Landesbauordnung - Baden-Württemberg (01.01.1976)
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Verkehrsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden, von Überbrückungen und Untertunnelungen,
- die der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegenden Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, von Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehältern, Pumpwerken, Schachtbrunnen und von ortsfesten Behältern für Treibstoffe, Öle und andere Flüssigkeiten, die das Wasser nachteilig verändern können,
- die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen unter Tage, Aufschüttungen, Abgrabungen und Geräte.
§ 2 - Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem VerwendungszWeck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch
- Aufschüttungen und Abgrabungen,
- künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche,
- Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,
- Camping- und Zeltplätze,
- Stellplätze.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche liegt.
(4) Dachgeschosse sind Geschosse, die ganz im Dachraum liegen oder in den Dachraum hineinragen, aber unterhalb des Dachraumes weniger als 2 m hoch sind. Der Dachraum beginnt am Schnitt von Außenwand und Dachhaut. Der Dachraum über dem obersten Geschoß gilt als Dachgeschoß.
(5) Staffeldachgeschosse sind oberste Geschosse, die auf mindestens der Hälfte der Gebäudeseiten hinter freistehende Außenwände des darunterliegenden Geschosses mindestens um das Maß ihrer eigenen Höhe einschließlich ihrer Dachvorsprünge zurückgestaffelt sind.
(6) Untergeschosse sind Geschosse, die ganz unter der Geländeoberfläche liegen oder weniger als 2 m über die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen. Die Geschosse werden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke gemessen.
(7) Vollgeschosse sind Geschosse, die zwischen der festgelegten, im Mittel gemessenen Geländeoberfläche und dem Dachraum, Flachdach oder Staffeldachgeschoß mindestens 2 m hoch sind. Geschosse, die nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen enthalten, sind keine Vollgeschosse, wenn sie nicht mehr als 2,2 m über die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen. Die Geschosse werden von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke gemessen; bei Geschossen, die teilweise in den Dachraum hineinragen oder teilweise unter der Geländeoberfläche liegen, bleiben diese Teile unberücksichtigt.
(8) Auf die Zahl der Vollgeschosse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, angerechnet
- Dachgeschosse und Staffeldachgeschosse, wenn sie über mindestens zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben,
- Untergeschosse, die keine Stellplätze oder Garagen enthalten, wenn sie mehr als 1,2 m über die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen,
- Untergeschosse, die teilweise Stellplätze oder Garagen enthalten, wenn dieser Teil des Untergeschosses einschließlich zugehöriger Nebeneinrichtungen mehr als 2,2 m oder der übrige Teil des Untergeschosses mehr als 1,2 m über die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragt.
(9) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Dazu gehören insbesondere Wohnräume, Schlafräume, Küchen mit mehr als 10 m² Grundfläche und Arbeitsräume.
(10) Der Errichtung stehen das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten, Ändern und die Nutzungsänderung, dem Abbruch das Beseitigen gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(11) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Errichtung oder Unterhaltung oder zum Abbruch einer baulichen Anlage, soweit sie auf der Baustelle oder an der baulichen Anlage ausgeführt werden.
(12) Bauart ist die Art, in der Baustoffe und Bauteile zusammengefügt werden.
(13) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(14) Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind.
(15) Innenbereich ist der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes und ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, für den ein solcher Bebauungsplan nicht vorhanden ist.
§ 3 - Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß Recht oder Ordnung nicht verletzt, insbesondere Leben und Gesundheit nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind. Sie dürfen nicht verunstaltet wirken und ihre Umgebung nicht verunstalten. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst sind zu beachten.
(2) Für die in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke, anderen Anlagen und Einrichtungen sowie für den Abbruch baulicher Anlagen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Baukunst gelten insbesondere die von der obersten Baurechtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten bautechnischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden.
ZWEITER TEIL - Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 - Bebauung der Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubar sind. Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(2) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn
- das Grundstück nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist,
- das Grundstück in einer angemessenen Breite an einer begeh- und befahrbaren öffentlichen Straße liegt oder einen befahrbaren öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang zu einer solchen Straße hat und
- gesichert ist, daß bei der Schlußabnahme die Straßen und die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen in dem erforderlichen Umfang benutzbar sind.
(3) Bei Wohnwegen von begrenzter Länge ist die Befahrbarkeit nicht erforderlich, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Bei Gebäuden für Versorgungs-, Fernmelde- und Abwasseranlagen ohne Aufenthaltsräume bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Sicherung des Zuganges nicht.
(4) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 m entfernt sein. Die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Geringere Abstände können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes und der Sicherheit der Gebäude keine Bedenken bestehen. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist;
(5) Bauliche Anlagen müssen von Eisenbahnanlagen so weit entfernt sein, daß sie durch den Betrieb der Eisenbahn nicht gefährdet werden können.
§ 5 - Bebauung öffentlicher Flächen
Auf öffentlichen Verkehrsflächen, Versorgungsflächen oder Grünflächen sind bauliche Anlagen nur zulässig, soweit und solange sie mit der Zweckbestimmung dieser Flächen vereinbar sind.
§ 6 - Anordnung der baulichen Anlagen auf den Grundstücken
Bauliche Anlagen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, daß sie sicher zugänglich und ihrem Zweck entsprechend belüftet und belichtet sind. Für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte muß die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit gewährleistet sein.
§ 7 - Grenzabstände
(1) Mit oberirdischen Gebäuden oder Gebäudeteilen sind von den Grundstücksgrenzen, die nicht an einer öffentlichen Straße liegen, Abstände (Grenzabstände) nach Absatz 2 einzuhalten, soweit nicht nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf oder gebaut werden muß; ist § 34 des Bundesbaugesetzes anzuwenden, so sind Grenzabstände nur insoweit nicht einzuhalten, als nach dieser Vorschrift an die Grundstücksgrenze gebaut werden muß. Ist ein Grenzabstand einzuhalten, aber ein Gebäude auf einem Nachbargrundstück bereits an der Grenze vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde verlangen oder gestatten, daß angebaut wird. Ist an die Grundstücksgrenze zu bauen, aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits mit Grenzabstand vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde verlangen oder gestatten, daß ein Grenzabstand eingehalten wird.
(2) Der Grenzabstand muß, rechtwinklig zur Wand gemessen, mindestens 3 m, bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen mindestens 1,5 mje Vollgeschoß an dieser Wand betragen. Die nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 und 3 anzurechnenden Geschosse sind dabei nicht zu berücksichtigen, Dachgeschosse und Staffeldachgeschosse nur dann, wenn das Geschoß an dieser Wand auf mindestens zwei Dritteln der Länge der Wand des darunterliegenden Geschosses die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe hat. Ist ein Vollgeschoß mehr als 4 m hoch, so wird je angefangene 4 m der Höhe zwischen der festgelegten, im Mittel gemessenen Geländeoberfläche und dem Dachraum, Flachdach oder Staffeldachgeschoß ein Vollgeschoß gerechnet, mindestens jedoch die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
(3) Garagen einschließlich eingebauter Abstellräume und überdachte Stellplätze bis zu 2,5 m Höhe über der von der Baurechtsbehörde festgelegten Fußbodenhöhe sind ohne Einhaltung eines Grenzabstands zulässig, soweit die Grenzbebauung entlang den einzelnen Grundstücksseiten 8 m und insgesamt 14 m nicht überschreitet. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß diese Gebäude so angeordnet und errichtet werden, daß angebaut werden kann. Ist ein Gebäude auf einem Nachbargrundstück bereits an der Grenze vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde verlangen, daß angebaut wird.
(4) Landwirtschaftliche Gewächshäuser sind bei Einhaltung von einem Drittel des Grenzabstands zulässig, soweit mit ihnen ein Lichteinfallswinkel von mindestens 45° zur Senkrechten, gemessen von der Geländeoberfläche an der Grenze, eingehalten wird.
(5) Die Errichtung von kleineren Gebäuden für örtliche Versorgungsanlagen kann ohne eigenen Grenzabstand und im Grenzabstand anderer Gebäude gestattet werden.
(6) Zwei Drittel des Grenzabstands sind einzuhalten mit
- untergeordneten Bauteilen, wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen sowie Freitreppen,
- Vorbauten, wie Balkone, Erker, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Länge der Gebäudeseite einnehmen.
(7) Im Grenzabstand nach Absatz 1 sind oberirdische bauliche Anlagen unzulässig; ausgenommen sind untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen, wie Stellplätze, Einfriedigungen, Stützmauern, offene ebenerdige oder geringfügig erhöhte Terrassen, Treppen, Rampen und Masten für die örtliche Versorgung.
§ 8 - Fensterabstände
(1) Vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen (§ 65 Abs. 2) sind von den Grundstücksgrenzen Abstände (Fensterabstände) nach Maßgabe der folgenden Absätze einzuhalten.
(2) Der Fensterabstand muß, rechtwinklig zur Fensterwand gemessen, mindestens betragen
-
bei Gebäuden mit einem Vollgeschoß: 4 m,
bei Gebäuden mit zwei und mehr Vollgeschossen je Vollgeschoß: 3 m,
-
in Kerngebieten (Geschäftsgebieten), Gewerbegebieten, Industriegebieten und den entsprechenden Sondergebieten jedoch bei Wohngebäuden je Vollgeschoß: 3 m,
bei allen anderen Gebäuden je Vollgeschoß: 1,5 m.
Die Geschoßzahl wird vom untersten Vollgeschoß mit mindestens einem notwendigen Fenster an, im übrigen nach § 7 Abs. 2 gerechnet.
(3) Der Fensterabstand muß entlang der Fensterwand mindestens auf eine Breite von 3 m je Vollgeschoß im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 eingehalten werden. Die Flächen der Fensterabstände mehrerer notwendiger Fenster einer Wand können sich überdecken.
(4) Bei einer Wand mit seitliChem Grenzabstand sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn diese Wand in jedem Vollgeschoß unterhalb des Dachgeschosses nur not wendige Fenster für einen Aufenthaltsraum, im Dachgeschoß nur notwendige Fenster für zwei Aufenthaltsräume enthält.
(5) § 7 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.
(6) Innerhalb des Fensterabstands und des seitlichen Grenzabstands nach Absatz 4 ist gegenüber Böschungen, Stützmauern, Felsen und ähnlichen Erhöhungen ein Lichteinfallswinkel von mindestens 45° einzuhalten. Der Winkel wird 1,8 m unter der Decke des untersten Raumes mit einem notwendigen Fenster senkrecht zur Außenseite der Fensterwand gemessen.
(7) Ausnahmen können gestattet werden, wenn ein ausreichender Lichteinfall sowie Brandschutz und Lüftung in ausreichendem Maß gewährleistet bleiben.
§ 9 - Gebäudeabstände
(1) Stehen oberirdische Gebäude oder Gebäudeteile auf demselben Grundstück einander gegenüber, so sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
- Bei Wänden ohne Öffnungen 3 m,
- bei Wänden mit Öffnungen aber ohne notwendige Fenster 5 m,
- bei Wänden mit notwendigen Fenstern die Abstände nach den §§ 7 und 8 von beiden Seiten, wobei sich die Abstandsflächen nicht überdecken dürfen.
(2) Die Abstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 dürfen bis auf 3 m verringert werden
- in Mischgebieten und Dorfgebieten bei gewerblichen Gebäuden mit einem Vollgeschoß, bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und bei dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes, soweit nicht Wohngebäude oder der Wohnteil eines Gebäudes gegenüberstehen,
- in allen Baugebieten bei Garagen und überdachten Stellplätzen.
Bei Garagen einschließlich eingebauter Abstellräume und bei überdachten Stellplätzen sowie bei landwirtschaftlichen Gewächshäusern kann gestattet-werden, daß diese Abstände bis auf 1,2 m verringert werden, wenn wegen der Belichtung und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen
(3) Zwischen Gebäudeteilen ist die Einhaltung der Abstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht erforderlich, wenn wegen der Belichtung und des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(4) Mit untergeordneten Bauteilen und Vorbauten (§ 7 Abs. 6) ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Satz 1 ein Abstand von mindestens 2,5 m einzuhalten.
§ 10 - Sicherung der Grenz-, Fenster- und Gebäudeabstände
(1) Flächen für Grenz- und Fensterabstände nach §§ 7, 8 und § 111 Abs. 1 Nr. 7 können sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie dort nicht überbaut werden.
(2) Öffentliche Verkehrs-‚ Gewässer- und Grünflächen können ohne Übernahme einer Baulast auf die Flächen nach Absatz 1 angerechnet werden, beidseitig anbaubare Flächen jedoch nur bis zur Hälfte.
(3) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Flächen für Grenz-, Fenster- und Gebäudeabstände dürfen bei nachträglichen Grenzänderungen oder Grundstücksteilungen nicht überbaut werden.
(4) Die Flächen nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nicht auf die für die Nachbargrundstücke vorgeschriebenen Flächen für Grenz- und Fensterabstände angerechnet werden; § 7 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
§ 11 - Sicherung anderer Abstände
(1) § 10 Abs. 1 gilt auch für andere Abstände, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes gefordert werden. Dabei kann die Einhaltung der Abstände auch auf andere Weise öffentlich-rechtlich gesichert werden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Soweit Abstände nur dem Brandschutz dienen und nichts bestimmt ist, sind: darin Bauteile und Vorbauten nach § 7 Abs. 6 sowie bauliche Anlagen nach § 7 Abs. 7 Halbsatz 2 zulässig, Bauteile und Vorbauten nach § 7 Abs. 6 jedoch nur, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Gebäude nach § 7 Abs. 3 und 5 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. An Stelle einer Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes kann auch eine Verpflichtung zur Errichtung einer hinreichend deckenden Brandwand übernommen werden.
§ 12 - Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks und die Begründung von Wohnungseigentum bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Baurechtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung des Grundstücks oder die Begründung von Wohnungseigentum Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(2) § 19 Abs. 3 und 4 Satz 3, § 20 Abs. 2 und § 23 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.
§ 13 - Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
(1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke mit Ausnahme der Flächen für Stellplätze sollen in Kleinsiedlungsgebieten und Wohngebieten als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Dies gilt auch für nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke in Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, soweit sie nicht als Arbeits- oder Lagerflächen erforderlich sind.
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist auf dem Grundstück ein Kinderspielplatz anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Größe oder Art der Wohnungen oder die Lage der Gebäude dies nicht erfordern. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen kann die Anlage von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn hierfür geeignete nichtüberbaute Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind oder ohne wesentliche Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen geschaffen werden können.
(3) Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder in ihrer Höhenlage verändert wird, um eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
§ 14 - Einfriedigung der Grundstücke
(1) Soweit es nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist, kann verlangt werden, daß Grundstücke im Innenbereich gegen die öffentliche Verkehrsfläche eingefriedigt oder abgegrenzt werden. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch verlangt werden, daß die Einfriedigungen von der Straßengrenze so weit abgerückt werden, als die Sicherheit des Verkehrs oder die einheitliche Gestaltung des Straßen- oder Ortsbildes dies erfordert.
(2) Soweit es nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist, kann ferner verlangt werden, daß Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausstellungs-, Abstell-, Lagerplätze, Camping- und Zeltplätze, Kinderspielplätze sowie Grundstücke mit Kinderspielplätzen eingefriedigt oder abgegrenzt werden.
(3) Für Einfriedigungen oder Abgrenzungen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die §§ 16 und 26 entsprechend.
§ 15 - Höhenlage der baulichen Anlagen
Bei der Festlegung der Höhenlage der baulichen Anlagen sind die Höhenlagen des vorhandenen und des künftigen Geländes und der öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung zu beachten.
DRITTER TEIL - Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt - Gestaltung
§ 16 - Gestaltung baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
§ 17 - Werbeanlagen und Automaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, sonstige Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder baulicheAnlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.
(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Werbeanlagen, für die nach § 20 des Naturschutzgesetzes eine Zulassung erteilt oder eine Ausnahme bewilligt worden ist.
(4) In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Kleinsiedlungsgebieten sind nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden
- auf Anschläge und Lichtwerbung an Säulen, Tafeln oder Flächen, die allgemein dafür baurechtlich genehmigt sind,
- auf Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten für Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, entsprechend.
Zweiter Abschnitt - Anforderungen an die Bauausführung
§ 18 - Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, abgebrochen oder unterhalten werden können und Gefahren oder vermeidbare erhebliche Belästigungen nicht entstehen.
(2) Die Einrichtungen der Baustelle, insbesondere Gerüste, maschinelle und elektrische Anlagen und Geräte müssen betriebssicher und mit den nötigen Schutzvorrichtungen versehen sein.
(3) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Grundwassermeßstellen, Vermessungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
(4) Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben hat der Bauherr an der Baustelle den von der Baurechtsbehörde nach § 95 Abs. 6 erteilten Baufreigabeschein anzubringen. Der Bauherr hat in den Baufreigabeschein Namen, Anschrift und Rufnummer der Bauunternehmer für die Rohbauarbeiten spätestens bei Baubeginn einzutragen; dies gilt nicht, wenn an der Baustelle ein besonderes Schild angebracht ist, das diese Angaben enthält. Der Baufreigabeschein muß dauerhaft und leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein.
(5) Bäume, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.
§ 19 - Standsicherheit und Dauerhaftigkeit
(1) Jede bauliche Anlage muß im ganzen, in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können.
§ 20 - Erschütterungsschutz
Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen.
§ 21 - Schutz gegen Feuchtigkeit, Korrosion und Schädlinge
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß durch Wasser, Bodenfeuchtigkeit, Fäulnis, durch Einflüsse der Witterung oder durch andere chemische oder physikalische Einflüsse sowie durch pflanzliche und tierische Schädlinge Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen.
(2) Baustoffe sind so zu wählen und zusammenzufügen, daß sie sich gegenseitig nicht chemisch oder physikalisch schädlich beeinflussen können.
(3) Werden in einem Gebäude Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so hat der Eigentümer oder Besitzer der Baurechtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 22 - Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
(2) Baustoffe, die auch nach Abschluß der Bauarbeiten noch leicht entflammbar sind, dürfen bei der Errichtung baulicher Anlagen nicht verwendet werden.
(3) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
(4) Für Hochhäuser müssen die für Brandbekämpfungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen besonderen Einrichtungen, Feuerlöscher und Rettungsgeräte vorhanden sein.
§ 23 - Wärmeschutz
Gebäude sind so zu errichten und zu unterhalten, daß ein ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechender Wärmeschutz vorhanden ist.
§ 24 - Schallschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so zu errichten und zu unterhalten, daß ein ihrer Nutzung entsprechender Schallschutz vorhanden ist.
(2) Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Grundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen.
§ 25 - Schutz gegen andere Gefahren, Nachteile oder Belästigungen
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß sie auch durch andere als die in den §§ 20 bis 24 genannten physikalischen, chemischen oder biologischen Einflüsse keine Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen verursachen. Hierzu gehören insbesondere Strahlen, Gerüche, Gase, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß, Abwasser und Abfälle.
§ 26 - Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden.
§ 27 - Lüftung, Beleuchtung, Belichtung
Räume müssen ihrem Zweck entsprechend gelüftet, beleuchtet und durch Tageslicht belichtet werden können.
§ 28 - Beheizung
(1) Räume müssen beheizbar sein, wenn die Art ihrer Nutzung dies erfordert.
(2) In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen dürfen Stockwerksheizungen oder Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe nicht, für flüssige Brennstoffe nur bei zentraler Brennstoffversorgung der Feuerstätten eingerichtet werden.
Dritter Abschnitt - Baustoffe, Bauteile und Bauarten
§ 29 - Verwendung und Anwendung
(1) Baustoffe und Bauteile dürfen nur verwendet, Bauarten nur angewendet werden, wenn sie den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Erfordert die Herstellung bestimmter Baustoffe und Bauteile besondere Sachkunde und Erfahrung oder besondere Einrichtungen, so kann die oberste Baurechtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vom Hersteller den Nachweis verlangen, daß er über die geeigneten Fachkräfte und Einrichtungen verfügt.
§ 30 - Neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten
(1) Baustoffe, Bauteile und Bauarten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind (neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten), dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen ist.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann, wenn er nicht durch ein Prüfzeichen nach § 32 geführt werden muß, durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach § 31 geführt werden. Wird er nicht auf diese Weise geführt, so bedarf die Verwendung oder Anwendung der neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten im Einzelfall der Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde; die oberste Baurechtsbehörde kann für bestimmte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten den von der obersten Baurechtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten bautechnischen Bestimmungen entsprechen, es sei denn, daß diese Behörde den Nachweis verlangt hat.
§ 31 - Allgemeine baurechtliche Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten
(1) Für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Zulassungen für neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten ist die oberste Baurechtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde zuständig.
(2) Die Zulassung ist bei der obersten Baurechtsbehörde oder bei der von ihr bestimmten Behörde schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. § 92 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Bauarten erforderlich sind, sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen und durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von der obersten Baurechtsbehörde oder einer von ihr ermächtigten Stelle bestimmt.
(4) Die oberste Baurechtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann für die Durchführung der Prüfung eine bestimmte technische Prüfstelle sowie für die Probeausführungen eine bestimmte Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(5) Die Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann unter Auflagen erteilt werden, die sich vor allem auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung, Überwachung, Verwendung, die Weitergabe von Zulassungsabschriften und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen. Die Zulassung kann auf Antrag um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Sie ist zu widerrufen, wenn sich die Baustoffe, Bauteile oder Bauarten nicht bewähren; sie kann widerrufen werden, wenn die Auflagen nicht erfüllt sind.
(6) Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Baden-Württemberg.
(7) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(8) Eine Überprüfung der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Bauarten im Einzelfall ist nicht erforderlich, wenn eine allgemeine baurechtliche Zulassung erteilt ist. Die Baurechtsbehörde hat jedoch die Einhaltung der mit der Zulassung verbundenen Auflagen für ihre Verwendung oder Anwendung zu überwachen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Baurechtsbehörde weitere Auflagen erteilen oder allgemein baurechtlich zugelassene Baustoffe, Bauteile und Bauarten ausschließen.
§ 32 - Prüfzeichen
(1) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte werkmäßig hergestellte Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Eigenart oder Zweckbestimmung die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in besonderem Maße von ihrer einwandfreien Beschaffenheit abhängt, nur verwendet oder eingebaut werden dürfen, wenn sie ein Prüfzeichen haben. Sind für die Verwendung der Baustoffe, Bauteile oder Einrichtungen besondere technische Bestimmungen getroffen, so ist dies im Prüfzeichen kenntlich zu machen.
(2) Über die Zuteilung des Prüfzeichens entscheidet nach von ihr erlassenen oder anerkannten Richtlinien die oberste Baurechtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. § 31 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf den Baustoffen, Bauteilen oder Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder dem Lieferschein in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise anzubringen.
(4) Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, die bei werkmäßiger Herstellung ein Prüfzeichen haben müßten, dürfen an der Baustelle nur nach Richtlinien oder mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde hergestellt werden.
(5) § 31 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 33 - Überwachung
(1) Ist wegen der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 für Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen nach den §§ 31 oder 32 ein Nachweis einer ständigen ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich, so kann die oberste Baurechtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde in der Zulassung oder bei der Zuteilung des Prüfzeichens bestimmen, daß nur Erzeugnisse von Herstellern verwendet werden dürfen, die einer Überwachung unterliegen. Für andere Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen als nach den §§ 31 und 32 kann die oberste Baurechtsbehörde dies unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung bestimmen.
(2) Die Überwachung wird durch Überwachungsgemeinschaften oder auf Grund von Überwachungsverträgen durch Prüfstellen durchgeführt. Die Überwachungsgemeinschaften und die Prüfstellen bedürfen der Anerkennung durch die oberste Baurechtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Die Überwachung ist nach den in der Zulassung enthaltenen Auflagen (§ 31 Abs. 5 Satz 2) und nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen. Die Richtlinien werden von der obersten Baurechtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde anerkannt oder erlassen. In den Richtlinien der Überwachungsgemeinschaften kann die Zuteilung von Überwachungszeichen geregelt werden. Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(3) Bei der Verwendung der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen nach Absatz 1 ist nachzuweisen, daß der Hersteller der Überwachung unterliegt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn diese Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch Überwachungszeichen gekennzeichnet sind.
(4) Werden Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen nach Absatz 1 in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, so ist nachzuweisen, daß der Hersteller dort der Überwachung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegt; die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall eine andere Überwachung vorschreiben.
(5) § 31 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt - Der Bau und seine Teile
1. Unterabschnitt - Gründungen und Wände
§ 34 - Gründungen
(1) Bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß ihre Standsicherheit durch die Beschaffenheit des Baugrundes und durch Grundwasser nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Gründung baulicher Anlagen darf die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährden und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigen.
§ 35 - Wände, Pfeiler und Stützen
(1) Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und gegen Druck und Stoß sicher sein. Soweit erforderlich, müssen sie die bauliche Anlage aussteifen.
(2) Wände, die mit Feuchtigkeit in Berührung kommen oder Feuchtigkeit übertragen können, sind gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen.
(3) Verkleidungen, Dämmschichten und Wandoberflächen aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(4) Wände von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädigendem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn die Wände an Aufenthaltsräume, Lager für Lebensmittel und andere Räume grenzen, deren Benutzung dadurch beeinträchtigt werden kann. Öffnungen in diesen Wänden sind unzulässig.
(5) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 4 und die §§ 36 bis 39 entsprechend.
§ 36 - Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen
(1) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen feuerbeständig herzustellen. Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Feuerwiderstand dieser Wände mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(2) Bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen sind tragende und aussteifende Wände in feuerhemmender Bauart zu lässig.
(3) Bei Wohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu vier Wohnungen sowie bei anderen Gebäuden ähnlicher Größe sind tragende und aussteifende Wände, die nicht feuerhemmend sind, zulässig. Enthalten diese Gebäude in einem zweiten Vollgeschoß oder im Dachgeschoß Aufenthaltsräume, so sind tragende und aussteifende Wände der darunterliegenden Geschosse in mindestens feuerhemmender Bauart herzustellen.
(4) Für Gebäude bis zu zwei Vollgeschossen und für landwirtschaftliche Betriebsgebäude können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes, insbesondere wegen der Größe und Lage der Gebäude oder wegen ihrer besonderen Nutzung, keine Bedenken bestehen.
§ 37 - Außenwände
(1) Außenwände von Wohnungen, Aufenthaltsräumen und deren Nebenräumen müssen wärmedämmend sein. Dies gilt nicht bei Arbeitsräumen, wenn wegen ihrer Nutzung ein Wärmeschutz unmöglich oder unnötig ist. Für Außenwände von Wohnungen, Aufenthaltsräumen und deren Nebenräumen können Schallschutzmaßnahmen verlangt werden, wenn Lage und Nutzung der Räume dies erfordern.
(2) Außenwände sind aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen oder mit einem Wetterschutz zu versehen.
(3) Nichttragende und nichtaussteifende Außenwände von Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in feuerhemmender Bauart herzustellen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Bei Hochhäusern müssen die Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Außenwände aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn ihr Feuerwiderstand mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht. Dies gilt nicht für Außenwände von Geschossen, soweit sie durch feuerbeständige, mindestens 1 m über die Außenwände auskragende Bauteile von der darunterliegenden Geschoßwand getrennt und gegen das seitliche Überschlagen von Feuer abgeschirmt sind.
(4) An nichtfeuerbeständige Außenwände und an Außenwände von Hochhäusern einschließlich der Ausbildung der Öffnungen können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
(5) Zum Abschluß von Öffnungen können geeignete Fenster, Türen, Läden oder sonstige Verschlüsse verlangt werden, wenn dies wegen des Brandschutzes erforderlich ist.
(6) Außenwände von Gebäuden nach § 36 Abs. 3, die nicht mindestens feuerhemmend oder mit Außenflächen oder äußerer Verkleidung aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt sind, sind nur zulässig, wenn die Außenwände
- bei harter Bedachung (§ 43 Abs. 1) mindestens 4 m Grenzabstand und mindestens 8 m Abstand von bestehenden oder auf dem Nachbargrundstück baurechtlich zulässigen künftigen Gebäuden,
- bei weicher Bedachung mindestens die Abstände nach § 43 Abs. 3
einhalten.
§ 38 - Trennwände
(1) Trennwände, die weder tragen noch aussteifen, sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Trennwände sind feuerbeständig herzustellen
- zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Arbeitsräumen; Ausnahmen können bei Gebäuden nach § 36 Abs. 2 und 3 gestattet werden,
- zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
- zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie zwischen dem Wohnteil oder Wohn- und Schlafräumen sowie deren Zugängen und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes, wenn keine Brandwand nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich ist.
In den Fällen der Nummer 3 ist die Trennwand bis unter die Dachhaut oder bis zu einer den Wohnteil oder die Wohn- und Schlafräume sowie deren Zugänge abSchließenden feuerbeständigen Decke zu führen.
(3) Öffnungen sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 unzulässig. Sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen oder mit Abschlüssen nach § 40 Abs. 2 zu versehen, wenn der Brandschutz nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Leitungen dürfen durch diese Wände nur hindurchgeführt werden, wenn keine Brandübertragung zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind.
(4) Wände, die Wohnungen, Aufenthaltsräume und deren Nebenräume von fremden Räumen trennen, müssen wärme- und schalldämmend sein.
§ 39 - Brandwände
(1) Brandwände müssen feuerbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.
(2) Brandwände sind zu errichten
- zum Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand in einem Abstand von weniger als 2,5 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist; der Abstand von 2,5 m darf in den Fällen des § 11 auf den mit einem Gebäude auf dem Nachbargrundstück ohne Errichtung einer Brandwand einzuhaltenden Abstand von 2,5 m nicht angerechnet werden,
- innerhalb ausgedehnter Gebäude und bei aneinandergereihten Gebäuden auf einem Grundstück in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen,
- bei aneinandergereihten Wohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen in Abständen von höchstens 60 m, wenn die Gebäudetrennwände feuerbeständig sind; dies gilt abweichend von Nr. 1 und 2 auch für solche Gebäude auf mehreren Grundstücken,
- zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf einem Grundstück sowie zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder Betriebsteiles größer als 2000 m³ ist,
- bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr zur Herstellung von Brandabschnitten und zum Schutz gefährdeter benachbarter baulicher Anlagen, Wälder, Moore und Heiden, wenn nicht der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Statt innerer Brandwände können zur Bildung von Brandabschnitten feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen gefordert oder gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. § 40 gilt entsprechend.
§ 40 - Öffnungen in Brandwänden
(1) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig.
(2) Öffnungen, die mit Bauteilen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen fest und dicht abgeschlossen sind, können gestattet werden, wenn sie nur kleine Teilflächen der Brandwände beanspruchen, die Bauteile gegen Feuer widerstandsfähig sind, wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen und Rettungswege nicht gefährdet werden.
(3) Andere Öffnungen können in inneren Brandwänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen müssen mit selbstschließenden, feuerbeständigen Abschlüssen versehen, die Wände und Decken anschließender Räume aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden; Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist.
(4) In Gebäuden mit erhöhter Brandgefahr kann vor oder hinter einer Öffnung in einer inneren Brandwand ein Raum
mit feuerbeständigen Wänden und feuerbeständiger Decke, selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen sowie einem Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen (Sicherheitsschleuse) verlangt werden.
(5) Durchbrechungen der Brandwände können verlangt werden, wenn dies wegen der Brandbekämpfung erforderlich ist. Die Öffnungen sind mit einer feuerbeständigen Wand zu schließen, die gekennzeichnet und leicht zu entfernen sein muß.
(6) Leitungen dürfen durch Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn keine Brandübertragung zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind.
2. Unterabschnitt - Decken, Böden, Dächer und Vorbauten
§ 41 - Decken und Böden
(1) Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen und soweit erforderlich die bauliche Anlage waagerecht aus steifen.
(2) In feuerbeständiger Bauart sind herzustellen
- Decken über Untergeschossen außer in Ein- und Zweifamilienhäusern mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen,
- Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen,
- Decken über und unter Räumen, wenn dies nach der Art ihrer Nutzung wegen des Brandschutzes erforderlich ist,
- Decken zwischen Wohnungen oder Wohn- und Schlafräumen sowie deren Zugängen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen.
(3) In mindestens feuerhemmender Bauart und in den tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind herzu stellen
- Decken über Untergeschossen von Ein- und Zweifamilienhäusern mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen,
- Decken über den Vollgeschossen in Gebäuden mit zwei Vollgeschossen und einer Grundfläche von mehr als 500 m²,
- Decken über den Vollgeschossen in Gebäuden mit drei bis fünf Vollgeschossen.
(4) In mindestens feuerhemmender Bauart sind alle anderen Decken herzustellen. Holzbalkendecken ohne feuerhemmende Verkleidung sind zulässig
- in Gebäuden nach § 36 Abs. 3 über dem obersten Vollgeschoß, wenn keine Aufenthaltsräume darüber liegen,
- über den Vollgeschossen land- und fortswirtschaftlicher Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen und ohne ausgebauten Dachraum.
(5) Von den Absätzen 2 bis 4 können für Gebäude bis zu zwei Vollgeschossen und für landwirtschaftliche Betriebsgebäude Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(6) Deckenverkleidungen, Dämmschichten und Deckenbeläge aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(7) Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und deren Nebenräumen sowie Böden nichtunterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärmedämmend sein. Fußböden in Aufenthaltsräumen sollen einen Schutz gegen Wärmeableitung bieten.
(8) Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und deren Nebenräumen müssen schalldämmend sein; dies gilt nicht für Decken zwischen Räumen derselben Wohnung und gegen Räume, von denen keine Geräuschbelästigung zu erwarten ist.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen, die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn wegen der Nutzung der Arbeitsräume ein Wärme- oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist.
(10) Decken über und unter Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädigendem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn die Decken an Aufenthaltsräume, Lager für Lebensmittel und andere Räume grenzen, deren Benutzung dadurch beeinträchtigt werden kann; Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig.
(11) Böden von Räumen, die der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt sind, sind wasserundurchlässig herzustellen.
(12) Böden von nichtunterkellerten Aufenthaltsräumen, Lagern für Lebensmittel und ähnlich genutzten Räumen müssen gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt werden.
§ 42 - Öffnungen in Decken
(1) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.
(2) In Decken, für die eine feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, dürfen Öffnungen nur gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dabei können feuerbeständige oder feuerhemmende Abschlüsse verlangt werden. Leitungen dürfen durch diese Decken nur hindurchgeführt werden, wenn keine Brandübertragung zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind.
(3) Absatz 2 findet auf Öffnungen für notwendige Treppenräume (§ 46 Abs. 1) und für Schächte keine Anwendung. Für Oberlichter gilt § 43 Abs. 4 entsprechend.
§ 43 - Dächer
(1) Die Dachhaut muß gegen die Einflüsse der Witterung sowie gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) Das Tragwerk der Dächer muß den Belastungen sicher standhalten und die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen.
(3) Bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen in offener Bauweise kann eine Dachhaut, die keinen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bietet (weiche Bedachung), gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen und
- von bestehenden Gebäuden mit harter Bedachung oder von baurechtlich zulässigen künftigen Gebäuden mindestens 15 m Abstand,
- von bestehenden Gebäuden mit weicher Bedachung mindestens 25 m Abstand,
- von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten mindestens 5 m Abstand,
- von der Grenze mindestens die Hälfte dieser Abstände eingehalten sind.
(4) Dachaufbauten, Dachvorsprünge, Dachgesimse, Oberlichter, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
(5) Dachflächen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nichtbegehbare Teile dieser Dachflächen sind gegen Betreten zu sichern.
(6) Bei Dächern an öffentlichen Straßen und über Ausgängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee, Eis und Dachteilen verlangt werden.
(7) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
(8) Für Dächer, die Wohnungen, Aufenthaltsräume und deren Nebenräume abschließen, gilt § 37 Abs. 1 entsprechend. An diese Dächer können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
(9) Der Dachraum muß in seinen wesentlichen Teilen lüftbar und für die Brandbekämpfung erreichbar sein.
§ 44 - Vorbauten
(1) Für Balkone, Erker und andere Vorbauten sowie für Loggien und Hofüberdachungen gelten die Vorschriften für Wände, Decken und Dächer entsprechend. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(2) Vordächer müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß sie Rettungsmaßnahmen zulassen.
3. Unterabschnitt - Treppen, Rettungswege und Aufzüge
§ 45 - Treppen, Rampen und Ausgänge
(1) Treppen und Rampen müssen gut begehbar und verkehrssicher sein.
(2) Jedes Dachgeschoß mit mindestens einem Aufenthaltsraum und jedes andere, von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß müssen über eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). In Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen können weitere Treppen verlangt werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß eine notwendige Treppe in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein. Für gewerblich genutzte Räume in Wohngebäuden und für Wohnräume in gewerblich genutzten Gebäuden können eigene Treppen verlangt werden. Auf notwendige Treppen zu Geschossen ohne Aufenthaltsräume kann verzichtet werden, wenn wegen der Nutzung dieser Geschosse und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind die notwendigen Treppen vom Erdgeschoß an aufwärts zügig zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen.
(5) Notwendige Treppen sind in ihren tragenden Teilen aus Hartholz oder aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen bei Gebäuden
- mit drei Vollgeschossen, wenn die Gebäudegrundfläche, bei Unterteilung in Brandabschnitte die Grundfläche des Brandabschnitts mehr als 500 m² beträgt,
- mit vier und fünf Vollgeschossen.
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen notwendige Treppen in ihren tragenden Teilen feuerbeständig sein.
(6) Bei Hochhäusern müssen, abweichend von Absatz 2 Satz 1, jedes. Dachgeschoß mit mindestens einem Aufenthaltsraum und jedes andere, von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß über dem Erdgeschoß über mindestens zwei Treppen zugänglich sein (notwendige Treppen); wäre nach Absatz 2 Sätze 1 und 3 nur eine notwendige Treppe erforderlich, so ist es zulässig,
- die andere Treppe nicht bis ins Erdgeschoß zu führen, wenn sich ihr Rettungsweg unterhalb von 22 m über der für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche über eine notwendige Treppe eines anstoßenden Gebäudeteiles fortsetzt, oder
- auf die andere Treppe zu verzichten, wenn die notwendige Treppe in einem Treppenraum liegt, der durch die Anordnung der Zugänge, Fenster und Türen oder auf andere Weise auch bei geöffneten Zugängen aus den Geschossen gegen den Zutritt von Feuer und Rauch aus den Geschossen gesichert ist (Sicherheitstreppenraum).
(7) Notwendige Treppen und die vom umgebenden Gelände betretbaren Geschosse müssen unmittelbar oder über einen möglichst kurzen Flur einen Ausgang ins Freie haben.
(8) Übereinanderliegende Untergeschosse müssen mindestens je zwei getrennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führt. Je ein Ausgang jedes Untergeschosses kann in einen gemeinsamen Treppenraum (§ 46) münden. Ausnahmen von Satz 1 können gestattet werden, wenn wegen der Nutzung der Untergeschosse und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
§ 46 - Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe innerhalb eines Gebäudes muß vom Erdgeschoß an abwärts und aufwärts je in einem Treppenraum oder in mehreren benachbarten Treppenräumen liegen (notwendiger Treppenraum). Die Treppenräume der abwärts- und aufwärtsführenden Treppen können verbunden werden; Vorkehrungen gegen Übertragung von Feuer und Rauch können verlangt werden. Wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, sind Treppenräume nicht erforderlich
- bei Gebäuden mit zwei und drei Vollgeschossen,
- bei Gebäuden mit vier und fünf Vollgeschossen für jede zweite Treppe,
- für Treppen zur inneren Verbindung von Geschossen derselben Wohnung.
(2) Haben notwendige Treppenräume für die aufwärtsführenden Treppen keine Fenster, die im Brandfall die Rettung von Menschen ermöglichen, so können an diese Treppenräume wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
(3) Die Wände der notwendigen Treppenräume müssen wie die tragenden Wände nach § 36 ausgeführt werden.
(4) Der obere Abschluß von notwendigen Treppenräumen muß den Anforderungen des Brandschutzes an die anschließende Geschoßdecke genügen.
(5) Notwendige Treppenräume sind so auszuführen, daß sie auch bei einem Brand ohne erhebliche Gefahr benutzt werden können. An Öffnungen, die nicht ins Freie führen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
(6) Verschläge und größere Einbauten sowie Verkleidungen in notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(7) Alle Treppenräume müssen gelüftet und beleuchtet werden können. Innenliegende Treppenräume sowie Treppenräume an einer Außenwand ohne ausreichende Belichtung müssen in Gebäuden mit mehr als Zwei Vollgeschossen eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung haben.
(8) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen finden die Absätze 1 bis 4 keine AnWendung.
(9) Bei Hochhäusern können besondere Anforderungen an die notwendigen Treppenräume gestellt werden.
§ 47 - Flure und offene Gänge
(1) Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure, die als Rettungswege dienen (notwendige Flure), muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Bei notwendigen Fluren von außergewöhnlicher Länge kann eine Unterteilung durch selbstschließende, nicht abschließbare Türen verlangt werden.
(2) § 46 Abs. 5 gilt entsprechend. Für Ausgangsflure nach § 45 Abs. 7 gilt außerdem § 46 Abs. 3 und 6.
(3) Offene Gänge vor den Außenwänden (Laubengänge), die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und einem notwendigen Treppenraum bilden, sind bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen in ihren tragenden Teilen feuerbeständig herzustellen; die Decke über dem obersten Gang muß mindestens aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) Die Wände notwendiger Flure sind in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen mindestens feuerhemmend herzustellen. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(6) Für Hochhäuser gilt zusätzlich folgendes:
- Bei notwendigen Fluren nach Absatz 1 Satz 2 soll jeder Teilabschnitt der Flure einen unmittelbaren Zugang zu einem notwendigen Treppenraum haben und durch unmittelbar ins Freie führende Fenster zu belichten und zu lüften sein,
- Wände und Decken notwendiger Flure dürfen nur mit nichtbrennbaren Baustoffen verkleidet werden.
§ 48 - Aufzüge
(1) Aufzugsanlagen müssen nach den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften errichtet und betrieben werden. Aufzugsanlagen, die wegen ihrer technischen Eigenart den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
(2) Aufzüge innerhalb von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte in feuerbeständiger Bauart haben; Verkleidungen der Innenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden bis zu fünfVollgeschossen dürfen Aufzüge ohne eigene Fahrschächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen; sie müssen unfallsicher umkleidet sein.
(3) Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen gelüftet werden können.
(4) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in FahrschachtWänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.
(5) Umlaufaufzüge sind in Gebäuden mit Wohnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Gebäude mit einzelnen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.
(6) Umlaufaufzüge, die ihren Zugang außerhalb des notwendigen Treppenraumes haben oder die bei Hochhäusern innerhalb eines solchen Treppenraumes über der 22 m Grenze liegen, müssen einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden und Decken und feuerhemmenden, selbstschließenden Türen haben. Dies gilt nicht für Aufzüge innerhalb von Sicherheitstreppenräumen.
(7) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder nicht mehr als drei unmittelbar übereinanderliegende Geschosse verbinden sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen und Aufzugsanlagen, die wegen ihrer technischen Eigenart den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, können Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 6 gestattet werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(8) In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten und Krankentragen geeignet sein muß. Hierbei ist das oberste Vollgeschoß nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert. Auf Gebäude, in denen nach ihrer Art ein Aufzug nicht erforderlich ist, findet Satz 1 keine Anwendung.
4. Unterabschnitt - Fenster, Türen, Installationen
§ 49 - Fenster, Türen, lichtdurchlässige Flächen
(1) Fenster und Türen, die von Aufenthaltsräumen unmittelbar ins Freie führen, müssen einen zweckentsprechenden Wärmeschutz aufweisen.
(2) Größere Scheiben aus Glas oder anderen lichtdurchlässigen Baustoffen müssen ausreichend bruchsicher sein. Es kann verlangt werden, daß sie zur Sicherung des Verkehrs geschützt oder kenntlich gemacht werden.
(3) An Fenster, die nicht senkrecht stehen, können wegen des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit und der Gesundheit besondere Anforderungen gestellt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Glasflächen und andere lichtdurchlässige Flächen, die nicht in Fenstern oder Türen liegen.
(5) An Fenster und Türen von Hochhäusern können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
§ 50 - Lichtschächte
(1) Lichtschächte innerhalb von Gebäuden (Hauslichtschächte) sind unzulässig. Sie können gestattet werden, wenn an ihnen keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen liegen und der Brandschutz und ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet sind. Die Sohle des Lichtschachtes muß für die Reinigung zugänglich sein.
(2) Gemeinsame Untergeschoßlichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind unzulässig.
§ 51 - Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein.
(2) Lüftungsrohre, -schächte und -kanäle (Lüftungsleitungen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine glatte Innenfläche haben; sie dürfen keine brennbaren Auskleidungen oder Innenanstriche haben. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen, ausgenommen Einfamilienhäuser, und Lüftungsleitungen, die Brandabschnitte überbrücken, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.
(3) Lüftungsleitungen sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß gedämmt sein. Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden; die Benutzung eines Abgasschornsteins zur Lüftung kann gestattet werden. Abluft, die nicht als Umluft verwendet wird, ist ins Freie zu führen; die Abführung von Abluft ohne Abgase in gut durchlüftete unbenutzte Dachräume kann gestattet werden, wenn die Abluft nicht in andere Räume eindringen kann. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in unbegehbaren Lüftungsleitungen unzulässig.
(4) Lüftungsleitungen müssen leicht und sicher gereinigt werden können.
(5) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Rauchschornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Rauchschornsteine (§ 56) entsprechen und gekennzeichnet werden.
(6) An Lüftungsanlagen mit Ventilatoren können besondere Anforderungen gestellt werden.
(7) Für Schächte und Kanäle von Klimaanlagen, Absauganlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(8) Installationsschächte und -kanäle müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie dürfen keine brennbaren Auskleidungen oder Innenanstriche haben. Installationsschächte und -kanäle in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sowie Installationsschächte und -kanäle, die Brandabschnitte überbrücken, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß gedämmt sein.
§ 52 - Elektrische Anlagen und Antennen
(1) Elektrische Freileitungen und Antennen dürfen die Standsicherheit der Bauteile nicht gefährden und die Reinigung der Schornsteine nicht behindern.
(2) Hochhäuser müssen eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig einschaltende Notstromanlage zur Beleuchtung der Rettungswege und zum Betrieb notwendiger Versorgungs- und Lüftungsanlagen erhalten. Für die Transformatoren- und Schaltanlagen ist der erforderliche Raum vorzusehen.
5. Unterabschnitt - Feuerungsanlagen
§ 53 - Feuerungsanlagen, Brennstofflager, Räume für Verbrennungsmotoren
(1) Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine (Feuerungsanlagen) sowie die zugehörigen Brennstoffbehälter und -leitungen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß gedämmt sein.
(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Räume, in denen Brennstoffe für Feuerstätten gelagert oder ortsfeste Verbrennungsmotoren aufgestellt werden, sind so anzuordnen und herzustellen, daß die Betriebssicherheit, der Brandschutz und der Gewässerschutz gewährleistet sind sowie keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen.
(4) Dampfkesselanlagen müssen nach den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften errichtet und betrieben werden. Dampfkesselanlagen, die wegen ihrer technischen Eigenart den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
§ 54 - Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe
(1) Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe dürfen nur in Räumen aufgestellt oder errichtet werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzungsart Gefahren nicht entstehen.
(2) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von Feuerstätten so weit entfernt oder so geschützt sein, daß keine Brandgefahr entsteht.
(3) Die Verbrennungsgase (Rauchgase) sind innerhalb desselben Geschosses in Rauchschornsteine zu leiten.
(4) Besondere Anforderungen können gestellt werden
- an Feuerstätten besonderer Art, wie Feuerstätten von Anlagen nach § 53 Abs. 2, Sägemehlöfen, Backöfen, Räucheranlagen, Trockenanlagen und Darren,
- an Feuerstätten in Gebäuden und Räumen mit erhöhter Brandgefahr und
- an Aufstellräume der Feuerstätten nach den Nummern 1 und 2, insbesondere an Heizräume.
§ 55 - Verbindungsstücke
(1) Rauchrohre, Rauchkanäle und Rauchfänge (Verbindungsstücke) von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe sind so anzuordnen und herzustellen, daß die Rauchgase einwandfrei abziehen können.
(2) Die Verbindungsstücke müssen einen ausreichenden Querschnitt haben, aus form- und hitzebeständigen, nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und einschließlich der Anschlüsse dicht sein. Für Rauchkanäle gilt § 56 Abs. 5 entsprechend.
(3) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von Verbindungsstücken so weit entfernt oder so geschützt sein, daß keine Brandgefahr entsteht.
(4) Die Verbindungsstücke müssen leicht zu reinigen sein. Reinigungsöffnungen müssen dichte Verschlüsse erhalten.
(5) Besondere Anforderungen können gestellt werden
- an Verbindungsstücke von Feuerstätten besonderer Art (§ 54 Abs. 4 Nr. 1) und
- an Verbindungsstücke in Gebäuden und Räumen mit erhöhter Brandgefahr.
§ 56 - Rauchschornsteine
(1) Schornsteine von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe (Rauchschornsteine) sind in solcher Zahl und Lage herzustellen, daß die in den Gebäuden erforderlichen Feuerstätten ordnungsgemäß angeschlossen werden können.
(2) Rauchschornsteine sind so anzuordnen, daß sie gegen Abkühlung geschützt sind. Die Schornsteine dürfen nicht ineinander geführt werden.
(3) Rauchschornsteine müssen die Rauchgase so ins Freie führen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile ‚oder Belästigungen nicht entstehen. Ihr lichter Querschnitt muß der Zahl, Art und Größe der anzuschließenden Feuerstätten entsprechen.
(4) Rauchschornsteine sind lotrecht und unmittelbar vom Baugrund oder von einem feuerbeständigen Unterbau aus standsicher zu errichten. Schräggeführte (gezogene, geschleifte) Rauchschornsteine sind zulässig, wenn Auftrieb, Standsicherheit und Reinigung nicht beeinträchtigt werden.
(5) Rauchschornsteine müssen wärmedämmend, widerstandsfähig gegen Feuer, Rauch und Wärme und dicht sein. Die Innenflächen müssen glatt sein und der Beanspruchung durch die Kehrgeräte widerstehen.
(6) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von Rauchschornsteinen so weit entfernt oder so geschützt sein, daß keine Brandgefahr entsteht.
(7) Für den Anschluß der Rauchrohre sind in den Wangenöffnungen in ausreichender Zahl vorzusehen. Die Öffnungen müssen, solange Rauchrohre nicht angeschlossen sind, dichte Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(8) Rauchschornsteine müssen leicht und sicher gereinigt und auf ihren freien Querschnitt hin geprüft werden können. Reinigungsöffnungen müssen dichte, dauerhafte und wärmedämmende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. In Wohn- und Schlafräumen, Ställen, Lagerräumen für Lebensmittel und Räumen mit besonderer Brandgefahr dürfen keine Reinigungsöffnungen sein.
(9) Andere Öffnungen als Rauchrohr- und Reinigungsöffnungen sind in den Wangen nur zulässig, wenn die Betriebs und Brandsicherheit gewährleistet ist. Aufsätze sind zulässig, wenn Auftrieb und Reinigung nicht beeinträchtigt werden.
(10) Rauchschornsteine aus Metall ohne wärmedämmende Ummantelung können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen und erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht zu befürchten sind.
(11) Besondere Anforderungen können gestellt werden
- an Rauchschornsteine von Feuerstätten besonderer Art (§ 54 Abs. 4 Nr. 1),
- an freistehende Rauchschornsteine und
- an Rauchschornsteine in Gebäuden und Räumen mit erhöhter Brandgefahr.
§ 57 - Gasfeuerungsanlagen
(1) Für Gasfeuerungsanlagen gelten die §§ 54 bis 56 entsprechend, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verbrennungsgase (Abgase) sind bei Gasfeuerstätten durch Abgasrohre und Abgasschornsteine (Abgasanlagen) abzuleiten. Die Einleitung in Rauchschornsteine (gemischte Belegung) ist zulässig, wenn Vorkehrungen für einen störungsfreien Betrieb getroffen sind. Eine Abgasanlage ist bei Gasfeuerungen entbehrlich, die so wenig Abgase erzeugen oder in so großen Räumen aufgestellt werden, daß die Abgase ohne besondere Einrichtung durch den selbsttätigen Luftwechsel aus dem Aufstellraum sicher abgeführt werden können (Gasgeräte).
(3) In Räumen mit Gasfeuerung kann eine ständig wirkende Lüftung verlangt werden.
(4) Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer, welche die Verbrennungsluft vom Freien ansaugen und die Abgase unmittelbar ins Freie abführen, sind zulässig, wenn Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen.
(5) Dünnwandige Abgasschornsteine können für häusliche Gasfeuerstätten gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Sie dürfen auf nichtfeuerbeständigen Bauteilen errichtet werden. Abgasschornsteine sind zu kennzeichnen.
(6) Abgasschornsteine, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Rauchschornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Rauchschornsteine entsprechen.
6. Unterabschnitt - Wasserversorgung, Beseitigung von Niederschlagswasser, Abwasser und anderen Abfallstoffen
§ 58 - Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder mit Ställen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.
(2) Wasserversorgungsanlagen in baulichen Anlagen sind so anzuordnen und herzustellen, daß Schäden und Gefahren nicht entstehen und der Betrieb der Anlage nicht gestört wird.
(3) Bei Gebäuden mit Wohnungen über dem Erdgeschoß müssen alle Wohnungen an eine Wasserleitung angeschlossen werden.
(4) Gebäude mit Anschluß an eine Wasserleitung müssen in jeder Wohnung mindestens eine Wasserzapfstelle mit Ausgußbecken haben, die außerhalb der Abort- und Waschräume liegt.
§ 59 - Abortanlagen
(1) Jede Wohnung und jede selbständige Betriebs- und Arbeitsstätte muß mindestens einen Abort haben. Aborträume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, müssen eine ausreichende Zahl von Aborten haben.
(2) Aborträume müssen ausreichend groß sein; sie müssen nach Lage und Einrichtung den Anforderungen der Gesundheit und des Anstandes genügen.
(3) Aborträume müssen an der Außenwand liegen und Tageslicht und Luft unmittelbar vom Freien erhalten. Innenliegende Aborträume sind zulässig, wenn die Aborte Wasserspülung haben und ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet ist.
(4) Aborträume dürfen mit Aufenthaltsräumen oder Räumen, die zur Lagerung von Lebensmitteln bestimmt sind, nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Für Hotelzimmer und ähnliche Räume ist ein unmittelbarer Zugang zu Aborträumen zulässig, wenn die Aborte Wasserspülung haben; in Wohnungen sind solche Aborträume zulässig, wenn ein weiterer Abort vorhanden ist.
(5) In Waschräumen von Wohnungen dürfen Aborte mit Wasserspülung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 eingerichtet werden, bei Wohnungen mit mehr als vier Aufenthaltsräumen jedoch nur, wenn in der Wohnung ein weiterer Abort vorhanden ist.
(6) Abortanlagen, die für zahlreiche Personen verschiedenen Geschlechts oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen getrennte Räume für Frauen und Männer haben. Jeder dieser Räume muß einen eigenen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken haben.
(7) Aborte mit Wasserspülung sind einzurichten, wenn der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation möglich und die Einleitung des ungereinigten Spülabortwassers oder die Einleitung nach vorheriger Reinigung zulässig ist. Ist ein Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich, so dürfen Aborte mit Wasserspülung nur eingerichtet werden, wenn das Spülabortwasser in einer Einzelkläranlage gereinigt wird und die Beseitigung des gereinigten Abwassers wasserrechtlich zulässig ist.
(8) Bei Aborten ohne Wasserspülung sindVorrichtungen zur Geruchsverminderung einzubauen. Die Aborträume dürfen nur von einem lüftbaren Vorraum oder unmittelbar vom Freien aus zugänglich sein.
§ 60 - Waschräume
(1) Jede Wohnung muß einen Waschraum mit Badewanne oder Dusche haben. Ausnahmen können gestattet werden, insbesondere wenn keine ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich ist.
(2) Für selbständige Betriebs- und Arbeitsstätten können Waschräume in ausreichender Zahl verlangt werden.
(3) Für Waschräume gilt § 59 Abs. 2 und 6 Satz 1 entsprechend.
§ 61 - Waschküchen
Waschküchen müssen ausreichend groß und gut lüftbar sein. Sie müssen einen Ausguß oder einen Fußbodenablauf haben.
§ 62 - Beseitigung von Niederschlagswasser, Abwasser und anderen Abfallstoffen
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers und des Abwassers dauernd gesichert ist. Die dafür bestimmten Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und zu unterhalten, daß sie dauerhaft und betriebssicher sind, Bauteile nicht durchfeuchtet werden und Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen können.
(2) Das Abwasser ist in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, wenn ein Anschluß möglich und die Einleitung, soweit notwendig nach Reinigung oder Vorbehandlung, zulässig ist. Einzelkläranlagen, Absetzgruben und ähnliche Einrichtungen sind nur zulässig, soweit dies die Reinigung oder Vorbehandlung erfordert.
(3) Ist der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich oder nicht zulässig, so ist das Abwasser anderweitig in wasserrechtlich und sonst zulässiger Weise zu beseitigen. Geschlossene Abwassergruben dürfen nicht angelegt werden; Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.
(4) Absatz 1 gilt auch für die Beseitigung von anderen flüssigen Abfallstoffen und von festen Abfallstoffen.
(5) Für nichtüberbaute Flächen bebauter Grundstücke und für andere Anlagen nach § 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 63 - Gruben, Dungbehälter, Dungstätten, Einzelkläranlagen, Sickeranlagen
(1) Abgänge aus Aborten ohne Wasserspülung sind in eigene Abortgruben einzuleiten. In Abortgruben darf weder Abwasser noch Niederschlagswasser eingeleitet werden. Niederschlagswasser darf auch nicht in Abwassergruben oder in Einzelkläranlagen eingeleitet werden.
(2) Für Stalldung sind Dungstätten so anzulegen, daß Jauche weder versickern noch abfließen kann. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in eigene Dungbehälter zu leiten. Diese dürfen keine Verbindung zu Abwasseranlagen haben.
(3) Gruben, Dungbehälter, Dungstätten, Einzelkläranlagen und Sickeranlagen dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angelegt werden. Die Anlagen sind in solchem Abstand von öffentlichen Verkehrsanlagen, Nachbargrenzen, Fenstern und Türen der Aufenthaltsräume, von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und von Brunnen und Gewässern anzulegen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen können.
(4) Gruben, Dungbehälter und Einzelkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen von anderen baulichen Anlagen konstruktiv getrennt sein, vom Freien aus zugängliche Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben sowie dicht und sicher abgedeckt sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen. Gruben dürfen keinen Auslauf oder Überlauf haben.
§ 64 - Anlagen für feste Abfallstoffe
(1) Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfallstoffe sind auf dem Grundstück geeignete Plätze für bewegliche Abfallbehälter vorzusehen oder geeignete Einrichtungen herzustellen.
(2) Plätze für bewegliche Abfallbehälter dürfen innerhalb der Gebäude nur in gut lüftbaren Räumen liegen.
(3) Ortsfeste Abfallbehälter sind dicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen außerhalb der Gebäude herzustellen.
(4) Schächte zum Abwurf fester Abfallstoffe innerhalb der Gebäude (Müllabwurfschächte) und die zugehörigen Sammelräume dürfen Feuer, Rauch, Staub und Gerüche nicht austreten lassen. Die Weiterleitung von Schall muß gedämmt sein. Wände und Decken sind feuerbeständig herzustellen. Die Einwurföffnungen dürfen nicht in Aufenthaltsräumen sein. Die Sammelräume müssen vom Freien zugänglich sein.
(5) An Müllverbrennungsanlagen, die mit Müllabwurfschächten verbunden sind, können besondere Anforderungen gestellt werden.
7. Unterabschnitt - Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 65 - Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe haben.
(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend belichtet und gelüftet werden können (notwendige Fenster). Bei Aufenthaltsräumen, die weder zu Wohnungen gehören noch sonst dem Wohnen oder Schlafen dienen, können Ausnahmen gestattet werden, wenn Nachteile nicht zu befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können.
(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn ausreichende Belichtung und Lüftung gewährleistet bleibt.
(4) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Ställe oder durch Räume mit erhöhter Brandgefahr führen.
(5) An Arbeitsräume können besondere Anforderungen gestellt werden, wenn es nach der Art des Betriebes zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.
§ 66 - Aufenthaltsräume unter Gelände
(1) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt, sind nur zulässig, wenn das Gelände, das an ihre Außenwände mit notwendigen Fenstern anschließt, in einer ausreichenden Entfernung und in ausreichender Breite vor den notwendigen Fenstern mindestens 1,8 m unter ihrer Decke liegt.
(2) Aufenthaltsräume nach § 65 Abs. 2 Satz 2 müssen in Untergeschossen auf möglichst kurzem Weg mindestens einen sicheren Ausgang ins Freie haben und mit den zugehörigen Räumen von anderen Räumen im Untergeschoß durch feuerbeständige Wände abgetrennt sein. An Türen in diesen Wänden können besondere Anforderungen gestellt werden.
(3) Feuchtigkeitsschutz und Wärmeschutz müssen gewährleistet sein.
§ 67 - Aufenthaltsräume in Dachgeschossen
Aufenthaltsräume in Dachgeschossen sind zulässig, wenn
- die Räume über mindestens der halben Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben,
- die Räume unmittelbar über dem obersten Vollgeschoß nach § 2 Abs. 7 angeordnet werden,
- die Räume, ihre Zugänge. und die zugehörigen Nebenräume durch mindestens feuerhemmende Wände und Decken gegen die übrigen Räume abgeschlossen sind; dies gilt nicht für Gebäude mit einem Vollgeschoß,
- die Räume einen zWeiten gesicherten Rettungsweg haben oder mit Feuerwehrleitern sicher zu erreichen sind.
§ 68 - Wohnungen
(1) Wohnungen müssen von fremden Wohnungen oder fremden Räumen baulich abgeschlossen sein. In Einfamilienhäusern sind baulich nicht abgeschlossene Einliegerwohnungen zulässig; in anderen Fällen, insbesondere bei Wohnungsteilungen, können solche Einliegerwohnungen gestattet werden, wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner zu erwarten sind.
(2) Jede Wohnung muß einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(3) In jeder Wohnung muß Querlüftung oder Lüftung über Eck möglich sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn eine entsprechende Lüftung nach außen durch andere Einrichtungen möglich ist.
(4) Wohnungen sollen eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Wohn- und Schlafräume haben.
(5) Jede Wohnung muß eine ins Freie lüftbare Küche haben. In kleinen Wohnungen sind statt der Küchen Kochnischen oder kleine Kochräume zulässig, die ins Freie lüftbar sein müssen.
(6) Wohnungen müssen ausreichende Vorrats- und Abstellräume haben. Für Wohngebäude mit mehr als drei Vollgeschossen sollen leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder hergestellt werden.
(7) Für Gebäude mit mehreren Wohnungen müssen Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden; Ausnahmen können gestattet werden.
8. Unterabschnitt - Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Garagen
§ 69 - Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Garagen
(1) Stellplätze sind Flächen im Freien, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Straßen dienen. Garagen sind Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(2) Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind geeignete Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe herzustellen (notwendige Stellplätze). Zahl und Größe dieser Stellplätze richten sich nach der Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen.
(3) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 oder wesentliche Änderungen ihrer Nutzung stehen der Errichtung im Sinne von Absatz 2 gleich. Bei anderen Änderungen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.
(4) Statt der Stellplätze nach den Absätzen 2 und 3 können Garagen gestattet werden. Die Errichtung von Garagen statt der Stellplätze kann verlangt werden, wenn die in Absatz 9 genannten Erfordernisse dies gebieten.
(5) Für bestehende bauliche Anlagen kann die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nach den Absätzen 2 bis 4 verlangt werden, soweit dies zum Schutz vor drohender Verletzung von Recht oder Ordnung geboten ist.
(6) Die notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Sie können in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt werden, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, oder wenn Festsetzungen eines Bebauungsplanes der Herstellung auf dem Baugrundstück entgegenstehen.
(7) Kann der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen, so kann er, wenn die Gemeinde zustimmt, die Verpflichtung nach den Absätzen 2 und 6 dadurch erfüllen, daß er sich verpflichtet, die Kosten von Stellplätzen und Garagen in angemessener Höhe zu tragen, wenn diese von der Gemeinde in der Nähe seines Baugrundstücks unter Einräumung eines seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechts hergestellt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu verlangen.
(8) Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge und nach der Gefährlichkeit der Treibstoffe dem Brandschutz genügen. Abfließende Treibstoffe und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt, Garagen und ihre Nebenanlagen gelüftet werden können.
(9) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und hergestellt werden, daß sie die Anlage von Kinderspielplätzen nach § 13 Abs. 2 nicht hindern und die Nutzung der Stellplätze und Garagen die Gesundheit nicht schädigt, das Spielen auf den Kinderspielplätzen sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört.
(10) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Straßen aus verkehrssicher zu erreichen sein. Es kann verlangt werden, daß Hinweise auf Stellplätze und Garagen angebracht werden.
(11) Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen ihrem Zweck, Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen abstellen zu können, nicht entfremdet werden, solange ein Bedürfnis nach Absatz 2 besteht.
(12) Für das Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten die Absätze 8 und 9 entsprechend.
(13) Als Garagen gelten nicht
- Ausstellungs- und Verkaufsräume, in denen nur Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr nicht zugelassen sind, abgestellt werden,
- Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden,
- Arbeitsräume zum Instandsetzen von Kraftfahrzeugen.
9. Unterabschnitt - Ställe
§ 70 - Ställe
(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß eine gesunde Tierhaltung gewährleistet ist und für die Umgebung Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen. Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche, lichte Höhe und Lüftung haben.
(2) Über oder neben Ställen dürfenWohnungen oder Wohnräume nur dann angeordnet werden, wenn Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen.
(3) Ställe müssen Türöffnungen von solcher Zahl, Lage und Größe haben, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können. Die Türen an diesen Öffnungen müssen nach außen aufschlagen.
(4) Die raumumschließenden Bauteile von Ställen müssen einen ausreichenden Wärmeschutz gewährleisten. Sie sind gegen schädliche Einflüsse der Stallfeuchtigkeit, der Jauche und anderer chemischer Einwirkungen Zu schützen.
(5) Der Boden des Stalles muß gleitsicher sein. Der Boden oder die Anlagen zur Ableitung flüssiger Abgänge unter dem Boden müssen wasserundurchlässig sein.
(6) Für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 gestattet werden.
10. Unterabschnitt - Behälter, Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude, Anlagen besonderer Art oder Nutzung
§ 71 - Ortsfeste Behälter
Ortsfeste Behälter müssen so angeordnet, hergestellt und unterhalten werden, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile und Belästigungen nicht entstehen.
§ 72 - Behelfsbauten
(1) Bei baulichen Anlagen, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden (Behelfsbauten), können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 4 bis 71 gestattet werden, wenn wegen der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 keine Bedenken bestehen.
(2) Gebäude nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen (Baracken), dürfen nur ein Vollgeschoß haben. Ihre Dachräume müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein.
(3) Bei der Errichtung von Baracken mit mehr als 200 m² Grundfläche ist das Doppelte der Abstände nach § 37 Abs. 6 einzuhalten.
§ 73 - Untergeordnete Gebäude
Soweit wegen der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 keine Bedenken bestehen, können bei Gebäuden bis zu 35 m² Grundfläche und mit nur einem Vollgeschoß Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 34 bis 72 gestattet werden, wenn die Gebäude nur Nebenzwecken dienen und keine Feuerstätten enthalten, wie Geschirrhütten und Holzlegen, oder nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Gartenhäuser, Wochenendhäuser und Schutzhütten.
§ 74 - Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 72 zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden. Sie können insbesondere betreffen
- die Abstände von den Grenzen zu Nachbargrundstücken, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen,
- die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
- die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
- die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
- die Feuerungsanlagen und Heizräume,
- die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,
- die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten,
- die Lüftung,
- die Beleuchtung, Belichtung und Energieversorgung,
- die Wasserversorgung,
- die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern und von festen Abfallstoffen,
- die Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Garagen,
- die Anlage der Zu- und Abfahrten,
- die Anlage von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung und Beseitigung von Halden und Gruben.
Als Nachweis dafür, daß diese Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen verlangt werden, die bei den Abnahmen vorzulegen sind; ferner können Nachprüfungen und deren Wiederholung in bestimmten Zeitabständen verlangt werden.
(2) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind insbesondere
- Geschäftshäuser,
- Versammlungsstätten,
- Krankenanstalten, Altenpflegeheime, Entbindungs- und Säuglingsheime,
- bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
- bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,
- fliegende Bauten,
- Camping- und Zeltplätze.
(3) Anforderungen nach Absatz 1 sind bei gewerblichen Betrieben im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu stellen.
VIERTER TEIL - Gemeinschaftsanlagen
§ 75 - Herstellung, Unterhaltung und Verwaltung durch die Eigentümer
(1) Die Herstellung, die Unterhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Garagen, Kinderspielplätze und Plätze für Abfallbehälter, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Soweit die Eigentümer nichts anderes vereinbaren, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Rechtsverhältnis der Eigentümer untereinander nach dem Verhältnis des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke richtet. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so obliegt ihm die Beteiligung an der Herstellung, Unterhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß die Eigentümer von Gemeinschaftsanlagen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausschließen und diesen Ausschluß gemäß § 1010 BGB im Grundbuch eintragen lassen.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit dies erforderlich ist. Die Baurechtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen. In der Anordnung ist auf die Rechtsfolgen des § 76 hinzuweisen.
(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet.
§ 76 - Herstellung, Unterhaltung und Verwaltung durch die Gemeinde
(1) Die Gemeinde kann die Gemeinschaftsanlage für die Eigentümer herstellen oder herstellen lassen, wenn diese sie nicht oder nur teilweise innerhalb der ihnen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 gesetzten Frist hergestellt haben.
(2) Die Gemeinde kann die Gemeinschaftsanlage unterhalten oder unterhalten lassen, wenn die Eigentümer ihrer Verpflichtung zur Unterhaltung nicht innerhalb einer ihnen von der Baurechtsbehörde gesetzten Frist nachkommen. Dasselbe gilt für die Verwaltung der Gemeinschaftsanlage.
(3) Die Übernahme der Herstellung, der Unterhaltung oder der Verwaltung einer Gemeinschaftsanlage nach den Absätzen 1 und 2 durch die Gemeinde ist den Eigentümern durch einen Bescheid der Gemeinde zu erklären. Der Bescheid muß Aufschluß über die Verteilung der Kosten geben. Nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides sind die Eigentümer zur Herstellung der Gemeinschaftsanlage ohne Zustimmung der Gemeinde nicht mehr befugt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Eigentümer den der Gemeinde entstandenen notwendigen Aufwand im Verhältnis des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke zu ersetzen. Der Erstattungsbetrag wird durch Verwaltungszwang beigetrieben. Er ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken der erstattungspflichtigen Eigentümer.
(5) Die Gemeinde hat auf Verlangen den Eigentümern die Unterhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage wieder zu übertragen, wenn die ordnungsgemäße Unterhaltung und Verwaltung durch die Eigentümer gewährleistet ist.
FÜNFTER TEIL - Die am Bau Beteiligten
§ 77 - Grundsatz
Bei der Errichtung, Unterhaltung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind Bauherr, Planverfasser, Unternehmer und Bauleiter im Rahmen ihres Wirkungskreises dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
§ 78 - Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Planverfasser, geeignete Unternehmer und einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde.
(2) Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nicht erforderlich, wenn genügend Facharbeiter mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. §§ 79 und 81 bleiben unberührt. Genehmigungspflichtige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
(3) Bei geringfügigen genehmigungspflichtigen Bauvorhaben kann die Baurechtsbehörde darauf verzichten, daß ein Planverfasser und ein Bauleiter bestellt werden.
(4) Ist eine vom Bauherrn bestellte Person für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Baurechtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß sie durch eine geeignete Person ersetzt wird oder daß geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Baurechtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Personen oder Sachverständige bestellt sind.
(5) Der Bauherr hat der Baurechtsbehörde die Namen und Anschriften des Bauleiters vor Baubeginn, der Fachbauleiter vor Beginn der entsprechenden Arbeiten mitzuteilen; die Mitteilung ist auch von den Bauleitern zu unterschreiben. Dies gilt bei einem Wechsel der Bauleiter entsprechend.
(6) Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß ihr für bestimmte Arbeiten die Unternehmer benannt werden.
(7) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Baurechtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(8) Treten bei einem Vorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so müssen sie auf Verlangen der Baurechtsbehörde einen Vertreter bestellen, der ihr gegenüber die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.
§ 79 - Planverfasser
(1) Der Planverfasser ist für die Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfes verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den genehmigten Bauvorlagen und den baurechtlichen Vorschriften entsprechen; der Bauherr kann mit dieser Aufgabe einen anderen Planverfasser beauftragen.
(2) Hat der Planverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständige zu bestellen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Der Planverfasser bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe verantwortlich.
§ 80 - Unternehmer
(1) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen des Planverfassers oder, soweit diese nicht notwendig sind, den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten verantwortlich. Er hat insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle, insbesondere die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und der anderen Baustelleneinrichtungen sowie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der Baustoffe und Bauteile zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf unbeschadet des § 95 Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachunternehmer oder Fachleute zu bestellen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Der Unternehmer bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Arbeiten mit denen seiner Fachunternehmer oder Fachleute verantwortlich.
(3) Die Fachunternehmer und Fachleute haben auf Verlangen der Baurechtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Fachunternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Einrichtungen abhängt, nachzuweisen, daß sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
(4) Der Unternehmer muß für die Zeit seiner Abwesenheit von der Baustelle einen geeigneten Vertreter bestellen und ihn ausreichend unterrichten. Das gleiche gilt für Fachunternehmer.
§ 81 - Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen des Planverfassers oder, soweit diese nicht notwendig sind, den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung des Bauvorhabens zu überwachen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich.
SECHSTER TEIL - Die Baurechtsbehörden
§ 82 - Aufbau der Baurechtsbehörden
(1) Baurechtsbehörden sind
- das Innenministerium als oberste Baurechtsbehörde,
- die Regierungspräsidien als höhere Baurechtsbehörden,
- die unteren Verwaltungsbehörden und die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als untere Baurechtsbehörden.
(2) Untere Baurechtsbehörden sind
- Gemeinden mit mehr als 8000 Einwohnern, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
- Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 8000 Einwohnern,
wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllen und die höhere Baurechtsbehörde im Falle der Nummer 1 auf Antrag der Gemeinde, im Falle der Nummer 2 auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt; die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Zuständigkeit ist im Gesetzblatt bekanntzumachen. Die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung auf die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft über.
(3) Gemeinden, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde übertragen waren, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes untere Baurechtsbehörden.
(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach den Absätzen 2 und 3 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(5) Die Zuständigkeit erlischt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und des Absatzes 3 durch Erklärung der Gemeinde, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 durch Erklärung der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der höheren Baurechtsbehörde. Sie erlischt ferner im Falle des Absatzes 2 Satz 1, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die höhere Baurechtsbehörde dies feststellt. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekanntzumachen; es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.
(6) Die Baurechtsbehörden sind für ihre Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Jeder unteren Baurechtsbehörde muß mindestens ein Beamter als Bauverständiger angehören. Er muß mindestens die Befähigung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Hochbau und die erforderliche Erfahrung haben. Die beamteten Fachkräfte zur Beratung und Unterstützung der Landratsämter als Baurechtsbehörden sind vom Landkreis zu stellen.
§ 83 - Aufgaben der Baurechtsbehörden
(1) Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, daß die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung, die Unterhaltung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.
(2) Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bestimmte Aufgaben der Baurechtsbehörden, wie Teile der technischen Prüfung von Bauvorlagen, auf besondere Sachverständige übertragen werden können; sie kann die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen sowie deren Befugnisse und Verpflichtungen regeln.
§ 84 - Mitwirkung der Polizeibehörden und -dienststellen
Die Baurechtsbehörden und die Behörden und Dienststellen der Polizei haben sich gegenseitig zu unterstützen. Die Polizeibehörden und -dienststellen haben die Baurechtsbehörden insbesondere von Vorgängen zu unterrichten, die das Eingreifen der Baurechtsbehörden erfordern.
§ 85 - Sachliche Zuständigkeit
(1) Für den Vollzug baurechtlicher Vorschriften sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Errichtung, die Unterhaltung oder den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 ist die untere Baurechtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) An Stelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde ist die nächsthöhere Baurechtsbehörde, bei den in § 82 Abs. 2 und 3 genannten Gemeinden die untere Verwaltungsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben, gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat; an Stelle einer Verwaltungsgemeinschaft als Baurechtsbehörde ist in diesen Fällen bei Vorhaben sowie bei Einwendungen der Verwaltungsgemeinschaft oder einer Gemeinde, die der Verwaltungsgemeinschaft angehört, die in § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Zweckverbandsgesetzes genannte Behörde zuständig. Für die Behandlung des Bauantrags, die Bauüberwachung und die Bauabnahme gilt Absatz 1.
§ 86 - Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Baurechtsbehörde, in deren Gebiet das Vorhaben durchgeführt wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Baurechtsbehörden zuständig, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Baurechtsbehörde die zuständige Baurechtsbehörde.
SIEBENTER TEIL - Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt - Genehmigungsverfahren
§ 87 - Genehmigungspflichtige Vorhaben
(1) Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 89 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in § 89 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Baugenehmigung bedürfen auch Vorhaben an Kulturdenkmalen oder in ihrer Umgebung, wenn die Vorhaben nach § 89 genehmigungsfrei sind.
(3) §§ 106 und 107 bleiben unberührt.
§ 88 - (aufgehoben)
§ 89 - Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung folgender Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Aborte oder Feuerstätten bis zu 15 m³ umbauten Raums, ausgenommen Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,
- landwirtschaftliche Gewächshäuser ohne Feuerstätten bis zu 3,5 m Höhe,
- Schuppen ohne Feuerstätten im Außenbereich bis zu 50 m² Grundfläche und bis zu 5 m Höhe, die nicht unterkellert sind, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind,
- nichttragende und nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen, wenn für sie eine wärmedämmende, schalldämmende oder feuerwiderstandsfähige Bauart nicht vorgeschrieben ist,
- Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, einschließlich der Verbindungsstücke, soweit es sich um Zimmeröfen, Kochherde, Badeöfen, Waschkessel oder Futterkessel oder um Feuerstätten bis zu 40000 kcal/h Nennheizleistung fürAnlagen zur Verteilung von Wärme- und zur Warmwasserversorgung handelt,
- Gasgeräte und Gasfeuerstätten, einschließlich der Verbindungsstücke, bis zu 75 000 kcal/h Nennheizleistung,
- Blitzschutzanlagen,
- Signalhochbauten, die das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg zu trigonometrischen Beobachtungen vorübergehend errichtet,
- Denkmale und Plastiken bis zu 2 m Höhe sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
- Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen bis zu 3 m Bauhöhe,
- Überbrückungen und Untertunnelungen, wenn sie unter der technischen Leitung einer Behörde ausgeführt werden oder nicht mehr als 3 m Spannweite oder Durchmesser haben,
- Stützmauern
a) auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich, soweit die Stützmauern nicht an öffentlichen Verkehrs- oder Grünanlagen liegen,
b) im übrigen bis zu 1 m Höhe über Gelände,
- Einfriedigungen
a) im Innenbereich an öffentlichenVerkehrs- oder Grünanlagen und in den daran anschließenden unbebaubaren Flächen, insbesondere Vorgärten, bis zu 1 m Höhe über Gelände, sonst bis zu 2 m Höhe über Gelände,
b) im Außenbereich, wenn es sich um nichtgeschlossene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, an öffentlichen Verkehrs- oder Grünanlagen bis zu 1 m Höhe über Gelände, sonst bis zu 2 m Höhe über Gelände,
- ortsfeste Behälter für Wasser oder andere unbrennbare und sonst unschädliche Flüssigkeiten
a) bis zu 50 m³ Fassungsvermögen, wenn die Behälter im oder unmittelbar auf dem Erdboden ruhen,
b) im übrigen bis zu 1 m³ Fassungsvermögen,
- Wasserbecken, ausgenommen Schwimmbecken mit mehr als 50 m³ Fassungsvermögen,
- Fahrsilos und ähnliche Anlagen bis zu 2,5 m Höhe sowie Gärfutterbehälter bis zu 30 m³ Fassungsvermögen,
- ortsgebundene Krane bis zu 1 t Traglast,
- Masten und Unterstützungen
a) für Seilbahnen, die nur zur Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
b) für Leitungen von Verkehrsmitteln,
c) für Fahnen,
- Energie- und Fernmeldeanlagen,
- Abwasserleitungen außerhalb von Grundstücken mit baulichen Anlagen,
- Wasserversorgungsleitungen,
- Be- und Entwässerungsanlagen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen ohne die in Nummer l4 ausgenommenen Behälter,
- Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 200 m³ Rauminhalt und bis zu 2 m Höhenunterschied gegenüber dem Gelände, ausgenommen Aufschüttungen und Abgrabungen des an bauliche Anlagen anschließenden Geländes,
- künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 20 m³ Rauminhalt,
- Wohnwagen auf hierfür genehmigten Campingplätzen,
- Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis zu 100 m² Fläche, ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile,
- Baustelleneinrichtungen einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte,
- Gerüste, ausgenommen mehrgeschossige Schalungsgerüste und Schalungsgerüste von mehr als 5 m Höhe,
- Werbeanlagen im Sinne des § 17 Abs. 1 im Innenbereich
a) an der Stätte der Leistung, wenn sie nur vorüber gehend angebracht oder aufgestellt werden,
b) im übrigen bis zu 0,5 m² Größe,
- Automaten, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
- ortsfeste Behälter für Öl und andere brennbare oder sonst schädliche Flüssigkeiten bis zu 0,3 m³ Fassungsvermögen einschließlich Zapfstellen,
- ortsfeste Behälter für nichtverflüssigte Gase bis zu 5 m³ Fassungsvermögen, soweit der höchstzulässige Betriebsdruck nicht mehr als 0,5 kp/cm² oder das Produkt aus dem höchstzulässigen Betriebsdruck (kp/cm²) und dem Fassungsvermögen (m³) nicht mehr als 1 beträgt,
- ortsfeste Behälter für verflüssigte Gase bis zu 3 m³ Fassungsvermögen,
- ortsfeste Behälter für’feste Stoffe bis zu 5 m³ Fassungsvermögen,
- untergeordnete oder unbedeutende Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 34 bereits aufgeführt sind.
(2) Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten sowie un wesentliche Änderungen an oder in Anlagen und Einrichtungen bedürfen keiner Baugenehmigung. Dies gilt für Nutzungsänderungen nur, wenn für die neue Nutzung keine weitergehenden Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung.
(3) Der Abbruch folgender Anlagen und Einrichtungen be darf keiner Baugenehmigung:
- Gewächshäuser ohne Feuerstätten bis zu 3,5 m Höhe,
- land- oder forstwirtschaftliche Schuppen bis zu 50 m² Grundfläche und bis zu 5 m Höhe,
- freistehende andere Gebäude bis zu 100 m³ umbauten Raums und bis zu 5 m Höhe, ausgenommen notwendige Garagen,
- nichttragende und nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen, wenn für sie eine wärmedämmende, schalldämmende oder feuerwiderstandsfähige Bauart nicht vorgeschrieben ist,
- Blitzschutzanlagen, die nicht nach § 22 Abs. 2 erforderlich sind,
- Stellplätze, ausgenommen notwendige Stellplätze,
- künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 20 m³ Rauminhalt,
- Abwasserleitungen außerhalb von Grundstücken mit baulichen Anlagen,
- alle übrigen Anlagen und Einrichtungen.
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen Anlagen, die im Rahmen eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz errichtet oder abgebrochen werden, ausgenommen Gebäude.
(5) § 87 Abs. 2 und § 106 bleiben unberührt.
§ 90 - Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Sie hat ihn, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, nach Benachrichtigung der Angrenzer (§ 93) mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die oberste Baurechtsbehörde erläßt über Art, Inhalt, Beschaffenheit und Zahl der Bauvorlagen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften.
(3) Zur Beurteilung, wie sich die bauliche Anlage in die Umgebung einfügt, kann verlangt werden, daß sie in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
(4) Bauantrag und Bauvorlagen sind vom Bauherrn und Planverfasser, die von Sachverständigen nach § 79 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen von diesen und vom Planverfasser mit Tagesangabe zu unterschreiben. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann der Nachweis verlangt werden, daß der Bauherr zur Ausführung des Bauvorhabens berechtigt ist.
(5) Bauvorlagen für die Errichtung von Gebäuden müssen von Architekten verfaßt und unterschrieben sein. Dies gilt nicht für
- Wohngebäude mit einem Vollgeschoß bis zu 125 m² Grundfläche,
- eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnitt von Außenwand und Dachhaut,
- landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche,
- Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,
- Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude,
ausgenommen Vorhaben an Kulturdenkmalen oder in ihrer Umgebung.
(6) Absatz 5 gilt nicht für
- Ingenieurbauten und andere Hoch- und Tiefbauten, die wegen ihrer Eigenart von anderen Fachleuten geplant werden,
- Vorhaben, die von Baubeamten mit einer Berufsausbildung nach § 3 des Architektengesetzes geplant werden. Diesen Beamten stehen Personen mit entsprechender Vorbildung gleich, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
§ 91 - Bauvorbescheid
(1) Vor Einreichen des Bauantrags kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt ein Jahr. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
(2) § 90, § 92 Abs. 1, § 93, § 95 Abs. 1 Satz 3 sowie § 99 gelten entsprechend.
§ 92 - Behandlung des Bauantrags
(1) Zum Bauantrag sollen, soweit es für dessen Behandlung notwendig ist, die Behörden und Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird.
(2) Wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen oder wenn der Nachweis nach § 90 Abs. 4 Satz 2 nicht vorliegt, kann die Baurechtsbehörde die Behandlung des Bauantrags aussetzen und nach Ablauf einer angemessenen, dem Antragsteller gesetzten Frist den Bauantrag zurückweisen.
(3) Die Baurechtsbehörde kann für die Prüfung des Bauantrags Sachverständige zuziehen.
(4) Die Genehmigung nach den §§ 16, 22a und § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Genehmigung oder Zustimmung nach diesem Gesetz ein. Die für die gewerberechtliche Genehmigung oder Erlaubnis zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der Baurechtsbehörde der gleichen Verwaltungsstufe. Die Bauüberwachung nach § 102 und die Bauabnahmen nach § 103 obliegen der Baurechtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der höheren Baurechtsbehörde.
§ 93 - Benachrichtigung der Angrenzer
Die Gemeinde hat die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) von dem Bauantrag zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die die Bauvorlagen unterschrieben oder eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben haben oder durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden. Einwendungen der Angrenzer sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich vorzubringen.
§ 94 - Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von baurechtlichen Vorschriften, die als Regel- oder Soll-Vorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, können Ausnahmen gewährt werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Von zwingenden Vorschriften in den §§ 4 bis 72 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn
- Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder
- die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3) Die Befreiung wird von der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Baurechtsbehörde erteilt. Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Erteilung der Befreiung von der Zustimmung der höheren Baurechtsbehörde abhängig machen. Ist eine oberste Landesbehörde Genehmigungsbehörde, so erteilt die oberste Baurechtsbehörde die Zustimmung.
(4) Die oberste Baurechtsbehörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs für genau begrenzte Fälle bestimmen, daß die Zustimmung nach Absatz 3 als allgemein erteilt gilt.
(5) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und unter Bedingungen sowie befristet oder widerruflich erteilt werden.
§ 95 - Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen; sie bedarf der Schriftform. Eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung ist auch Angrenzern und Nachbarn zuzustellen, deren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht entsprochen wird.
(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
(4) Die Baugenehmigung kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden. Die Baugenehmigung von Werbeanlagen und Automaten kann befristet oder widerruflich erteilt werden. Behelfsbauten dürfen nur befristet oder widerruflich genehmigt werden. Nach Ablauf der gesetzten Frist oder nach Widerruf ist die Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen und ein ordnungsgemäßer Zustand herzustellen.
(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Baurechtsbehörde ist, von jeder baurechtlichen Entscheidung durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides und der Pläne zu unterrichten.
(6) Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder Bedingungen, so ist der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung zu erteilen. Der Baufreigabeschein muß die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Bauherrn und des Bauleiters enthalten und ist dem Bauherrn zuzustellen.
(7) Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(8) Vor Baubeginn müssen Grundriß und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück festgelegt sein. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß diese Festlegungen durch einen Sachverständigen vorgenommen oder vor Baubeginn abgenommen werden müssen.
(9) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen Anlage eingeschränkt oder untersagt werden.
§ 96 - Sicherheitsleistung
(1) Die Baurechtsbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.
(2) Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 97 - Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). § 95 gilt entsprechend.
(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile des Vorhabens, auch wenn sie schon ausgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß die zusätzlichen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.
§ 98 - Geltungsdauer der Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb zweier Jahre nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung nicht begonnen oder wenn sie zwei Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden.
§ 99 - Zurücknahme oder nachträgliche Einschränkung der Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung kann zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt werden,
- wenn sie gebietenden Rechtsvorschriften widersprach und noch widerspricht,
- wenn sie auf Grund von Angaben des Antragstellers erteilt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
- wenn und soweit bei einer Änderung des geltenden Rechts von der Genehmigung noch nicht Gebrauch gemacht worden ist und Gründe vorliegen, die nach dem neuen Recht eine Versagung rechtfertigen würden,
- wenn nachträglich Gründe eintreten oder, abgesehen von Nummer 2, der Baurechtsbehörde bekanntwerden, die zur Versagung oder Einschränkung der Genehmigung berechtigt hätten, und wenn die Zurücknahme oder Einschränkung aus den in § 3 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Der Bauherr kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit ihm in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Vermögensnachteile entstanden sind.
(3) Auf Ausnahmen und Befreiungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 100 - Baueinstellung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn
- die Ausführung eines nach § 87 genehmigungspflichtigen oder nach § 107 zustimmungspflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung oder Zustimmung oder entgegen § 95 Abs. 6, 7 oder 8 begonnen wurde,
- das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen (§ 103) oder Nachweise (§ 102 Abs. 2 und 4) oder über die Teilbaugenehmigung (§ 97) hinaus fortgesetzt wurde, oder
- bei der Ausführung eines Vorhabens gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen oder von der erteilten Genehmigung oder Zustimmung abgewichen wird, obwohl es dazu einer neuen Genehmigung oder Zustimmung bedurft hätte.
(2) Werden Bauarbeiten trotz schriftlich oder mündlich verfügter Einstellung fortgesetzt, so kann die Baurechtsbehörde die Baustelle versiegeln und die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Baugeräte, Baumaschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.
§ 101 - Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.
§ 102 - Bauüberwachung
(1) Die Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben ist, soweit erforderlich, zu überwachen. Die Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(2) Die Bauüberwachung erstreckt sich insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung, die Tauglichkeit der Gerüste und Absteifungen sowie auf die Beachtung der Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen Sicherheit. Auf Verlangen der Baurechtsbehörde hat der Bauherr die Brauchbarkeit der Baustoffe und Bauteile nachzuweisen. Die Baurechtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen oder prüfen lassen.
(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Baustellen und Betriebsstätten sowie Einblick in Genehmigungen und Zulassungen, in Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Baustoffen und Bauteilen, in Bautagebücher und vorgeschriebene andere Aufzeichnungen zu gewähren. Der Bauherr hat die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Baurechtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die Grundflächen, Abstände und Höhenlagen der Gebäude eingehalten sind.
(5) Die Baurechtsbehörde kann für die Überwachung technisch schwieriger Bauausführungen besondere Sachverständige zuziehen.
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 finden auf Vorhaben, die unter der Leitung und Bauüberwachung einer mit geeigneten Fachkräften ausgestatteten kirchlichen Baubehörde ausgeführt werden, keine Anwendung.
§ 103 - Bauabnahmen
(1) Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen, mit Ausnahme fliegender Bauten, ist im Rahmen der Bauüberwachung eine Rohbauabnahme und eine Schlußabnahme durch die Baurechtsbehörde erforderlich. Die Baurechtsbehörde kann auf die Rohbauabnahme oder die Schlußabnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der baulichen Anlage eine Verletzung von Recht oder Ordnung nicht zu erwarten ist. Die Baurechtsbehörde kann weitere Abnahmen vorschreiben; sie kann verlangen, daß die Bauarbeiten erst nach diesen Abnahmen fortgesetzt werden.
(2) Der Rohbau ist abzunehmen, sobald die tragenden Teile und die Dachkonstruktion sowie die Schornsteine, Brandwände und Treppenräume errichtet sind. Soweit möglich, sind Bauteile, die für die Standsicherheit, die Feuersicherheit, den Wärmeschutz, den Schallschutz und für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die Tauglichkeit der Schornsteine ist vom Bezirksschornsteinfegermeister zu bescheinigen. Mit dem Innenausbau und dem Verputzen darf erst nach der Rohbauabnahme begonnen werden, soweit die Baurechtsbehörde den Beginn nicht früher gestattet.
(3) Die Schlußabnahme ist nach Abschluß der Bauarbeiten unverzüglich durchzuführen. Zur Schlußabnahme ist die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine mit den Schornsteinanschlüssen vom Bezirksschornsteinfegermeister zu bescheinigen. Bauliche Anlagen dürfen erst nach der Schlußabnahme genutzt werden. Die Baurechtsbehörde kann gestatten, daß die baulichen Anlagen schon vor der Schlußabnahme ganz oder teilweise genutzt werden, wenn eine Verletzung von Recht oder Ordnung nicht zu erwarten ist; bei gewerblichen Anlagen ist hierfür das Einverständnis des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts erforderlich.
(4) Der Bauherr muß die Abnahmen spätestens eine Woche nach dem Abschluß der Arbeiten beantragen.
(5) Über die Abnahme werden auf Antrag Bescheinigungen (Abnahmescheine) ausgestellt.
(6) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
- bei den Abnahmen für bestimmte Bauteile vorn Bauherrn weitere Bescheinigungen vorzulegen sind,
- für Anlagen, die im öffentlichen Interesse ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung erforderlich ist. Dies gilt auch für bestehende Anlagen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Vorhaben, die unter der Leitung und Bauüberwachung einer mit geeigneten Fachkräften ausgestatteten kirchlichen Baubehörde ausgeführt werden, keine Anwendung. Bescheinigungen nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Nr. 1 sind vom Bauherrn einzuholen.
§ 104 - Betreten der Grundstücke und der baulichen Anlagen
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.
(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt - Besondere Verfahrensarten
§ 105 - Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die oberste Baurechtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde auf schriftlichen Antrag eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist und ein öffentliches Interesse vorliegt. Für fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Typengenehmigung zuzustellen. § 90 Abs. 2 und 4 Satz 1, § 92 Abs. 1 bis 3, § 94 sowie § 99 gelten entsprechend.
(3) Die Typengenehmigung kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung, Verwendung oder Überwachung beziehen.
(4) Typengenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland können von der obersten Baurechtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde anerkannt werden.
(5) Die Typengenehmigung macht die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 107 nicht entbehrlich.
(6) Ist eine Typengenehmigung erteilt, so braucht die Baurechtsbehörde das Bauvorhaben nicht auf die Brauchbarkeit für den Verwendungszweck zu prüfen. Die Baurechtsbehörde hat jedoch die Einhaltung der mit der Typengenehmigung verbundenen Auflagen und Bedingungen zu überwachen. Die Baurechtsbehörde kann im Einzelfall weitere Auflagen und Bedingungen erteilen oder die Verwendung genehmigter Typen ausschließen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist.
§ 106 - Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für unbedeutende fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht zu stellen sind und die von Besuchern nicht betreten werden.
(3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die Baurechtsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Baurechtsbehörde zuständig, in deren Gebiet der fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
(4) Die oberste Baurechtsbehörde kann bestimmen, daß Ausführungsgenehmigungen nur durch bestimmte Baurechtsbehörden oder nur durch eine bestimmte Behörde erteilt und die in den Absätzen 7 bis 9 genannten Aufgaben der Baurechtsbehörde durch andere Behörden wahrgenommen werden.
(5) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die drei Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden; zuständig dafür ist die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde. Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Baden-Württemberg.
(6) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines fliegenden Baues an Dritte der Behörde, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat, anzuzeigen. Diese hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(8) Die für die Gebrauchsabnahme zuständige Baurechtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil
- die Betriebs- oder Standsicherheit nicht gewährleistet ist,
- von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird oder
- die Ausführungsgenehmigung abgelaufen ist.
Wird die Aufstellung oder der Gebrauch wegen Mängeln am fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; ist die Beseitigung der Mängel innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten, so ist das Prüfbuch einzuziehen und der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde zuzuleiten.
(9) Bei fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Baurechtsbehörde Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahmen ist in das Prüfbuch einzutragen.
(10) § 90 Abs. 2 und 4 Satz 1, § 92 Abs. 1 bis 3, § 99 sowie § 102 Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 107 - Vorhaben des Bundes und der Länder
(1) Vorhaben des Bundes und der Länder bedürfen keiner Baugenehmigung sowie keiner Überwachung und Abnahme durch die Baurechtsbehörde, wenn der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. Diesen Beamten stehen Personen mit entsprechender Vorbildung gleich, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
(2) Vorhaben nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der höheren Baurechtsbehörde, wenn sie sonst genehmigungspflichtig wären (Zustimmungsverfahren). Bescheinigungen nach § 103 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 1 sind vom Bauherrn einzuholen.
(3) Für das Zustimmungsverfahren gelten § 90 Abs. 2 bis 4, §§ 92 bis 95, 97, § 98 Abs. 1 und 2 und §§ 99 bis 101 entsprechend. Der Antrag auf Zustimmung ist bei der höheren Baurechtsbehörde einzureichen. Die für die Leitung der Entwurfs- und Ausführungsarbeiten Verantwortlichen sind zu benennen. Gemeinde und Baurechtsbehörde sind zu dem Vorhaben zu hören. Über Befreiungen entscheidet auf Antrag die höhere Baurechtsbehörde.
(4) Will die höhere Baurechtsbehörde die Zustimmung versagen oder entgegen der Stellungnahme der Gemeinde Befreiung erteilen, so entscheidet die oberste Baurechtsbehörde.
(5) Vorhaben, die unmittelbar der Landesverteidigung die nen, sind der höheren Baurechtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.
(6) Der öffentliche Bauherr ist dafür verantwortlich, daß Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Dritter Abschnitt - Baulasten
§ 108 - Übernahme von Baulasten
(1) Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 muß vor der Baurechtsbehörde oder vor der Gemeindebehörde abgegeben oder anerkannt werden; sie kann auch in öffentlich beglaubigter Form einer dieser Behörden vorgelegt werden.
(3) Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten gehört werden.
§ 109 - Baulastenverzeichnis
(1) Die Baulasten sind in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).
(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
- andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
- Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
ACHTER TEIL - Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Kosten
§ 110 - Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1) Die oberste Baurechtsbehörde kann im Rahmen des § 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
- die nähere Bestimmung der Anforderungen in den §§ 4 bis 73,
- besondere Anforderungen und Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen nach § 74 für ihre Errichtung, Unterhaltung und Nutzung ergeben,
- besondere technische Anforderungen an die Errichtung und Unterhaltung von baulichen Anlagen und an die zu verwendenden Baustoffe, Bauteile und Bauarten in den Fällen des § 35 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 1, § 41 Abs. 6, § 43 Abs. 8 Satz 2, § 46 Abs. 2 und 9, § 49 Abs. 3 und 5, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 5, § 56 Abs. 11, § 57 Abs. 1, § 64 Abs. 5, § 65 Abs. 5 und § 66 Abs. 2,
- den Wegfall der Genehmigungspflicht.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann wegen der technischen Anforderungen auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 111 - Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können im Rahmen dieses Gesetzes durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
- die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Automaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen und Automaten auch auf deren Art, Größe, Farbe und Anbringungsort beziehen,
- besondere Anforderungen an bauliche Anlagen sowie Werbeanlagen und Automaten, soweit dies zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen erforderlich ist; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Automaten ausgeschlossen und Werbeanlagen und Automaten auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Größen und Farben beschränkt werden,
- die Unzulässigkeit von mehr als einer Antenne auf Gebäuden sowie die Unzulässigkeit von Außenantennen, soweit der Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist,
- die Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen in neuen Baugebieten und Sanierungsgebieten,
- die Zulässigkeit von Anschlägen außerhalb der dafür bestimmten Werbeanlagen,
- die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Abstell- und Lagerplätze, der Camping- und Zeltplätze, der Stellplätze, der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen; dabei kann abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 bestimmt werden, daß Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden dürfen und diese Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt und unterhalten werden müssen,
- größere Grenz- und Gebäudeabstände, als in den §§ 7 und 9 vorgeschrieben, eine andere Verteilung der seitlichen Grenzabstände oder bei Festsetzung einer von der offenen abweichenden Bauweise andere seitliche Grenzabstände als in § 7 vorgeschrieben,
- die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenze von Gebäudehöhen,
- die Festsetzung der Gebäudetiefe als Höchstgrenze.
(2) Durch Satzung kann ferner bestimmt werden, daß
- für genehmigungsfreie bauliche Anlagen, ausgenommen Gebäude nach § 89 Abs. 1 Nr. 1, soweit nicht Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt sind, sowie für Werbeanlagen und Automaten eine Genehmigung erforderlich ist; dies gilt nicht für Gebäude in planungsrechtlich als Gartenhausgebiete festgesetzten Sondergebieten und als Dauerkleingärten festgesetzten Grünflächen,
- im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets für bestehende Gebäude Kinderspielplätze anzulegen und für bestehende bauliche Anlagen unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 Stellplätze oder Garagen her zustellen sind,
- im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigungen bestimmte Stoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen.
(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können in den örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden.
(4) Satzungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch durch die Landkreise für das Kreisgebiet oder für Teile davon erlassen werden, wenn eine einheitliche Regelung erforderlich ist.
(5) Die örtlichen Bauvorschriften werden nach den Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 5 bis 9, des § 9 Abs. 5 und der §§ 12 und 13 des Bundesbaugesetzes erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Baurechtsbehörde. Die oberste Baurechtsbehörde kann diese Zuständigkeit auf andere Baurechtsbehörden übertragen. Örtliche Bauvorschriften können zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden.
§ 112 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- bei der Einrichtung und dem Betrieb der Baustelle § 18 Abs. 3, 4 oder 5 zuwiderhandelt,
- allgemein baurechtlich zugelassene neue Baustoffe oder Bauteile (§ 31), die abweichend von der Zulassung hergestellt worden sind, für den zugelassenen Verwendungszweck vertreibt oder vertreiben läßt oder von allgemein baurechtlich zugelassenen Bauarten (§ 31) abweichend von der Zulassung Gebrauch macht,
- prüfzeichenpflichtige Baustoffe, Bauteile oder Einrichtungen (§ 32) ohne Prüfzeichen verwendet oder ohne Prüfzeichen oder abweichend von den bei seiner Erteilung getroffenen Bestimmungen herstellt und vertreibt oder vertreiben läßt oder sie selbst, ihre Verpackung oder den Lieferschein unberechtigt mit Prüfzeichen versieht,
- überwachungspflichtige Baustoffe, Bauteile oder Einrichtungen (§ 33), ihre Verpackung oder den Lieferschein unberechtigt mit Überwachungszeichen versieht,
- als Bauherr, Planverfasser, Unternehmer oder Bauleiter § 78 Abs. 1, 2, 5 oder 7, § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 oder 4 oder § 81 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach § 87 genehmigungspflichtige Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet oder abbricht oder als Bauherr von der erteilten Genehmigung abweicht, obwohl er dazu einer neuen Genehmigung bedurft hätte,
- entgegen § 95 Abs. 6, 7 oder 8 oder § 103 Abs. 2 Satz 4 Bauarbeiten beginnt oder fortsetzt oder entgegen § 103 Abs. 3 Sätze 3 und 4 bauliche Anlagen nutzt,
- fliegende Bauten entgegen § 106 Abs. 2 ohne Ausführungsgenehmigung aufstellt und in Gebrauch nimmt oder entgegen § 106 Abs. 7 Satz 1 in Gebrauch nimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Anordnung der Baurechtsbehörde zuwiderhandelt,
- einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift oder einer auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnung der Baurechtsbehörde zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde. Hat den vollziehbaren Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.
§ 113 - Kosten
(1) Die Auslagen für die zur Prüfung des Bauantrags erforderlichen Bauvorlagen und Maßnahmen, für die Entnahme von Proben, die Prüfung von Baustoffen und Bauteilen und den Nachweis nach § 102 Abs. 4 sind vom Bauherrn zu tragen.
(2) Die Auslagen, die bei der Zuziehung von Sachverständigen entstehen, können dem Bauherrn auferlegt werden.
(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie für Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die unteren Verwaltungsbehörden maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde wahrgenommen werden, der nach § 82 Abs. 2 und 3 die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde übertragen sind.
NEUNTER TEIL - Änderung anderer Gesetze
§ 114 - Nachbarrechtliche Vorschriften
In das Gesetz über das Nachbarrecht vom 14. Dezember 1959 (Ges. Bl. S. 171) werden hinter § 7 folgende Vorschriften eingefügt:
§ 7a - Gründungstiefe
(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf benachbarten Grundstücken unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks vom Erstbauenden eine solche Ausführung der Gründung verlangen, daß bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.
(2) Dem Erstbauenden sind die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilung der Baugenehmigung mitzuteilen. Er kann unter Setzung einer angemessenen Frist einen Vorschuß oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Wird ein ausreichender Vorschuß oder eine Sicherheitsleistung innerhalb der Frist nicht geleistet, so entfällt die Verpflichtung des Erstbauenden.
(3) Wird die weitergehende Gründung zum Vorteil des Erstbauenden ganz oder teilweise ausgenutzt, so entfällt insoweit die Erstattungspflicht nach Absatz 2. Bereits erstattete Kosten können zurückverlangt werden.
§ 7b - Überbau
(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Untergeordnete Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrößern.
(2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu dulden, daß die Gebäude den baurechtlichen Vorschriften entsprechend durch übergreifende Bauteile angeschlossen werden.
(3) Der Eigentümer des Gebäudes, von dem Bauteile übergreifen, hat dem Eigentümer des Nachbargebäudes den durch den Anschluß nach Absatz 2 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn dieser Maßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.
§ 7c - Hammerschlags- und Leiterrecht
(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu dieSen Zwecken notwendig ist.
(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.
(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.
§ 7d - Benutzung von Grenzwänden
(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, daß die Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand seines Gebäudes befestigt werden, wenn dies zumutbar und die Höherführung zur Betriebsfähigkeit erforderlich ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Eigentümer des höheren Gebäudes auch zu dulden, daß die Reinigung der Schornsteine und Lüftungsleitungen, soweit erforderlich, von seinem Gebäude aus vorgenommen wird und die hierfür nötigen Einrichtungen in oder an seinem Gebäude hergestellt und unterhalten werden.
(3) § 7c Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7e - Leitungen
(1) Wenn der Anschluß eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung oder einen Vorfluter ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist, so hat der Eigentümer des fremden Grundstücks die Benutzung seines Grundstücks insoweit, als es zur Herstellung und Unterhaltung des Anschlusses notwendig ist, zu dulden und entgegenstehende Nutzungsarten zu unterlassen. Überbaute Teile oder solche Teile des fremden Grundstücks, deren Bebauung nach den baurechtlichen Vorschriften zulässig ist, dürfen für den Anschluß nicht in Anspruch genommen werden. Sind auf den fremden Grundstücken Versorgungs- oder Abwasserleitungen bereits vorhanden, so kann der Eigentümer gegen Erstattung der anteilmäßigen Herstellungskosten den Anschluß an diese Leitungen verlangen, wenn dies technisch möglich und zweckmäßig ist.
(2) Ergeben sich nach Verlegung der Leitung unzumutbare Beeinträchtigungen, so kann der Eigentümer des fremden Grundstücks verlangen, daß der Eigentümer des begünstigten Grundstücks auf seine Kosten Vorkehrungen trifft, die solche Beeinträchtigungen beseitigen.
(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des fremden Grundstücks den durch eine Maßnahme nach den Absätzen l und 2 oder durch Beschränkungen der Nutzung oder durch den Betrieb der Leitung entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.
(4) Der Eigentümer eines beanspruchten Grundstücks kann gegen Erstattung der Mehrkosten eine solche Herstellung der Leitung verlangen, daß sein Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann.
(5) Die Kosten für die Unterhaltung gemeinsamer Leitungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind von den beteiligten Eigentümern gemeinsam zu tragen.
§ 115 - (aufgehoben)
ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 116 - Bestehende bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepaßt werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind.
(2) Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, daß auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
- die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit dem beabsichtigten Vorhaben in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
- die Einhaltung dieser Vorschriften bei den von dem Vorhaben nicht berührten Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
§ 117 - Abwicklung eingeleiteter Verfahren
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. § 82 bleibt unberührt.
§ 118 - Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Vorschriften, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
- die bad. Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1935 (GVBl. S. 187) mit Änderungen,
- die württ. Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 333) mit Änderungen,
- die Baupolizei-Verordnung für den Landkreis Hechingen vom 30. Dezember 1957,
- die Baupolizei-Verordnung für den Landkreis Sigmaringen vom 28. Dezember 1957,
- das bad. Ortsstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1936 (GVBl. S. 179) mit Änderungen,
- die Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl.I S. 938),
- die Verordnung über den Abbruch von Gebäuden vom 3 .April 1937 (RGBl.I S. 440),
- die Verordnung über die allgemeine baupolizeiliche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten vom 8. November 1937 (RGBl. I S. 1177),
- die Verordnung über Belichtung und Belüftung von Stallungen landwirtschaftlicher Betriebe vom 19. Januar 1938 (RGBl.I S. 37) mit Änderungen,
- die Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung von öffentlichen Bauten vom 20. November 1938 (RGBl.I S. 1677),
- die Verordnung über Fettabscheider vom 10. April 1940 (RGBl.I S. 634),
- die Verordnung über Grundstückseinrichtungsgegenstände vom 27. Januar 1942 (RGBl.I S.53),
- die Verordnung zur Hebung der baulichen Feuersicherheit vom 20. August 1943 (RGBl.I S.497),
- die Verordnung über Lehmbauten (Lehmbauordnung) vom 4. Oktober 1944 (RGBl.I S. 248),
- die württ. Verordnung zum Vollzug des Gesetzes des Staatsministeriums zur Änderung der Bauordnung vom 27. Juli 1935 (Reg.Bl. S. 181) vom 9. November 1936 (Reg.Bl. S. 120),
- die württ. Verordnung über Spülaborte vom 16. November 1936 (Reg.Bl. S.127),
- die Verordnung über Garagen und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung - RGaO - ) vom 17. Februar 1939 (RGBl.I S.219),
- die Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom 22.August 1942 (RGBl.I S.546),
- § 40 des LandesverWaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (Ges.Bl. S.225),
- die §§ 57 bis 59 des bad. Forstgesetzes vom 15. November 1833 (Reg. Bl. 1834 S. 5) mit Änderungen,
- § 25 des bad. Gesetzes, das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1924 (GVBl. S. 251),
- die bad. Aufzugsverordnung vom 16. Februar 1927 (GVBl. S. 29) mit Änderungen,
- die württ. Aufzugsverordnung vom 27. Juli 1928 (Reg.Bl. S. 309) mit Änderungen,
- das bad. Gesetz, die Anlage und den Betrieb der Dampf kessel betreffend, vom 22. Januar 1874 (GVBl. S. 123),
- die bad. Verordnung, die Dampfkesselaufsicht betreffend, vom 27. April 1910 (GVBl. S. 167) mit Änderungen,
- die württ. Verfügung über die Dampfkessel vom 27. Juli 1911 (Reg. Bl. S. 251) mit Änderungen.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen ist, tre ten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Bebauungspläne (Ortsstraßenpläne), die nach Erlaß des württ.-bad. Aufbaugesetzes vom 18.August 1948 (Reg.Bl. S. 127) und des bad. Aufbaugesetzes vom 25. November 1949 (GVBl. 1950 S. 29) festgestellt worden sind, gelten als rechts wirksam erlassen, wenn sie vom Gemeinderat oder von der unteren Verwaltungsbehörde festgestellt worden sind.
(4) Gemeindebauordnungen oder Bauvorschriften in Bebauungsplänen, die von den Landratsämtern des Regierungsbezirks Südbaden abweichend von § 15 Abs. 1 des Polizeigesetzes mit Zustimmung des Gemeinderats erlassen worden sind, gelten als rechtswirksam erlassen.
(5) Verordnungen und Satzungen, die auf Grund der in Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind, bleiben, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bis zum Erlaß neuer Vorschriften in Kraft.
(6) Auf Polizeiverordnungen, die auf Grund der bad. Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1935 (GVBl. S. 187) mit Änderungen erlassen worden sind und nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes als Bebauungspläne weitergelten, sind die Vorschriften des Polizeigesetzes über Polizeiverordnungen nicht anzuwenden.
§ 119 - Inkrafttreten *
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder örtlichen Bauvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 6. April 1964 (Ges.Bl. S. 151).