Polizeiverordnung über technische Bühnenvorstände - Baden-Württemberg (04.10.1960)
Auf Grund von § 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs, § 108 Ziff. 2 des bad. Polizeistrafgesetzbuchs, Art. 32 Abs. 1 Ziff. 5 des württ. Polizeistrafgesetzes, § 14 des preuß. Polizeiverwaltungsgesetzes und §§ 10 Abs. 2, 13, 54 Abs. 1 des Polizeigesetzes wird verordnet:
§ 1 - Technische Leitung von Bühnenbetrieben
(1) In jedem Bühnenbetrieb müssen während der Aufführungen, der Proben und des sonstigen technischen Betriebs ein Theater-(Bühnen-)meister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein, die für den ordnungsmäßigen Betrieb verantwortlich sind. Für ihre Anstellung und Anwesenheit haben der Unternehmer und der Veranstalter zu sorgen.
(2) Für Proben ohne Dekoration und ohne Beleuchtung genügt die Anwesenheit eines Meisters. Für andere Proben genügt die Anwesenheit eines Meisters, wenn er die Eignung als Theater-(Bühnen-)meister und als Beleuchtungsmeister besitzt.
(3) Bei Bühnen mit einer Grundfläche bis zu 150 qm kann die Kreispolizeibehörde zulassen, daß nur ein Theater-(Bühnen-)meister oder ein Beleuchtungsmeister oder kein Meisteranwesend ist, wenn dadurch Gefahren für Leben und Gesundheit nicht zu befürchten sind.
§ 2 - Technische Bühnenvorstände
(1) Als Theater-(Bühnen-)meister oder Beleuchtungsmeister darf nur beschäftigt werden, wer ein entsprechendes Befähigungszeugnis (§ 3) besitzt.
(2) Als technischer Direktor, technischer Oberleiter oder Leiter oder technischer Inspektor darf nur angestellt werden, wer die Befähigungszeugnisse als Theater-(Bühnen-)meister und als Beleuchtungsmeister (§ 3) besitzt.
§ 3 - Befähigungszeugnis
(1) Befähigungszeugnisse sind amtliche Nachweise über die Eignung zur Leitung eines technischen Bühnenbetriebs als Theater-(Bühnen-)meister oder als Beleuchtungsmeister, die von einer deutschen Behörde, bei der eine Prüfstelle eingerichtet war oder ist,
a) bis zum 8. Mai 1945 oder
b) nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Land Berlin erteilt worden sind oder erteilt werden.
(2) Den Befähigungszeugnissen im Sinne des Abs. 1 sind gleichgestellt andere amtliche Nachweise über die Eignung zur Leitung eines technischen Bühnenbetriebs, die von einer Behörde im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Land Berlin, bei der eine Prüfstelle für technische Bühnenvorstände eingerichtet ist, als gleichwertig anerkannt und mit einem Gültigkeitsvermerk versehen worden sind oder versehen werden.
§ 4 - Vorlagepflicht
Das Befähigungszeugnis ist den Beauftragten der Polizeibehörden und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzulegen.
§ 5 - Ungültigkeitserklärung
(1) Das Befähigungszeugnis kann für ungültig erklärt werden, wenn der Inhaber
a) wiederholt gegen die bei Bühnenbetrieben einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften verstoßen hat,
b) wegen eines Verbrechens oder vorsätzlich begangenen Vergehens gerichtlich bestraft worden ist oder
c) körperlich oder geistig untauglich ist, seine Aufgaben ordnungsmäßig wahrzunehmen.
(2) Das Befähigungszeugnis ist der Behörde abzuliefern, die es für ungültig erklärt hat.
(3) Teilt eine Behörde eines anderen Bundeslandes oder des Landes Berlin mit, daß ein Befähigungszeugnis für ungültig erklärt worden ist, so wird die Ungültigkeitserklärung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgemacht.
§ 6 - Zuständigkeit
(1) Befähigungszeugnisse und Gültigkeitsvermerke erteilen die Behörden, bei denen Prüfstel1en eingerichtet sind. Sie sind auch zuständig, Befähigungszeugnisse, die sie erteilt oder mit einem Gültigkeitsvermerk versehen haben, für ungültig zu erklären oder von ihnen Zweitschriften zu erteilen. Die gleiche Befugnis haben sie für Befähigungszeugnisse,die eine nicht mehr bestehende oder eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder des Landes Berlin befindliche Behörde erteilt hat.
(2) Für die Ausbildung und Prüfung gelten die Vorschriften der Länder, in denen Prüfstellen eingerichtet sind. Die Namen dieser Länder, die Anschriften der Behörden, bei denen die Prüfstellen eingerichtet sind und Hinweise auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Länder werden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht.
§ 7 - Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 oder 4 der Polizeiverordnung werden nach § 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuches und in den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden nach § 108 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzbuchs von Baden, in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern mit Ausnahme der Landkreise Hechingen und Sigmaringen nach Art. 32 Abs. 1 Ziff. 5 des württ. Polizeistrafgesetzes und in den Landkreisen Hechingen und Sigmaringen mit Geldstrafe bis zu 150.- DM, in besonderen schweren Fällen mit Haft bis zu zwei Wochen bestraft.
§ 8 - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündungin Kraft.
(2) Die Polizeiverordnung über die Prüfung der technischen Bühnenvorstände vom 25. Juni 1940 (RGBl. I S. 920) und die Prüfungsordnung für technische Bühnenvorstände vom 25. Juni 1940 (RMBliV Sp. 1268) werden aufgehoben.
Stuttgart, den 3. Oktober 1960