und ähnliche Gebäude, die zur Lagerung großer Mengen brennbarer Stoffe und zugleich zur Aufnahme einer großen Zahl von Menschen dienen, ferner gewerbliche Betriebsstätten, die sehr starke Feuerungen erfordern, eine besonders große Belastung oder Erschütterung der Gebäude, einen starken Abgang unreiner Stoffe oder eine erhebliche Luftverschlechterung verursachen.

Art. 96 - Verordnungs- und Satzungsermächtigung für Bauvorschriften

Die Vorschriften der Art. 67, 68, 70, 71, 73, 80, 85, 86, 88 bis 93, 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 und des Art. 95 Abs. 1 können durch Verordnung und, soweit eine solche nicht besteht, durch Ortsbausatzung näher bestimmt werden.

Art. 97 - Schutz von Baudenkmalen

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauwerke (Baudenkmale) sollen in ihrem Bestand und Gesamtbild möglichst erhalten werden.

(2) Zu diesem Zweck, sind Neubauten und Bauveränderungen am Äußern der Baudenkmale oder in deren Umgebung, wodurch die Wirkung der Baudenkmale wesentlich beeinträchtigt würde, von der Baupolizeibehörde zu untersagen. Vor der Untersagung ist ein Gutachten der staatlich bestellten Kunstverständigen einzuholen und dem Bauenden Gelegenheit zu einer Äußerung darüber zu geben.

(3) Wenn dem Bauenden durch die zur Erhaltung des künstlerischen oder geschichtlichen Werts des Baudenkmals erforderliche Änderung der Bauausführung ein erheblicher Mehraufwand oder sonst ein wesentlicher Schaden entstünde, kann er Ersatz des Schadens oder wahlweise statt des Schadensersatzes, falls er Eigentümer des Baudenkmals oder Nachbargrundstücks (Abs. 2) ist, dessen Erwerbung durch die Gemeinde oder den Staat beanspruchen.

(4) Über das Zutreffen der Voraussetzungen des erhobenen Anspruchs hat die Baupolizeibehörde zu erkennen. Erachtet sie ihn für nicht gerechtfertigt, so hat sie die Bauausführung zu untersagen und es sind gegen die Untersagung Beschwerde und Rechtsbeschwerde nach Art. 115 Abs. 2 bis 5 statthaft. Wird aber der Anspruch als begründet erachtet, so hat die Baupolizeibehörde hievon der Gemeinde und der zuständigen staatlichen Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen.

(5) Wird von der Gemeinde und dem Staat der erhobene Anspruch abgelehnt oder eine Erklärung hierüber innerhalb der Frist von drei Monaten seit dem Empfang der Mitteilung der Baupolizeibehörde nicht abgegeben, so kann die Bauausführung aus dem in Abs.2 bezeichneten Grunde nicht untersagt werden. Erklärt sich dagegen die Gemeinde oder der Staat zur Gewährung des Schadensersatzes oder zur Erwerbung bereit, so wird erforderlichenfalls der Betrag des Schadensersatzes im Rechtsweg festgestellt und erfolgt die Feststellung der Entschädigung für die Erwerbung durch das Ministerium des Innern unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Art. 46 Ziff. 3 letzter Unterabsatz des Zwangsenteignungsgesetzes und des Art. 210 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(6) Die Bestimmungen in Abs. 2 bis 5 kommen zur entsprechenden Anwendung für Abbrucharbeiten am Äußern der Baudenkmale oder in deren Umgebung.

(7) Durch Verordnung werden Vorschriften über die Grundsätze für die Anlegung eines Verzeichnisses der Bauwerke, denen die Eigenschaft von Baudenkmalen zukommt (Denkmalverzeichnis), über die Obliegenheiten der staatlich bestellten Kunstverständigen sowie über das Verfahren erlassen. Ebenso erfolgt die Bestimmung der nach Abs.4 zuständigen staatlichen Behörde durch Verordnung. Durch Ortsbausatzung können über den räumlichen Umfang, in dem die Umgebung der Baudenkmale unter den Schutz der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 fällt, Vorschriften erlassen werden.

Art. 98 - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

(1) Neubauten und Bauveränderungen, durch die ein eigenartiges Orts- Straßen- oder Landschaftsbild gröblich verunstaltet würde, sollen vermieden werden. Solche Bauausführungen sind nach Vernehmung der staatlich bestellten Kunstverständigen von der Baupolizeibehörde zu untersagen, wenn durch ihre Unterlassung oder Änderung die Verunstaltung ohne wesentliche Schädigung es Beteiligten abgewendet werden kann. Durch Ortsbausatzung können hierüber nähere Vorschriften getroffen werden.

(3) Durch Ortsbausatzung und, soweit eine solche nicht besteht, durch Verordnung kann die Anbringung neuer und die Belassung vorhandener Reklameschilder, Schaukästen und Aufschriften untersagt werden, wenn dadurch ein Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild verunstaltet oder die Erscheinung von Baudenkmalen beeinträchtigt wird. Darüber, ob im einzelnen Fall die Voraussetzungen eines Verbots zutreffen, entscheiden die Verwaltungsbehörden endgültig.

Vierter Abschnitt - Baulastenbuch

Art. 99 - Das Baulastenbuch

(1) In jeder Gemeinde ist ein Baulastenbuch zu führen. Die Einsicht dieses Buches ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt; unter der gleichen Voraussetzung werden auf Verlangen beglaubigte Abschriften gegen Kostenersatz erteilt.

(2) In das Baulastenbuch sind die nach Art. 20 und 24 begründeten Verpflichtungen zur Leistungen von Kanal-, Straßen- und anderen Kostenbeiträgen einzutragen. Besteht eine solche Verpflichtung zu Recht, so hat ihr Eintrag die Wirkung, daß sie als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück des Verpflichteten ruht und auf die Nachfolger im Eigentum übergeht. Außerdem haftet jeder Eigentümer persönlich für die während der Dauer seines Eigentums fällig gewordenen Leistungen.

(3) Die gleiche Wirkung (Abs. 2 Satz 2) kommt besonderen, nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu, die hinsichtlich der Unterlassung der Überbauung oder hinsichtlich der der Überbauung eines Grundstücks oder eines bestimmten Teiles desselben von dem Eigentümer der Baupolizei oder der Gemeindebehörde gegenüber übernommen werden, wenn sie in das Baulastenbuch eingetragen sind. Erklärungen, durch die solche Verpflichtungen übernommen werden, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, schriftlich abgegeben werden; im übrigen ist die Rechtsgültigkeit solcher Erklärungen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

(4) Soll durch Übernahme einer Baulast im inn des Abs. 3 die zulässige Überbauung eines Grundstücks nach Fläche oder Höhe zugunsten eines Nachbarn verringert werden, so ist der EIntrag in das Baulastenbuch nur zulässig, wenn auch diejenigen zustimmen, deren im Grundbuch eingetragenen Rechte an dem zu belastenden Grundstücke durch die Baulast betroffen werden. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Übernahme der Baulast nach Lage des Falles unschädlich ist. Hierüber hat die Schätzungsbehörde (Art. 39 und 40 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) endgültig zu entscheiden. Diese Bestimmungen kommen zur entsprechenden Anwendung, wenn der Eigentümer eines Grundstückseine Baulast zugunsten eines eigenen benachbarten Grundstücks bestellt, auf dem nicht dieselben Rechte Dritter ruhen.

(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits übernommenen Baulasten bleiben in ihrem Rechtsbestand unverändert.

(6) Über den bestrittenen Rechtsbestand einer Baulast im Sinn des Abs. 3 wird, wenn sich der Streit in dem baupolizeilichen Verfahren wegen der Genehmigung eines Baugesuchs ergibt und die nachgesuchte Genehmigung durch den Bestand oder den Nichtbestand der Baulast bedingt ist, in dem Verfahren über das Genehmigungsgesuch, andernfalls auf Klage eines der beteiligten Grundeigentümer, wenn er an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses ein rechtliches Interesse hat, von den Verwaltungsgerichten gemäß Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege entschieden.

(7) Über die Einrichtung und Führung des Baulastenbuches, über das Verfahren bei Begründung von Baulasten, über die Vermerkung der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits übernommenen Baulasten, der nach Art. 22 Abs.4 begründeten Ansprüche einzelner und anderer Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Art, sowie über die Kostentragung werden die näheren Bestimmungen im Verordnungswege getroffen.

Fünfter Abschnitt - Zuständigkeit der Behörden, Verfahren und Kosten in Bausachen

Art. 100 - Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen:

  1. neue Gebäude, alle An- oder Aufbauten und Änderung des Umfangs der Überbauung einer Grundfläche oder der Höhe bestehender Gebäude, mit Ausnahme der in Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fälle, sowie Hebungen und Schiebungen von Gebäuden;
  2. sonstige Bauausführungen am Äußeren der Gebäude, soweit sie nicht nach Art. 101 Abs. 1 Nr. 2 ohne Einholung einer baupolizeilichen Genehmigung statthaft sind;
  3. folgende Bauausführungen im Innern der Gebäude:

a) die Herstellung neuer und die Erneuerung oder Veränderung bestehender Feuerungseinrichtungen, insofern es sich nicht bloß um die Aufstellung eines Zimmerofens, Herdes oder sonstigen, lediglich häuslichen Zwecken dienenden Feuerungseinrichtung an bestehenden Kaminen und Feuerwänden oder um die gleichen Zwecken dienende Aufstellung eines Gasofens oder Gasherdes handelt;

b) die Herstellung und wesentliche Veränderung von Treppen sowie Licht- und anderen Schächten in Gebäuden von mehr als ein vollen Stockwerken, ferner von Personenaufzügen sowie von Aufzügen in festen Führungen mit einer Tragkraft von mehr als 50 kg;

c) die Anbringung von Öffnungen in Brandmauern und sonstigen gebotenen Scheidewänden (vergl. Art. 69, 70, 88, 89);

d) die Beseitigung belasteter Scheidewände in Gebäuden mit mehr als zwei vollen Stockwerken;

e) die Einrichtung von Scheuerräumen in Gebäuden mit Feuerungseinrichtungen, soweit die Einrichtung und wesentliche Veränderung von sonstigen Räumen, die zur Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung leicht brennbarer Stoffe dienen;

f) die Umwandlung von Räumen zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsgelassen, wenn eine solche Zweckbestimmung bei der Anlage der Räume nicht vorgesehen war;

g) die Einrichtung oder wesentliche Veränderung von Aborten;

h) die Vornahme anderer Bauten, deren Ausführung nach den hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen im einzelnen Falle durch die Baupolizeibehörde zu regeln ist, insbesondere die Erneuerung von Bauten, deren Stellung dem Ortsbauplan widerspricht (Art. 17 Abs. 1) sowie die Erneuerung oder wesentliche Änderung von Einrichtungen, die mit den allgemeinen Vorschriften in Widerspruch stehen;

  1. die Errichtung, Erneuerung und Veränderung von Stützmauern, Einfriedungsmauern und anderen festen Einfriedungen auf Steinsockeln an Ortsstraßen und öffentlichen Wegen und Plätzen, an Baulinien oder in der Nähe von Gebäuden, die gleichzeitig aufgeführt werden sollen und der Genehmigungspflicht unterstehen;
  2. die Herstellung und Veränderung von Kellern, Brunnen, Zisternen, Düngerstätten, Jauchen- und ähnlichen Gruben außerhalb von Gebäuden, ferner der mit Gebäuden in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Stege, unterirdischen Wege und Wasserableitungskanäle, soweit sie nicht Bestandteile der Ortsstraßen bilden, innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans oder in der Nähe von öffentlichen Wegen und Gewässern, Eisenbahnen und militärischen Befestigungen;
  3. die Aushebung von Baugruben und die Vornahme von Abbrucharbeiten, wenn eine Stützung der Nachbargebäude oder eine Unterfangung ihrer Grundmauern erforderlich wird;

6a. Auffüllungen oder Abhebungen des Geländes auf einem Baugrundstück, die auf die spätere Stellung eines Baus auf dem Grundstück von Einfluß sein können.

  1. die nicht ohnehin genehmigungspflichtigen Veränderungen an bestehenden, zur Anwendung der Feuerlösch- und Rettungsanstalten notwendigen Zu- oder Durchfahrten, Durchgängen und freien Räumen (Art. 53 Abs. 8) oder Veränderungen, wodurch Wohnungen oder Arbeitsräume im Sinn von Art. 53 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs.5 verglichen mit Abs. 6 geschaffen werden.
Art. 101 - Genehmigungsfreie Bauvorhaben

(1) Alle nicht in Art. 100 für genehmigungspflichtig erklärten, insbesondere nachstehende Bauarbeiten können unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften ohne Einholung einer baupolizeilichen Genehmigung ausgeführt werden:

  1. die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung von Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten, sowie von unbedeutenden Gebäuden im Sinne des Art. 81, die in nicht feuergefährlicher Weise benützt werden; ferner im freien Feld, abseits von öffentlichen Wegen, Plätzen und Gewässern, Eisenbahnen, militärischen Befestigungen und außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans: die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung von Schuppen, Feldscheuern, Feimen und sonstigen einstöckigen Bauten ohne Feuerungseinrichtung, wenn sie wenigstens 10 Meter von der Eigentumsgrenze und 20 Meter von anderen Gebäuden entfernt bleiben, soweit sich nicht in allen solchen Fällen ein anderes aus Art. 12 Abs. 2 Satz 2 ergibt;
  2. Am Äußeren der Gebäude: die Auswechslung einzelner Umfassungswände oder Teile derselben ohne Verringerung der Feuersicherheit, die Herstellung oder Veränderung feuersicherer Dachflächen, die Anbringung liegender Dachfenster, von Dachrinnen und Abfallröhren, Gesimsen, Verzierungen und ähnlichen, ber die Umfassungswände hervortretenden Teilen, sowie das Verblenden und der Anstrich der Umfassungswände, die Anbringung einer Brettervertäferung oder eines Schindelschirms beim Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 und die Anbringung von Türen, Läden und Fenstern an bestehenden Öffnungen; ferner die Herstellung von Tür-, Licht und anderen Öffnungen an den Umfassungswänden, sowie von Aufbauten für stehenden Dachfenster, Ausgänge auf flache Dächer und dergl., wenn andere Gebäude und die Eigentumsgrenze wenigstens 2,3 Meter (Art. 69 Abs.1) entfernt sind; sowie die außerhalb von Gebäuden verlaufenden Gas-, Wasser- und elektrischen Leitungen und die Anbringung von Blitzableitern;
  3. im Innern der Gebäude: alle Bauausführungen, soweit sie nicht in Art. 100 Nr. 3a bs h als genehmigungspflichtig bezeichnet sind;
  4. die Herstellung und Veränderung von Einfriedungen und Stützmauern mit Ausnahme der in Art. 100 Nr. 4 bezeichneten;
  5. die Herstellung und Veränderung der in Art. 100 Nr. 5 aufgeführten Bauwerke außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans und entfernt von öffentlichen Wegen und Gewässern, Eisenbahnen nd militärischen Befestigungen;
  6. unbedeutende Ausbesserungen an Bauten jeder Art ohne wesentliche Änderung ihrer Form, Bauart und Einrichtung.

(2) Bauausführungen der in Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 bezeichneten Art und Abbrucharbeiten an oder in der Nähe von den in das Denkmalverzeichnis aufgenommenen Baudenkmalen (vergl. Art. 97 Abs. 2 bis 7) bedürfen in allen Fällen der vorgängigen Anzeige bei der Baupolizeibehörde und können, soweit nicht eine baupolizeiliche Genehmigung notwendig ist, unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften vorgenommen werden, wenn dies nicht innerhalb eines Monats vom Tag der Anzeige an von der Baupolizeibehörde vorläufig oder endgültig untersagt wird.

(3) Durch Ortsbausatzung kann auch für andere nach diesem Gesetze nicht genehmigungspflichtige Bauausführungen und Einrichtungen ein Anzeigepflicht festgesetzt und vorgeschrieben werden, daß mit der Ausführung erst nach Ablauf einer auf höchstens zwei Wochen festzusetzenden Frist begonnen werden kann, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist untersagt wird.

Art. 102 - Baugenehmigungsverfahren

(1) Die zuständige Baupolizeibehörde hat nach vorgängiger Untersuchung zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die Ausführung eines Baues zulässig ist, für den nach Art. 100 die Einholung der baupolizeilichen Genehmigung vorgeschrieben ist. Auch in den nicht genehmigungspflichtigen Fällen steht es den Bauenden frei, eine ausdrückliche baupolizeiliche Entscheidung zu verlangen.

(2) Wird die Entscheidung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einreichung des Baugesuchs den Bauenden eröffnet, so ist ihm schriftliche Mitteilung von dem Grunde der Verzögerung zu machen.

(3) Vor der Erteilung der erforderlichen baupolizeichen Genehmigung und solange gegen dies noch eine Beschwerde nach Art. 115 anhängig its, darf die Ausführung des Baues nur insoweit erfolgen, als dies von der zuständigen Baupolizeibehörde besonders gestattet wird. Zur Vornahme von Grabarbeiten bedarf es, abgesehen von den Fällen des Art. 100 Nr. 6, einer solchen Erlaubnis nicht.

(4) Abweichungen von dem genehmigten Bauplan sind ohne neue Genehmigung nur zulässig, wenn sie solche Änderungen betreffen, die auch an dem planmäßig fertiggestellten Bauwerk ohne Einholung einer baupolizeilichen Genehmigung vorgenommen werden dürften (Art. 101).

Art. 103 - Zuständige Baupolizeibehörde

(1) Zur baupolizeilichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Bauausführung (Art. 102) und zu sonstigen baupolizeilichen Verfügungen ist das Oberamt zuständig, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 sowie in Art. 106 und Art. 116 anderes bestimmt ist.

(2) In der Stadtgemeinde Stuttgart und in denjenigen weiteren Gemeinden, die vom Innenministerium bestimmt werden, ist an stelle des Oberamts die Gemeindebehörde zuständig.

(3) Für Entscheidungen und Verfügungen in den Fällen des Art. 101, des Art. 102 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeindebehörde zuständig. Diese Zuständigkeit kommt jedoch für Entscheidungen und Verfügungen in den Fällen des Art. 97 Abs. 2 bis 7 und des Art 98 Abs. 1 Satz 4 nur einer dem Oberamt in der Zuständigkeit gleichgestellten Gemeindebehörde (Abs. 2) zu.

Art. 104 - Zuständigkeit des Ortsvorstehers und Gemeinderats

Die Wahrnehmung der in Art. 103 den Gemeindebehörden zugewiesenen Obliegenheiten kommt dem Ortsvorsteher zu. An seine Stelle tritt der Gemeinderat, wenn Einwendungen gegen das Bauvorhaben von beteiligten Behörden erhoben sind oder Streit wegen einer Baulast besteht oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortsvorsteher und dem Ortsbautechniker sich ergeben, ferner wenn es sich um eine in der Zuständigkeit der Gemeindebehörde fallende Befreiung (Art. 116 Abs. 2 und 3 ) handelt, sowie in allen Fällen, in denen der Ortsvorsteher Bedenken trägt, von sich aus eine Verfügung zu treffen (vergl. auch Art. 26 Abs. 3). In wichtigeren Fällen, die der Beschlußfassung des Gemeinderats unterliegen, ist der Ortsbautechniker in der Regel entweder zu den Verhandlungen des Gemeinderats mit beratender Stimme hinzuziehen oder mit einem weiteren schriftlichen Gutachten (vergl. Art. 111 Abs. 1) zu beauftragen.

Art. 105 - Zuständigkeit des Oberamts bei Bauvorhaben

(1) Soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeindebehörde begründet ist, steht die polizeiliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Bauausführung dem Oberamt zu (vergl. übrigens Art. 106). Dasselbe gilt von polizeilichen Verfügungen im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Satz 2.

(2) An Stelle der sonst zuständigen Gemeindebehörde kommt die erforderliche polizeiliche Verfügung dem Oberamt und die baupolizeiliche Entscheidung dem Bezirksrat dann zu, wenn es sich um Bauten handelt, die von der Gemeinde selbst ausgeführt werden, und gegen die Einsprache eingelegt worden ist, sowie bei allen Bauten, gegen die eine beteiligte Reichs-, Staats- oder Gemeindebehörde Einwendungen erhoben hat (vergl. Art. 113 Abs. 1).

Art. 106 - Verbindung von Bau- und Gewerbegenehmigung

Wenn ein Baugesuch mit einem gleichzeitig anhängigen Gesuch um die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von Anlagen der in §§ 16 und 24 der Gewerbeordnung oder in Art. 31 des Wassergesetzes erwähnten Art in Verbindung steht, hat die zur Genehmigung des letzteren Gesuchs zuständige Behörde auch über das Baugesuch zu erkennen.

Art. 107 - Der Ortsbautechniker

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Gemeindebehörde bei Ausübung der Baupolizei ist in jeder Gemeinde ein tüchtiger und zuverlässiger Bauverständiger (Ortsbautechniker) aufzustellen, der in der Regel mindestens die Berechtigung zur Führung des Meistertitels als Maurer- oder Zimmermeister haben soll.

(2) Die Bauverständigen der nach Art. 103 Abs. 2 zur Baugenehmigung zuständigen Gemeindebehörden sind unter Berufung in das Beamtenverhältnis dauernd anzustellen. Sie müssen wenigstens die Prüfung für den mittleren Baudienst bestanden haben und dürfen für Privatpersonen keine Arbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens übernehmen, auch ist ihnen der Betrieb eines Bau- oder Baumaterialiengeschäfts und die entgeltliche Vermittlung von Geschäften oder Lieferungen für ein solches untersagt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch das Innenministerium, das nach Anhörung der Gemeindeaufsichtsbehörde entscheidet.

(3) Wenn der Ortsbautechniker mit dem Bauenden oder seinem Planverfertiger oder Baumeister in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert,o der wenn er oder seine Ehefrau bei dem Bauvorhaben persönlich beteiligt ist, muß für ihn ein geeigneter Stellvertreter berufen werden. Persönliche Beteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Ortsbautechniker der Planverfertiger, Baumeister oder Bauhandwerker des Bauenden ist.

(4) Auf die Ortsbautechniker finden die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindebeamten Anwendung.

Art. 108 - Der Oberamtsbaumeister

(1) Zur Beratung und Unterstützung des Oberamts bei Ausübung der Baupolizei ist in jedem Oberamtsbezirk von der Amtsversammlung mindestens ein Bauverständiger (Oberamtsbaumeister) zu bestellen, der wenigstens die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden haben muß. Sene Wahl unterliegt der Bestätigung des Ministeriums des Innern. Dieses bestellt auch die erforderlichen Bausachverständigen für die Stadtdirektion Stuttgart.

(2) Im Fall der Verhinderung des Oberamtsbaumeisters ist von dem Oberamt ein geeigneter Stellvertreter zu berufen.

(3) Hat der Ortsbautechniker, der sich in einer Bausache gutächtlich geäußert hat, mindestens die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden, so kann das Oberamt, auch wenn es in der Bescherdeinstanz zu entscheiden hat, von der Einholung eines weiteren technischen Gutachtens Umgang nehmen.

(4) Der Oberamtsbaumeister darf Arbeiten auf dem Gebiete des Bauwesens für Privatpersonen nicht übernehmen, auch ist ihm der Betrieb eines Bau- oder Baumaterialiengeschäfts und die entgeltliche Vermittlung von Geschäften oder Lieferungen für ein solches untersagt. Ausnahmsweise kann dem Oberamtsbaumeister von dem Bezirksrat mit Genehmigung des Ministeriums des Innen die Anfertigung von Plänen und Kostenvoranschlägen für Privatpersonen in solchen Bezirken widerruflich gestatte werden, wo es an anderen geeigneten Kräften fehlt, solange hieraus keinerlei Mißstände oder Nachteile für den Dienst entstehen.

(5) Auf den Oberamtsbaumeister finden die allgemeinen Bestimmungen über Körperschaftsbeamten Anwendung.

(6) Im Verordnungsweg kann ein Rahmen für die Bemessung der den oberamtlichen Technikern zu gewährenden Gehalte vorgeschrieben werden.

Art. 109 - Beiziehung besonderer Sachverständiger

(1) Wenn bei einem Bau von ungewöhnlicher Ausdehnung oder Bauart die Prüfung des Bauvorhabens in Hinsicht auf ausreichende Festigkeit und Feuersicherheit des Baues eine höhere Sachkenntnis erfordert, ist von der Baupolizeibehörde nötigenfalls das Gutachten besonderer Sachverständiger einzuholen. Ebenso ist, wenn bei einem Bau wichtige Fragen der Gesundheitspolizei in Betracht kommen, wie bei Krankenhäusern, Friedhofbauten, Schulhäusern, Strafanstalten und dergl., die gutächtliche Äußerung eines ärztlichen Sachverständigen, in der Regel eines beamteten Arztes, oder einer Medizinalbehörde einzuziehen.

(2) Handelt es sich um Bauten, bei denen in erhöhtem Maße schönheitliche oder künstlerische Rücksichten zu wahren sind, so sollen besondere, künstlerisch gebildete Sachverständige zugezogen werden. Vergleiche außerdem Art. 97 und Art. 98 Abs. 1.

Art. 110 - Baugesuch und erforderliche Unterlagen

(1) Abgesehen von den Fällen des Art. 106 hat jeder, der ein nach Art. 102 einer baupolizeilichen Genehmigung unterliegendes Bauwesen unternehmen will, hievon unter Angabe des mit seiner Ausführung im ganzen beauftragten Baumeisters oder Bauhandwerkers dem Ortsvorsteher oder dem vom Gemeinderat an Stelle des Ortsvorstehers bezeichneten Beamten Anzeige zu machen und insoweit, als zur Beurteilung des Bauvorhabens Bauzeichnungen und Lagepläne nötig sind, solche, und zwar in der Regel in doppelter Ausfertigung, zu übergeben, auch da, wo ein Neubau in der Nähe der Eigentumsgrenze beabsichtigt ist, auf Verlangen der Baupolizeibehörde die Grundform desselben durch ausgesteckte Pfähle oder Bretter an Ort und Stelle darzustellen.

(2) In einfachen Fällen genügt es, wenn an Stelle der Bauzeichnungen und Lagepläne deutliche Handzeichnungen mit Einschrieb der erforderlichen Maßzahlen vorgelegt werden oder wenn der Ortsbautechniker bei der gutächtlichen Äußerung zum Baugesuch (Art. 111) selbst solche Handzeichnungen beifügt.

(3) Andererseits kann, wo es geboten erscheint, auch die Vorlegung eines durch Berechnung begründeten Nachweises ausreichender Sicherheit und bei gewerblichen Anlagen eine Beschreibung des Betriebs verlangt werden.

Art. 111 - Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren

(1) Über alle Bauten, die nach Art. 102 der Prüfung der Baupolizeibehörde unterliegen, sind zunächst die beteiligten Nachbarn und Behörden zu vernehmen. Sodann hat sich der Ortsbautechniker gutächtlich zu äußern, nachdem er nötigenfalls die Baustelle besichtigt hat. Sind Einwendungen erhoben worden, so hat der Ortsbautechniker oder der Ortsvorsteher, an des letzteren Stelle auch ein damit betrauter Gemeindebeamter, eine Erörterung mit den Beteiligten vorzunehmen und den Versuch einer Verständigung zu machen.

(2) Eine besondere Vernehmung der Beteiligten hat in der Regel zu unterbleiben, wenn ihre Zustimmung von dem Bauenden schriftlich beigebracht oder zu Protokoll der Baupolizeibehörde erklärt wird, oder wenn innerhalb der den Beteiligten zur Besichtigung der Pläne bekanntgegebenen Frist bei der Ortsbehörde mit Gründen versehene Einsprachen nicht erhoben worden sind.

Art. 112 - Verordnungsermächtigung für das Baugenehmigungsverfahren

Die Vorschriften in Art. 101 Abs. 2 und Art. 109 bis 111 können durch Verordnung näher bestimmt werden.

Art. 113 - Ausschluss von Einwendungen nach Baugenehmigung

(1) Einwendungen der beteiligten Nachbarn und Behörden, die die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften oder die Wahrung sonstiger polizeilicher Rücksichten bezwecken, sind, wenn den Beteiligten ordnungsmäßig (Art. 111) Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen gegeben war, ausgeschlossen, sobald das Bauwesen endgültig (vergl. Art. 115) gestattet worden ist.

(2) Privatrechtliche Einwendungen, sowie Einwendungen, die sich auf einen nach gesetzlicher Vorschrift im Parteistreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machenden öffentlich-rechtlichen Anspruch (vergl. Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. 12. 1876) stützen, hemmen die baupolizeiliche Behandlung nicht; sie sind dann, wenn nicht eine Verständigung der Beteiligten erfolgt, zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, der die Einstellung des polizeilich zugelassenen Bauwesens vorbehalten bleibt.

Art. 114 - Bekanntgabe der Bauentscheidung

(1) Alle Entscheidungen und Verfügungen der Behörden in Bausachen sind den Antragstellern und Bauenden, sowie den Beteiligten, die Einwendungen erhoben haben, zu eröffnen. Ein ablehnender Bescheid ist stets mit Gründen zu versehen.

(2) Im Fall der Genehmigung eines Bauwesens ist dem Bauenden eine Urkunde darüber mit den erforderlichen besonderen Vorschriften sowie eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des Bauplans zu übergeben.

(3) Wenn die Baugenehmigung durch unrichtige Zeichnungen oder Angaben herbeigeführt worden ist, kann sie von der Behörde, die sie erteilt hat, jederzeit zurückgenommen werden.

Art. 115 - Beschwerderecht gegen Bauentscheidungen

(1) Gegen die Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörde, des Oberamts und des Bezirksrats in Bausachen ist das Rechtsmittel der Beschwerde bis zum Ministerium des Innern nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zulässig.

(2) Für Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden ist das Oberamt, für Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der dem Oberamt nach Art. 103 Abs. 4 gleichgestellten Gemeindebehörden in großen und mittleren Städten, des Oberamts oder des Bezirksrats das Ministerium des Innern zuständig.

(3) Die Beschwerde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen einer Woche nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung bei der Behörde, die sie getroffen oder eröffnet hat, oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Behörde zu erheben. Diese kann zur Nachholung der Begründung der Beschwerde eine angemessene Frist unter der Androhung bestimmen, daß andernfalls nach Lage der Akten werde erkannt werden.

(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die beschwerdefrist einzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Die Wiedereinsatzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. Über das Gesuch um Wiedereinsetzung erkennt die zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Behörde.

(5) Die Frist zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde in Bausachen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Beschwerden gegen die Feststellung oder Aufhebung von Ortsbauplänen (Art. 7 bis 10), gegen die Verhängung oder Verlängerung einer Bausperre (Art. 13 Abs. 3) und gegen die Ablehnung eines die Aufnahme einer Privatstraße in einen Ortsbauplan bezweckenden Antrags (Art. 33 Abs. 1). In Fällen der Feststellung oder Aufhebung von Ortsbausatzungen und Ortsbauplänen (Art. 3 bis 10) kommt bei Rechtsbeschwerden die Bestimmung des Abs. 5 zur Anwendung.

(7) Kommt in Bausachen der Art. 106 zur Anwendung oder gründet sich - außer den Fällen des Abs. 6 - in anderen Sachen als Bausachen die Entscheidung oder Verfügung auf Vorschriften dieses Gesetzes, so verbleibt es im Betreff der Rechtsmittel bei den anderweit geltenden Bestimmungen.

Art. 116 - Befreiung von baupolizeilichen Vorschriften

(1) Soweit Rücksichten auf die Allgemeinheit nicht entgegenstehen und dem Recht oder erheblichen Interessen Dritter kein Eintrag geschieht, kann das Ministerium des Innern Befreiung von den durch dieses Gesetz oder Verordnung unbedingt erteilten baupolizeilichen Vorschriften bewilligen, wenn ihre Durchführung im einzelnen Falle mit besonderer Härte verbunden wäre oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen können die Oberämter, die ihnen in der baupolizeilichen Zuständigkeit nach Art. 103 Abs. 4 gleichgestellten Gemeindebehörden und die gemäß Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 zuständigen Behörden sowie in der Beschwerdeinstanz das Ministerium des Innern und in den Fällen des Art. 106 die Kreisregierungen Befreiung von den durch Ortsbausatzung unbedingt erteilten Vorschriften bewilligen. Hiezu bedarf es jedoch der Zustimmung des Gemeinderats, sofern er nicht selbst die Verfügung trifft (Art. 104).

(3) Die Befugnis zur Bewilligung von Befreiungen kann auch für einzelne Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung (vergl. Abs. 1) vom Ministerium des Innern unbeschadet der eigenen Ermächtigung zur Erteilung von Befreiungen in der Beschwerdeinstanz den in Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden übertragen werden.

Art. 117 - Erlöschen der Baugenehmigung

(1) Wird ein für zulässig erkannter Bau binnen zwei Jahren, von dem Eintritte der Rechtskraft der baupolizeilichen Genehmigung an gerechnet, nicht in Angriff genommen, so tritt die Genehmigung außer Wirkung. Die Frist kann auf rechtzeitigen Antrag des Bauenden von der Behörde, welche die Genehmigung erteilt hat, um ein weiteres verlängert werden, wenn erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Werden die Arbeiten an einem in Angriff genommenen Bau länger als zwei Jahre eingestellt, und werden durch das Liegenbleiben des Baues in unfertigem Zustand allgemeine Interessen verletzt, so kann die Behörde, welche die Genehmigung erteilt hat, sie ganz oder für den nicht ausgeführten Bauteil außer Wirkung setzen und die zur Herbeiführung eines geordneten Zustands nötigen Vorschriften erteilen.

Art. 118 - Bauaufsicht und Bauüberwachung

(1) Die Baupolizeibehörden haben darüber zu wachen, daß kein Bau ohne die erforderliche Genehmigung begonnen wird und daß bei der Ausführung der Bauten die baupolizeilichen Bestimmungen, sowie die genehmigten Baupläne und die erteilten besonderen Vorschriften eingehalten werden. Hiebei ist namentlich auch darauf zu achten, daß alle zu längerem Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume erst benutzt werden, wenn sie ungenügend ausgetrocknet sind; Bestimmungen über die zur Sicherung einer genügenden Austrocknung der Gebäude einzuhaltenden Fristen können durch Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, durch Verordnung getroffen werden.

(2) Die Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauten liegt den Ortsbautechnikern oder besonders hiezu aufgestellten Sachverständigen ob. Dieselbe haben auch die Einhaltung der zum Schutze der Bauarbeiter gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit getroffenen Anordnungen (Art. 32) zu überwachen.

(3) Die Aufsicht über die Einhaltung der genehmigten Baulinien und Höhenlagen kann einem öffentlichen Feldmesser übertragen werden.

(4) Wo besondere Umstände es erfordern, insbesondere in den Fällen des Art. 90 Abs. 3 und des Art. 95, ist für eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung der getroffenen Einrichtungen durch geeignete Sachverständige Sorge zu tragen.

(5) Der Oberamtsbaumeister hat in dem Umfang der Abs. 2 und 3 die Oberaufsicht über alle Bauausführungen im Bezirk. Diese Oberaufsicht kommt in Wegfall, wenn entweder der Ortsbaumeister als Ortsbautechniker oder in Gemeinden mit oberamtlicher Zuständigkeit der geprüfte Ortsbautechniker die Bauausführungen beaufsichtigt. Die Überwachung der Tätigkeit der Oberamtsbaumeister, der Ortsbautechniker und besonderen Sachverständigen (Abs. 2) erfolgt durch einen oder mehrere vom Ministerium des Innen zu bestellende staatliche Aufsichtsbeamte. Diese haben sich in den einzelnen Bezirken über die vorschriftsmäßige Ausführung der Bauten regelmäßig zu vergewissern und dabei insbesondere auch die Einhaltung der Anordnungen zum Schutze der Bauarbeiter (Abs. 2) zu überwachen.

(6) Nähere Bestimmungen über die Zahl und Art der vorzunehmenden Besichtigungen werden durch Verordnungen und, soweit eine solche nicht besteht, durch Ortsbausatzung getroffen.

Art. 119 - Bauaufseher als Gehilfen der Bauaufsicht

(1) Soweit infolge lebhafter Bautätigkeit ein Bedürfnis besteht, sind in Gemeinden oder Oberamtsbezirken Bauaufseher, die in der Regel aus dem Bauarbeiterstande entnommen werden sollen, als Gehilfen des Ortsbautechnikers oder des Oberamtsbaumeisters zu bestellen. Die Bauaufseher sind hauptsächlich zur Überwachung der Sicherheit der Bauausführungen und Bauarbeiten berufen. Die Bestimmungen des Art. 107 Abs. 2 bis 4 und Art. 108 Abs. 5 finden auf diese Bauaufseher entsprechende Anwendung. Die zu Bauaufsehern bestellten bisherigen Bauarbeiter dürfen während der Dauer ihrer Anstellung nicht in einem Lohnverhältnis zu Privatpersonen stehen.

(2) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben der Bauaufseher können durch Verordnung getroffen werden.

Art. 120 - Strafen und Zwangsmaßnahmen bei Bauverstößen

(1) Verfehlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften (Art. 33) ziehen für die Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker, soweit nicht die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung finden, Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft nach sich. Die wegen Übertretung des gegenwärtigen Gesetzes sowie wegen Übertretung der feuerpolizeilichen Vorschriften überhaupt von den staatlichen Behörden erkannten Geldstrafen fallen dem Staat zu.

(2) Unabhängig von der Bestrafung hat die zuständige Baupolizeibehörde die Aufgabe, die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Zwangsmaßregeln - nötigenfalls die Abtragung des schon Ausgeführten - anzuordnen. Dies gilt auch, wenn eine Baugenehmigung durch unrichtige Zeichnungen oder Angaben herbeigeführt worden ist (Art. 114 Abs. 3)

(3) Ist die Baugenehmigung von der zuständigen Baupolizeibehörde in Widerspruch mit zwingenden Rechtsnormen erteilt worden, so darf, wenn hieran weder den Bauenden oder seinen Rechtsnachfolger eine Schuld trifft noch der Fall des Abs. 2 Satz 2 vorliegt, die dauernde Einstellung der Bauausführung und die Abtragung des schon Ausgeführten nur aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls und nur von dem Innenministerium angeordnet werden.

Art. 121 - Aufsicht über die Baupolizei

(1) Die Aufsicht über die Handhabung der Baupolizei kommt dem Oberamt, in der Stadt Stuttgart dem Ministerium des Innern zu.

(2) Die Oberaufsicht über die Handhabung der Baupolizei durch die Gemeinde- und Bezirksbehörden ist Sache des Ministeriums des Innern.

Art. 122 - Sporteln

(Aufgehoben durch Art. I Z VXVIII des Gesetzes betr. Änderung des Allg. Sportel-Gesetzes vom 16. 8. 1911, RegBl. S. 393. Maßgebend ist nunmehr für Gebühren der Staatsbehörden die Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses zur Landesgebührenordnung vom 22. 12. 1930, RegBl. S. 393. in der Fassung vom 15. 12. 1933, RegBl. S. 443.)

Art. 123 - Baugebühren der Gemeinden

(1) Die Gemeinden können durch Ortsbausatzung, soweit die Gemeindebehörde in Bausachen zuständig ist, die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung eines Baues in den Fällen des Art. 100 Nr. 1 mit Ausnahme der in Art. 103 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Bauten und für die Befreiung von baupolizeilichen Vorschriften festsetzen.

(2) Diese Gebühren dürfen in großen Städten die gemäß Art. 122 Nr. 1 b von der Kreisregierung und gemäß Art. 122 Nr. 4 b von dem Ministerium des Innern, in den übrigen Gemeinden die vom Oberamt und Bezirksrat anzusetzenden Sporteln nicht überschreiten, wobei die Bestimmung des Art. 122 Nr. 2 zur entsprechenden Anwendung kommt.

(3) Die allgemeinen Bestimmungen der Art. 1 bis 7 des Sportelgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Art. 124 - Kostentragung im Baugenehmigungsverfahren

(1) Die Kosten der erforderlichen Bauzeichnungen, Lagepläne, Augenscheine und Gutachten, sowie der örtlichen Kontrolle in Bausachen hat der Bauende zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten für die Zuziehung besonderer, künstlerisch gebildeter Sachverständigen (Art. 109 Abs. 2). Durch unbegründete Einwendungen erwachsene Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.

(2) Die Kosten der Besichtigungen durch den Oberamtsbaumeister (vergl. Art. 118 Abs. 5 und 6) und seine Gehilfen (Art. 119) trägt die Amtskörperschaft. Die Begutachtung der Baugesuche durch den Oberamtsbaumeister erfolgt kostenlos.

(3) Die Bemessung der Gebühren für die Begutachtung der Baugesuche durch die Ortsbautechniker sowie für die örtliche Kontrolle bleibt dem Verordnungsweg vorbehalten.

(4) Den Aufwand auf die Anfertigung von Ortsbauplänen und die Feststellung von Baulinien samt Höhenlagen at die Gemeinde zu tragen. Erfolgt die Bestimmung einer Baulinie auf den Antrag und im Interesse eines Bauenden, so können diesem die durch ihn veranlaßten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Sechster Abschnitt - Schlußbestimmungen

Art. 125 - Begriff des ländlichen Ortes

(1) Unter ländlichen Orten sind solche Orte und Ortsteile verstanden, in denen der landwirtschaftliche Betrieb vorherrscht.

(2) Ob ein Ort oder Ortsteil ländlich oder ob er diese Eigenschaft verloren hat, ist, soweit nicht die Ortsbausatzung darüber Bestimmung trifft, von dem Bezirksrat festzustellen. Ebenso stellt der Bezirksrat fest, ob in ländlichen Orten und Ortsteilen durch die herkömmliche oder durch Ortsbausatzung vorgeschriebene weiträumige Bauweise Gewähr für genügenden Licht- und Luftzutritt besteht. Gegen den Beschluß des Bezirksrats steht namentlich dem Gemeinderat die Beschwerde an das Ministerium des Innern nach Art. 115 Abs. 3 und 4 zu. Nähere Bestimmungen können durch Verordnung getroffen werden.

Art. 126 - Verordnungsermächtigung für Verfahrensvorschriften

Durch Verordnung können im Rahmen dieses Gesetzes Vorschriften über die Vornahme der Eröffnungen und Ladungen sowie über die Form der Bekanntmachungen erlassen werden.

Art. 127 - Fristberechnung nach BGB

Für die Berechnung der in dem gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen Fristen sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.

Art. 128 - Ausschluss befangener Bezirksratsmitglieder

Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Bezirksrat zur Beratung und Beschlußfassung berufen ist, sind hievon solche Mitglieder auszuschließen, die schon bei der Beschlußfassung über den gleichen Gegenstand in der Gemeinde tätig gewesen sind.

Art. 129 - Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. 7. 1911 an die Stelle der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 6. 10. 1872 (Reg.Bl. S. 305). Die Bestimmungen der Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Art. 16 dieses Gesetzes treten mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

(2) Mit dem 1. 7. 1911 treten alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen und Ortsbausatzungen außer Wirkung.

(3) Insbesondere werden durch dasselbe

  1. aufgehoben:

Art. 50 Gebäudebrandversicherungsgesetzes vom 14. 3. 1853 (Reg.Bl. S. 79), insoweit als daselbst bestimmt ist, daß die wegen Übertretung der feuer- und baupolizeilichen Vorschriften erkannten Geldstrafen der Gebäudebrandversicherungskasse überwiesen werden, Art. 2 Ziff. 5 und Art. 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. 12. 1876 und Art. 246 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. 7. 1899, ferner Nr. 9 des Tarifs zum Allgemeinen Sportelgesetz in der Fassung vom 28. 12. 1899;

  1. abgeändert:

Art. 60 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 13 und 46 Ziff. 3 des Gesetzes über die Zwangsenteignung von Grundstücken u.s.f. vom 20. 12. 1888 und Art. 210 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch;

  1. ergänzt:

Art. 10 und 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 2, 23, 38, 39 und 46 Ziff. 3 des Gesetzes über die Zwangsenteignung von Grundstücken, sowie Art. 42 und 45 Abs. 3 der Bezirksordnung vom 28. 7. 1906.

Soweit sonst in Gesetzen oder anderen allgemeinen Vorschriften auf Bestimmungen der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 6. 10. 1872 verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes an ihre Stelle.