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VwV Brandschutzprüfung - Baden-Württemberg (01.02.2021)


Die Verwaltungsvorschrift über die brandschutztechnische Prüfung Im baurechtlichen Verfahren (VwV Brandschutzprüfung) wird hiermit neu erlassen,

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

1 Ziele des Brandschutzes

Nach § 15 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

2 Begutachtung durch Bauverständige

2.1 Im baurechtlichen Verfahren soll die Beurteilung der Frage, ob die Ziele des Brandschutzes eingehalten sind, nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich von der Baurechtsbehörde selbst über eine fachliche Begutachtung durch Bauverständige im. Sinne von § 46 Abs. 4 LBO erfolgen.

2.2 Die Einholung einer Stellungnahme der Feuerwehr (Nr. 3.3) oder von Sachverständigen (Nr. 4.3) ist nur erforderlich, wenn

3 Beteiligung der Feuerwehr

3.1 Die Beteiligung der Feuerwehr ist nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LBO nur erforderlich, wenn ihr Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

vorgesehen sind und dadurch die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden.

3.2 Die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren können berührt werden durch Entscheidungen im Zusammenhang mit

3.3 Ist der Aufgabenbereich der Feuerwehr berührt, ist zu beteiligen

4 Heranziehung von Sachverständigen

4.1 Ein besonderes Fachwissen für die brandschutztechnische Beurteilung ist regelmäßig erforderlich bei Sonderbauten im Sinne von § 38 Abs. 2 LBO, wenn

4.2 Derartige Vorhaben sind insbesondere

4.3 Bei diesen Vorhaben kann deshalb regelmäßig die Beteiligung von Sachverständigen nach § 47 Abs. 2 LBO erforderlich sein. Als Sachverständige können alle herangezogen werden, die die notwendige Ausbildung, Sachkunde und Erfahrung besitzen. In diesem Rahmen entscheidet die Baurechtsbehörde nach ihrem Ermessen, wen sie heranzieht. Als Sachverständige können beispielsweise herangezogen werden

4.4 Die Heranziehung von Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn einzelne Angehörige der Behörde die Voraussetzungen nach Nummer 4.3 erfüllen und an der brandschutztechnischen Prüfung mitwirken.

4.5. Die Stellungnahme von Sachverständigen nach § 47 Abs. 2 LBO ersetzt nicht die Stellungnahme der Feuerwehr als berührte Stelle nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LBO (vgl. Nr. 3), die Stellungnahme von Sachverständigen ist – soweit sie erforderlich ist – der Feuerwehr im Rahmen der Anhörung als berührte Stelle vorzulegen.

5 Anforderung der Stellungnahme von Sachverständigen

Bei der Anforderung einer Stellungnahme ist der gewünschte Umfang der Begutachtung (siehe Anlage) hinreichend bestimmt festzulegen. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu setzen. Zur Vermeidung von Verzögerungen kann für Bauherren und Entwurfsverfasser ein Gespräch mit der Baurechtsbehörde vor Einreichen der Bauvorlagen sinnvoll sein.

6 Rechtliche Bedeutung der Stellungnahme eines Sachverständigen

Die Baurechtsbehörde ist an die Stellungnahme nicht gebunden; sie hat selbst zu entscheiden, ob sie den Anregungen und Bedenken folgt. Grundsätzlich ist die Stellungnahme jedoch nur auf Folgerichtigkeit und daraufhin zu prüfen, ob die vorgeschlagenen brandschutztechnischen Anforderungen in den baurechtlichen Vorschriften eine Rechtsgrundlage finden. Wird die brandschutztechnische Stellungnahme oder das Brandschutzkonzept als Fachplanung und Bauvorlage zur Genehmigung vorgelegt, so bleiben die Entwurfsverfasser dafür verantwortlich, dass der Fachplanungsbeitrag entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf andere Fachplanungen und auf den Entwurf abgestimmt wird.

7 Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Januar 2028 außer Kraft.