Photovoltaik-Pflicht-Verordnung - Baden-Württemberg (01.01.2022)
Auf Grund von § 8e Nummer 1, 2 und 4 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 937) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen, dem Ministerium für Finanzen, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, dem Ministerium für Verkehr sowie dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen verordnet:
§ 1 - Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung trifft nähere Regelungen zu den Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen beim Neubau von Nichtwohngebäuden und von offenen Parkplätzen sowie zu möglichen Ersatzmaßnahmen und deren Vollzug nach §§ 8a bis 8c KSG BW, die bei einer Bauantragstellung ab dem 1. Januar 2022 oder ab diesem Zeitpunkt bei Eingang der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren von Bauherren und den zuständigen Baurechts- und Straßenbaubehörden zu berücksichtigen sind.
§ 2 - Ergänzende Begriffsbestimmungen
(1) Außenflächen eines Gebäudes sind alle Bestandteile der Gebäudehülle, die sich an den Außenseiten des Gebäudes befinden, mit Ausnahme der Dachfläche.
(2) Eine Dachfläche oder Gesamtdachfläche ist die Summe aller Einzeldachflächen eines Gebäudes.
(3) Einzeldachflächen sind zusammenhängende Teilflächen einer Gesamtdachfläche, die durch sie umschließende Dachkanten voneinander abgrenzbar sind.
(4) Die Kosten einer Photovoltaikanlage setzen sich aus den Planungskosten sowie den Kosten für Module, die notwendige Unterkonstruktion, Wechselrichter, Messeinrichtungen und Netzanschluss sowie den Montagekosten und den sonstigen Systemkosten zusammen, die bedingt durch die Photovoltaikanlage für bau- oder elektrotechnische Maßnahmen aufgewendet werden müssen. Zu den sonstigen Systemkosten nach Satz 1 zählen insbesondere erforderliche Mehraufwendungen für Brandschutz, Sicherheit und Statik.
(5) Notwendige Nutzungen sind Nutzungen einer Dach- oder Parkplatzfläche, die nach der jeweiligen Zwecksetzung für die Nutzung des Gebäudes oder Parkplatzes, deren Betrieb und allgemeine Instandhaltung erforderlich sind.
(6) Teildachflächen sind Teilflächen einer Einzeldachfläche, die sich durch die Art ihrer Nutzung voneinander unterscheiden.
(7) Eine unmittelbare räumliche Umgebung zu einem Gebäude ist gegeben, wenn eine Photovoltaik- oder solarthermische Anlage auf demselben oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände installiert wird.
§ 3 - Optimierungsgebot
Dach- und Parkplatzflächen sollen unter Berücksichtigung notwendiger Nutzungen grundsätzlich so geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Solarnutzung so weit wie möglich eignen.
§ 4 - Mindestanforderungen für zur Solarnutzung geeignete Dachflächen
(1) Eine Dachfläche gilt als zur Solarnutzung geeignet, wenn
- mindestens eine ihrer Einzeldachflächen eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 Quadratmetern hat und eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweist oder bei einer Neigung von 20 bis 60 Grad nach Westen, Osten und allen dazwischenliegenden Himmelsrichtungen zur südlichen Hemisphäre ausgerichtet ist (Standardnachweis) oder
- mindestens eine Teildachfläche dieser Einzeldachflächen eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 Quadratmetern aufweist, hinreichend von der Sonne beschienen, hinreichend eben und keiner notwendigen Nutzung vorbehalten ist, die einer Solarnutzung entgegensteht (erweiterter Nachweis).
(2) Eine Teildachfläche ist hinreichend von der Sonne beschienen, wenn diese nicht oder nur geringfügig verschattet ist. Teildachflächen gelten als nur geringfügig verschattet, wenn die Jahressumme der auf sie fallenden solaren Einstrahlungsmenge mindestens 75 Prozent im Vergleich zu der Einstrahlungsmenge einer unverschatteten Fläche mit einer Neigung von 35 Grad in Richtung Süden beträgt.
(3) Hinreichend eben sind plane zweidimensionale Teildachflächen, auch wenn ihre Oberfläche raue dreidimensionale Anteile aufweist, einschließlich untergeordneter technischer und baulicher Konstruktionen und Einrichtungen bis zu einer Höhe von 0,2 Metern, die der einfachen technischen Installation von Photovoltaikmodulen auf marktüblichen Montagegestellen nicht entgegenstehen.
(4) Als für eine Solarnutzung ungeeignet gelten:
- unterirdische Bauten,
- fliegende Bauten,
- Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern,
- Gebäude mit Dachflächen, die im Rahmen der notwendigen Nutzung temporär entfernt oder bewegt werden müssen,
- Gebäude, die in den Anwendungsbereich gemäß § 1 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störausfallwirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird,
- Gebäude mit Dachflächen, auf denen eine Solarnutzung unter Berücksichtigung der typischen Gebäudenutzung eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt, und
- Bauvorhaben, die über keinen Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz verfügen und deren Netzanschluss nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026, 3056) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung verweigert wird.
§ 5 - Mindestanforderungen für zur Solarnutzung geeignete Stellplatzflächen
(1) Stellplatzflächen sind zur Solarnutzung geeignet, wenn diese ausschließlich für Personenkraftwagen vorgesehen sind, eine Neigung der Parkplatzfläche von nicht mehr als 10 Grad zur Waagerechten aufweisen und mindestens vier Stellplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet sind.
(2) Als für eine Solarnutzung ungeeignet gelten:
- Flächen, die nur vorübergehend oder nur zu bestimmten Anlässen als Parkplatz und sonst anderweitig genutzt werden,
- Parkplatzflächen, die in den Anwendungsbereich gemäß § 1 der Störfall-Verordnung fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störausfallwirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird,
- Parkplatzflächen, auf denen eine Solarnutzung unter Berücksichtigung der typischen Parkplatznutzung eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt,
- nicht überdachte Parkplatzflächen auf Parkhäusern und auf sonstigen Gebäuden mit Parkdecks, die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans befinden, in dem die Zahl der Vollgeschosse als Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807) geändert worden ist, festgesetzt ist,
- Parkplatzflächen in Tiefgaragen und in geschlossenen Garagen und
- Bauvorhaben, die über keinen Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz verfügen und deren Netzanschluss nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verweigert wird.
§ 6 - Umfang der Mindestnutzung
(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 und § 8b Satz 1 KSG BW sind Photovoltaikanlagen mit einer Modulfläche in folgendem Mindestumfang zu installieren:
- im Standardnachweis 60 Prozent der nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 zur Solarnutzung geeigneten Einzeldachflächen,
- im erweiterten Nachweis 75 Prozent der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zur Solarnutzung geeigneten Teildachflächen oder
- 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Stellplatzflächen.
(2) Der Umfang der Mindestnutzung nach Absatz 1 ist im Einzelfall so weit zu reduzieren, dass die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie oder eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruchs gegeben sind.
(3) Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung und ist diese auf einer zur Solarnutzung geeigneten Einzeldachfläche oder Teildachfläche zu erfüllen, so verringert sich der Umfang der Mindestnutzung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für diese Einzeldachfläche oder Teildachfläche jeweils um die Hälfte.
(4) Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 8a Absatz 3 KSG BW ersatzweise eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung zu installieren, ist zur Anrechnung des hierdurch in Anspruch genommenen Flächenanteils nach Absatz 1 auf die Kollektorfläche abzustellen.
§ 7 - Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
(1) Die Pflichterfüllung ist nach § 8a Absatz 7 KSG BW mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, wenn hierdurch die Durchführbarkeit des betroffenen Bauvorhabens insgesamt oder bei unbilliger Härte in sonstiger Weise gefährdet ist.
(2) Die Durchführbarkeit eines Bauvorhabens gilt im Sinne des Absatzes 1 als insgesamt gefährdet, wenn die Kosten einer Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Baukosten eines Bauvorhabens folgende Schwellenwerte übersteigen:
- 20 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche installiert werden müssen, oder
- 30 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche installiert werden müssen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben, soll von der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Antrag nach § 8a Absatz 7 KSG BW teilweise befreit werden. Die teilweise Befreiung soll soweit erfolgen, dass die Kosten einer Photovoltaikanlage nicht mehr als die in Absatz 2 aufgeführten Schwellenwerte betragen.
(4) Befreiungsanträge nach § 8a Absatz 7 KSG BW sind bei der zuständigen Behörde zusammen mit der Einreichung der Bauvorlagen zu stellen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen, aus denen sich der mit den Kosten einer Photovoltaikanlage verbundene prozentuale Mehraufwand im Verhältnis zu den Kosten des betroffenen Bauvorhabens ergibt. Geeignete Nachweise nach Satz 1 sind insbesondere
- aufgeschlüsselte Angaben der gesamten Kosten einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 2 Absatz 4 und
- aufgeschlüsselte Angaben der gesamten Kosten zur Planung und Errichtung des betroffenen Nichtwohngebäudes oder Parkplatzes ohne die Grundstückskosten.
Nach Satz 2 aufgeschlüsselte Kostenangaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(5) Die zuständige Behörde kann als Nachweis der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 die Vorlage einer Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige auf Kosten des Bauherrn verlangen. Qualifizierte Sachverstände nach Satz 1 sind:
- die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
- Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.
§ 8 - Erweiterter Nachweis; Dachplan
(1) Wird im erweiterten Nachweisverfahren eine zur Solarnutzung geeignete Dachfläche anhand einer oder mehrerer ihrer Teildachflächen bemessen, so sind die sich hierfür aus § 4 Absatz 1 Nummer 2 ergebenden Voraussetzungen durch einen vom Entwurfsverfasser zu erstellenden Dachplan nachzuweisen. Für die Zuziehung von Sachverständigen gilt § 43 Abs. 2 LBO entsprechend. Der Dachplan ist gemeinsam mit dem Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach § 8a Absatz 1 Satz 3 KSG BW bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Der Dachplan gliedert sich in einen zeichnerischen und einen textlichen Teil. Der zeichnerische Teil des Dachplans ist aus dem Lageplan nach § 4 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung zu entwickeln.
(3) Die zuständige Behörde kann für den Dachplan einen anderen Maßstab als 1:500 beim Lageplan verlangen oder zulassen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich oder ausreichend ist. Der Entwurfsverfasser hat die Übereinstimmung des zeichnerischen Teils mit dem Lageplan zu bestätigen.
(4) Im textlichen Teil des Dachplans sind zu erläutern:
- die Größe der unterschiedlichen Einzeldachflächen und Teildachflächen in Quadratmetern,
- die Gründe einer fehlenden Solareignung von Teildachflächen, wobei das Optimierungsgebot nach § 3 in der Begründung zu berücksichtigen ist, und der Nachweis, dass eine Teildachfläche nicht im Sinne des § 4 Absatz 2 hinreichend von der Sonne beschienen ist, durch eine geeignete Berechnung.
§ 9 - Textform
Nachweise der Pflichterfüllung nach § 8a Absatz 1 Satz 3 KSG BW, Befreiungsanträge nach § 8a Absatz 7 KSG BW und qualifizierte Sachverständigennachweise nach § 7 Absatz 5 bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches und können somit digital auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Das Umweltministerium kann auf seiner Internetseite Muster für Befreiungsanträge und sonstige Nachweise und Erklärungen zur Verfügung stellen.
§ 10 - Prüfmaßstab
Bauherren haben sicherzustellen, dass die sich aus den §§ 8a und 8b KSG BW sowie dieser Rechtsverordnung ergebenden Pflichten eingehalten werden. Die zuständige Behörde unterzieht Nachweise der Pflichterfüllung nach § 8a Absatz 1 Satz 3 KSG BW, Befreiungsanträge nach § 8a Absatz 7 KSG BW, qualifizierte Sachverständigennachweise nach § 7 Absatz 5, Dachpläne nach § 8 und sonstige Nachweise des Bauherrn bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben einer Plausibilitätskontrolle. Bestehen Anhaltspunkte für eine Nichterfüllung von Pflichten, kann die zuständige Behörde das Bauvorhaben einer Inaugenscheinnahme unterziehen. Wird eine Nichterfüllung von Pflichten festgestellt, weist die zuständige Behörde den Bauherrn auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.