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Allgemeine Ausführungsverordnung zur LBO - Baden-Württemberg (13.02.1982)


§ 1 - Abstände von Eisenbahnanlagen

(zu § 4 Abs. 5 LBO)

(1) Aus Gründen des Brandschutzes müssen Gebäude mindestens 4 m und, soweit die festgelegte Geländeoberfläche tiefer als die Schienenoberkante liegt, mindestens 5 m von der nächsten Gleisachse einer Eisenbahnanlage entfernt sein. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude in allen wesentlichen Teilen feuerbeständig hergestellt sind. Öffnungen in den der Gleisachse der Eisenbahnanlage zugewandten Außenwänden sind innerhalb der in Satz 1 geforderten Mindestabstände nur zulässig, wenn sie durch nicht zu öffnende Verglasungen geschlossen sind. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 3 können für Gebäude gestattet werden, die ihrer Zweckbestimmung nach in nächster Nähe der Eisenbahnanlage errichtet werden müssen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Gebäude und Öffnungen, soweit die festgelegte Geländeoberfläche oder die Unterkante der Öffnungen mindestens 7 m über der Schienenoberkante liegt.

(2) Gebäude mit weicher Bedachung oder mit erhöhter Brandgefahr müssen von der nächsten Gleisachse einer Eisenbahnanlage mindestens 25 m entfernt sein. Soweit bei diesen Gebäuden die festgelegte Geländeoberfläche tiefer als die Schienenoberkante liegt, ist der Abstand um das Eineinhalbfache des Höhenunterschiedes zu vergrößern. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

§ 1 a - Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(zu § 6 und § 22 Abs. 1 LBO)

(1) Bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen müssen die hinter den Gebäuden liegenden Grundstücksteile von einer öffentlichen Straße aus über einen möglichst gradlinigen, mindestens 1,20 m breiten und 2 m hohen Zugang für die Feuerwehr erreichbar sein, wenn die Feuerwehr nicht auf andere Weise zu diesen Grundstücksteilen gelangen kann. Die Zugänge (Satz 1, Halbsatz 1) dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden. Für Türöffnungen in diesen Zugängen genügt eine lichte Breite von 1 m.

(2) Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster in den Vollgeschossen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, muß mindestens vor einer Außenwand mit solchen Fenstern eine befestigte, mindestens 3 m breite Fläche vorhanden sein, die das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen unter allen notwendigen Fenstern in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m von dem am weitesten auskragenden Bauteil dieser Außenwand ermöglicht. Ist eine Rettung von Menschen außer über den Treppenraum nur von einer bestimmten Gebäudeseite aus möglich, so kann verlangt werden, daß die befestigte Fläche an dieser Gebäudeseite anzulegen ist.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 können gestattet werden bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster in den Vollgeschossen nicht mehr als 11 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, wenn die örtliche Feuerwehr über ausreichend hohe tragbare Leitern für die Brandbekämpfung und für Rettungsmaßnahmen verfügt.

(4) Die Flächen nach Absatz 2 müssen von einer öffentlichen Straße aus über eine für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigte, mindestens 3 m breite und 3,50 m hohe Zufahrt erreichbar sein. Die Zufahrten sind freizuhalten.

(5) Bei Gebäuden, die ganz oder teilweise mehr als 50 m von einer öffentlichen Straße entfernt sind, können zu den vor und hinter den Gebäuden liegenden Grundstücksteilen Zufahrten verlangt werden, deren Befestigung und deren Maße den Zufahrten nach Absatz 4 entsprechen.

§ 1 b - Kinderspielplätze

(zu § 13 Abs. 2 LBO)

(1) Kinderspielplätze sollen in sonniger Lage und möglichst windgeschützt angelegt werden. Sie müssen von anderen Anlagen, von denen Gefahren oder erhebliche Störungen ausgehen können, ausreichend entfernt oder gegen sie abgeschirmt und für die Kinder gefahrlos zu erreichen sein.

(2) Kinderspielplätze müssen nur für Wohnungen mit mindestens drei Wohn- und Schlafräumen angelegt werden. Die nutzbare Fläche der Kinderspielplätze muß bei Wohnungen mit drei Wohn- und Schlafräumen 3 m² je Wohnung, bei Wohnungen mit mehr als drei Wohn- und Schlafräumen zusätzlich 2 m² je weiteren Wohn- oder Schlafraum, mindestens jedoch 30 m² betragen. Kinderspielplätze sollen zu mindestens 15 v.H. der vorgeschriebenen Mindestgröße als Sandspielfläche angelegt werden. In der Nähe der Sandspielfläche soll ein von Kindern benutzbarer Wasseranschluß vorhanden sein.

(3) Kinderspielplätze sind mit mindestens einem Spielgerät, bei mehr als 60 m² vorgeschriebener Mindestgröße mit mindestens zwei Spielgeräten und außerdem mit Sitzgelegenheiten für Erwachsene auszustatten; für je angefangene 10 m² der vorgeschriebenen Mindestgröße des Kinderspielplatzes soll mindestens eine Sitzgelegenheit vorhanden sein. Kinderspielplätze, die starker Sounenbestrahlung ausgesetzt sind, müssen mit Bäumen bepflanzt oder mit schattenspendenden Einrichtungen versehen werden. Beträgt die vorgeschriebene Mindestgröße des Kinderspielplatzes mehr als 200 m², so soll der Kinderspielplatz in Spielbereiche für Kinder bis zu 6 Jahren und für Kinder von mehr als 6 bis zu 12 Jahren getrennt werden; die Spielbereiche müssen entsprechend dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis der Altersgruppen angelegt und ausgestattet werden. Die Spielbereiche für Kinder bis zu 6 Jahren sollen von den Wohnungen aus einsehbar und nicht weiter als 75 m von den Wohngebäuden entfernt sein; die Spielbereiche für Kinder von mehr als 6 bis zu 12 Jahren sollen nicht weiter als 300 m von den Wohngebäuden entfernt sein.

§ 2 - Baustelle

(zu § 18 Abs. 1 bis 3 LBO)

(1) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, wie Abgrenzung der Gefahrenzone und Aufstellen von Warnungszeichen oder Warnposten. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem dichten, mindestens 1,80 m hohen Bauzaun abzuschranken, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Sachen zu versehen und an der Verkehrsfläche zu beleuchten.

(2) Soll öffentlicher Verkehrsraum in Anspruch genommen werden oder erfordert die Einrichtung oder der Betrieb der Baustelle straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, so ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen, die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Vor Beginn von Bauarbeiten ist die Lage der im Bereich der Baustelle liegenden unterirdischen Leitungsanlagen festzustellen und, soweit erforderlich, deren Verlegung zu veranlassen.

§ 3 - Brandschutz

(zu § 22 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 4 und § 42 Abs. 2 LBO)

(1) Rohrleitungen, die durch Decken hindurchgeführt werden, für die feuerhemmende oder feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist, müssen mindestens aus schwer entflammbaren Baustoffen bestehen oder feuerhemmend ummantelt sein, wenn die Möglichkeit einer Brandübertragung nicht auf andere Weise verhindert wird.

(2) Bei Außenwänden von Hochhäusern müssen zwischen den Öffnungen verschiedener Geschosse gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile so angeordnet werden, daß der überschlagsweg für ein Feuer mindestens 1 m beträgt; größere Feuerüberschlagswege können bei Hochhäusern besonderer Nutzung verlangt werden.

(3) Hochhäuser müssen in jedem notwendigen Treppenraum eine trockene Steigleitung haben. Bei Hochhäusern besonderer Nutzung kann statt der trockenen eine nasse Steigleitung verlangt werden. Die Steigleitungen müssen einen lichten Durchmesser von mindestens 80 mm haben; in den drei obersten Vollgeschossen können geringere Durchmesser gestattet werden. Die Steigleitungen sind vom zweiten Vollgeschoß an in jedem Geschoß mit Absperrventilen und mit C-Festkupplungen nach DIN 14307 auszustatten. Trockene Steigleitungen sind im Freien oder zu ebener Erde im Treppenraum in der Nähe des Eingangs mit zwei B-Anschlüssen nach DIN 14308 zu versehen; der Anschluß ist zu kennzeichnen. In trockenen Steigleitungen, die zwischen den unteren B-Anschlüssen und der obersten Entnahmestelle höher als 65 m sind, sind Wasserdruckerhöhungsanlagen einzubauen, die an eine Notstromanlage anzuschließen sind; dasselbe gilt für nasse Steigleitungen, wenn am höchsten Punkt der Steigleitung bei Anschluß eines C-Strahlrohrs nach DIN 14365 ein Wasserdruck von weniger als 3 bar vorhanden ist.

(4) Bei Hochhäusern besonderer Nutzung können weitere Feuerlöscheinrichtungen sowie Feuermeldeeinrichtungen verlangt werden.

(5) An den Eingängen von Hochhäusern sind an gut sichtbarer Stelle ein Lageplan und Grundrißpläne anzubringen, aus denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen ersichtlich sind.

§ 4 - Umwehrungen

(zu § 26, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 5 LBO)

(1) Auf überbauten Grundstücken sind begehbare, für den Aufenthalt von Menschen bestimmte Flächen baulicher Anlagen, wenn sie an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren; dies gilt für Verkehrsflächen auf überbauten Grundstücken entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der begehbaren Fläche oder der Verkehrsfläche widerspricht, wie bei Verladerampen, Kaianlagen, Schwimmbecken und Klärbecken.

(2) Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen in oder an begehbaren Decken sind zu umwehren, wenn sie nicht begehbar sind und weniger als 50 cm aus diesen Decken herausragen. Dasselbe gilt für Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen in oder an Dachflächen nach § 43 Abs. 5 LBO.

(3) Untergeschoßlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen in oder an öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(4) Umwehrungen nach Absatz 1 müssen mindestens 90 cm, bei Flächen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sowie bei offenen Gängen zu Sicherheitstreppenräumen mindestens 1,10 m hoch sein. Umwehrungen nach Absatz 2 und 3 müssen mindestens 90 cm hoch sein. Öffnungen zwischen der Vorderkante der zu sichernden Flächen und davorliegenden Umwehrungen dürfen, waagerecht gemessen, nicht breiter als 6 cm sein.

(5) Für Treppengeländer gilt § 8 Abs. 5.

(6) In Räumen, deren Fußboden mehr als 1 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen Brüstungen für Fenster und ähnliche lichtdurchlässige Flächen, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fenstersims gemessen, mindestens 80 cm, wenn der Fußboden mehr als 12 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, mindestens 90 cm hoch sein. Wird anstelle der Brüstung ein Geländer ausgeführt, so muß seine Höhe das in Satz 1 genannte Maß um mindestens 10 cm überschreiten. Bei Öffnungen zu Balkonen und ähnlichen, durch Umwehrungen zu sichernden Flächen gilt Satz 1 und 2 nicht. Von den Anforderungen nach Satz 1 und 2 können Ausnahmen gestattet werden, wenn ein annähernd gleicher Schutz vorhanden ist.

(7) In Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muß, müssen notwendige Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen, wenn die Absturzhöhe von der zu umwehrenden Fläche mehr als 1 m beträgt, so ausgebildet sein, daß Kindern das Durch- und Oberklettern erschwert ist.

§ 5 - Bauteile an und in öffentlichen Verkehrsflächen

(zu § 26 Abs. 2 LBO)

(1) Türen und Tore dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen. Fenster, Fenstertüren und Fensterläden dürfen bis zu einer Höhe von 2,50 m über öffentlichen Gehwegen und bis zu einer Höhe von 4,50 m über öffentlichen Fahrbahnen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen.

(2) Bauteile dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen; ausgenommen sind untergeordnete Bauteile, wie Gesimse und Fensterbänke bis zu 10 cm Ausladung.

(3) Bis zu einer Höhe von 3 m über öffentlichen Gehwegen kann gestattet werden, daß Gebäudesockel höchstens 10 cm, andere Bauteile, Werbeanlagen und Automaten höchstens 30 cm in den öffentlichen Gehweg hineinragen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

(4) In einer Höhe von mehr als 3 m über öffentlichen Gehwegen kann gestattet werden, daß Bauteile und Vorbauten höchstens 1,20 m vor die Gebäudefront und bis zu 70 cm vom Fahrbahnrand entfernt vortreten; dies gilt auch für Werbeanlagen. Bei Vordächern kann eine größere Ausladung gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen und die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

(5) Es kann gestattet werden, daß die Öffnungen von Untergeschoßlichtschächten und Betriebsschächten bis zu 70 cm in den öffentlichen Gehweg hineinragen.

(6) Von der öffentlichen Verkehrsfläche abwärtsführende Stufen dürfen erst in 30 cm Entfernung von der Verkehrsfläche beginnen.

(7) Feste Sonnenschutzdächer dürfen in einer Höhe von 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und müssen vom Fahrbahnrand mindestens 70 cm entfernt bleiben. Bei beweglichen Sonnenschutzdächern genügt eine Höhe von 2,20 m und ein Abstand von 50 cm.

§ 5 a - Verkleidungen, Dämmschichten, Wandoberflächen, Deckenbeläge

(zu § 35 Abs. 3 und § 41 Abs. 6 LBO)

(1) Verkleidungen aus Baustoffen, die brennend abfallen oder abtropfen können, sind an Außenwänden von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß unzulässig. Verkleidungen an Außenwänden von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. An Außenwänden von Hochhäusern müssen sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Wände Öffnungen haben. Die Unterkonstruktion der Verkleidungen muß aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen, die Halterungen und Befestigungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Hohlraum hinter Verkleidungen, der bei Verwendung brennbarer Baustoffe nicht breiter als 4 cm sein soll, ist gegen Fenster- und Türöffnungen durch nichtbrennbare Baustoffe abzuschließen.

(2) Dämmschichten auf oder in Wänden von Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen, die feuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen müssen sie mindestens den Anforderungen genügen, wie sie für Verkleidungen in Absatz 1 Sätze 2 und 3 festgelegt sind. In mehrschaligen Wandtafeln mit mindestens einer feuerbeständigen Schale aus mineralischen Baustoffen dürfen Dämmschichten jedoch aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Dämmschicht im übrigen durch Schalen aus mineralischen Baustoffen von mindestens 6 cm Gesamtdicke vor einer Entflammung geschützt ist; leichtentflammbare Baustoffe dürfen verwendet werden, wenn sie in jeder Wandtafel zusätzlich an den Schinalseiten durch mindestens 2 cm breite mineralische Baustoffe abgeschlossen sind.

(3) Dämmschichten, Wandoberflächen, Deckenbeläge und Einbauten in notwendigen Treppenräumen sowie Verkleidungen, Dämmschichten, Wandoberflächen, Deckenbeläge und Einbauten in notwendigen Fluren müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, in Hochhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 6 - Brandwände

(zu § 22 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 LBO)

(1) Brandwände sind bei harter Bedachung mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Bei weicher Bedachung sind Brandwände mindestens 30 cm über Dach zu führen, wenn nicht durch andere bauliche Maßnahmen ausreichender Schutz gegen Brandübertragung gewährleistet ist.

(2) Brandwände dürfen keine Hohlräume haben; ausgenommen sind Hohlräume in den Mauersteinen, wenn diese in jeder Schicht abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden. Zweischalige Brandwände können gestattet werden.

(3) Stahlstützen, Schornsteine, Schächte und Leitungsschlitze sowie die Enden von Stahlträgern und Holzbalken dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig und dicht bleibt und die Standsicherheit als Brandwand nicht beeinträchtigt wird. In Brandwände eingreifende Stahlträger und Stahlstützen sind auf ihre ganze Länge feuerbeständig zu ummanteln.

(4) Untergeordnete Bauteile und Vorbauten nach § 7 Abs. 6 LBO sowie Außenwandverkleidungen, Erker und Balkone müssen, wenn sie aus brennbaren Baustoffen bestehen, mindestens 1,25 m seitlichen Abstand von der Brandwand haben oder in der Flucht der Brandwand durch feuerbeständige Bauteile gedeckt sein. Auf Brandwänden zum Abschluß von Gebäuden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 LBO) dürfen nur Außenwandverkleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen angebracht werden; § 11 Abs. 2 Satz 1 LBO bleibt unberührt.

(5) Müssen auf demselben Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muß der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 2,50 m betragen, wenn nicht durch andere bauliche Maßnahmen ein ausreichender Schutz gegen Brandübertragung gewährleistet ist.

§ 7 - Dächer

(zu § 43 Abs. 4, 7 und § 62 Abs. 1 LBO)

(1) Niederschlagswasser von Dachflächen ist durch Dachrinnen und Regenfalleitungen abzuleiten. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Feuchtigkeitsschutz auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Oberlichter und Öffnungen in der Dachhaut müssen von Brandwänden sowie von Gebäudetrennwänden, für die feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist, mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt oder die durch diese Wände voneinander getrennten Dachflächen nicht um mindestens 30 cm in der Höhe gegeneinander versetzt sind.

(3) Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen müssen von Brandwänden sowie von Gebäudetrennwänden, für die feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist, mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn die Dachaufbauten von der Brandwand oder der feuerbeständigen Wand nicht um mindestens 30 cm überragt werden oder wenn sie an dieser Seite selbst keine feuerbeständige Wand besitzen.

(4) An Gebäudeseiten mit mehr als 5 m Traufhöhe über der festgelegten Geländeoberfläche sind bei Dächern mit einer Dachneigung von mehr als 20° in der Nähe des Firstes, an beiden Seiten von Graten, unterhalb eines Dachknicks und über die gesamte Dachfläche verteilt Dachhaken aus korrosionsgeschütztem Stahl anzubringen. Der Abstand der Dachhaken darf in Richtung der Dachneigung höchstens 4 m, ihr seitlicher Abstand höchstens 1,50 m betragen.

(5) An Gebäudeseiten mit mehr als 5 m Traufhöhe über der festgelegten Geländeoberfläche sind für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten Aussteigöffnungen einzubauen, deren lichte Größe mindestens 42 x 52 cm betragen muß.

§ 8 - Treppen

(zu § 45 Abs. 1 LBO)

(1) Die nutzbare Laufbreite von notwendigen Treppen muß mindestens betragen:

  1. bei Treppen zu Vollgeschossen nach § 2 Abs. 7 LBO in Ein- und Zweifamilienhäusern mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen sowie innerhalb von Wohnungen: 80 cm,

    in anderen Mehrfamilienhäusern bis zu zwei Vollgeschossen nach § 2 Abs. 7 LBO: 90 cm,

    in Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei Vollgeschossen nach § 2 Abs. 7 LBO sowie in Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen: 1,00 m,

    in Hochhäusern: 1,25 m,

  2. bei Treppen zu Untergeschossen und Dachgeschossen: 80 cm.

Für notwendige Treppen, die wenig benutzt werden, insbesondere solche, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen, können kleinere Laufbreiten gestattet werden. Für notwendige Treppen, auf deren Benutzung mehr als 125 Personen angewiesen sind, können größere Laufbreiten verlangt werden. Die nutzbare Laufbreite wird in Handlaufhöhe zwischen der Wandoberfläche und der Innenkante des Handlaufs oder zwischen den Handläufen gemessen.

(2) Das Steigungsverhältnis einer Treppe zwischen zwei Geschossen darf sich in der Lauflinie nicht ändern. Die Stufenhöhe soll nicht mehr als 19 cm, die Auftrittsbreite nicht weniger als 26 cm betragen; dies gilt nicht für Treppen, die wenig benutzt werden und für Treppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen. Wendelstufen müssen in 15 cm Abstand von der schmalsten Stelle eine Auftrittsbreite von mindestens 10 cm haben. Bei langen Treppenläufen kann die Anordnung eines Zwischenpodestes verlangt werden.

(3) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.

(4) Treppen müssen mindestens einen festen Handlauf haben. Bei großer nutzbarer Laufbreite der Treppe können Handläufe auf beiden Seiten sowie Zwischenhandläufe verlangt werden. Bei Treppen mit flacherer Neigung als 1:3 sind Handläufe nicht erforderlich. Der Handlauf ist bei Wendeltreppen an der Seite mit der größeren Stufenbreite anzuordnen.

(5) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Geländer müssen, über der Stufenvorderkante senkrecht gemessen, mindestens 90 cm, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein. Für Wendeltreppen können auch bei weniger als 12 m Absturzhöhe an der Innenseite Geländerhöhen bis zu 1,10 m verlangt werden. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend. Fensteröffnungen und Glasflächen, die unmittelbar an Treppen liegen, sind in geeigneter Weise zu sichern, wenn deren Brüstungen nicht die erforderliche Geländerhöhe haben. Zwischenräume zwischen Treppen und Geländern oder Wänden dürfen, waagerecht gemessen, nicht größer als 6 cm sein.

(6) Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 können gestattet werden insbesondere bei Treppen bis zu fünf Stufen, bei Außentreppen, die in Höhe des Geländes liegen, sowie bei Treppen für Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2.

(7) In Hochhäusern dürfen notwendige Treppen nicht gewendelt sein.

§ 9 - Treppenräume und Flure

(zu § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 5, 7, 9 und § 47 Abs. 2 LBO)

(1) Die Treppenräume der vom Erdgeschoß an abwärts und aufwärts führenden notwendigen Treppen müssen bei Gebäuden mit vier und fünf Vollgeschossen durch mindestens feuerhemmende Wände, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen durch feuerbeständige Wände voneinander getrennt sein. Öffnungen in diesen Wänden sowie Öffnungen von notwendigen Treppenräumen zu nicht ausgebauten Dachräumen und zu größeren Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen größeren Räumen müssen bei Gebäuden mit vier und fünf Vollgeschossen dichtschließende Türen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen mindestens feuerhemmende Türen und bei Hochhäusern feuerbeständige Türen erhalten. Alle anderen, nicht ins Freie führenden Öffnungen notwendiger Treppenräume müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen dichtschließende Türen, bei Hochhäusern mindestens feuerhemmende Türen aus nicht brennbaren Baustoffen erhalten.

(2) Bei jedem notwendigen Treppenraum in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sowie bei jedem innenliegenden notwendigen Treppenraum ist an der obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung anzubringen, falls nicht durch andere Maßnahmen die Ansammlung von Rauch im Treppenraum verhindert wird. Die Rauchabzugsvorrichtung muß einen freien Querschnitt von nicht weniger als 5% der Grundfläche des Treppenraums, mindestens jedoch von 0,5 m² haben und muß vom obersten Treppenabsatz zu bedienen sein; es kann verlangt werden, daß sie zusätzlich auch von anderen Stellen des Treppenraums aus zu bedienen ist.

(3) In Hochhäusern sind Wände von notwendigen Fluren (§ 47 Abs. 1 LBO) mindestens feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen, soweit nicht in § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO weitergehende Anforderungen gestellt werden; Türen, die nicht ins Freie führen, müssen dicht schließen.

(4) In notwendigen Fluren (§ 47 Abs. 1 LBO) und in Laubengängen (§ 47 Abs. 3 LBO) dürfen Höhenunterschiede im Fußboden von weniger als 30 cm nicht durch Stufen überbrückt werden. Die Neigung von Rampen in solchen Fluren und Laubengängen soll 10% nicht überschreiten.

§ 10 - AufzUge

(zu § 48 Abs. 3 und 8 LBO)

(1) Bei jedem Fahrschacht ist an der obersten Stelle eine Entlüftungsöffnung anzuordnen; sie muß einen freien Querschnitt von nicht weniger als 2,5% der Grundfläche des Fahrschachts, mindestens jedoch von 0,1 m² haben.

(2) Die Gesamtfläche aller Fahrkörbe von Aufzügen nach § 48 Abs. 8 LBO muß so bemessen sein, daß für je 20 auf den Aufzug angewiesenen Personen ein Platz zur Verfügung steht.

(3) Fahrkörbe zur Aufnahme von Krankentragen müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1 m x 2,10 m haben.

§ 11 - Fenster und Türen

(zu § 22 Abs. 1, § 46 Abs. 7 und § 49 Abs. 2 und 4 LBO)

(1) Öffnungen, die im Brandfall die Rettung von Menschen ermöglichen sollen, müssen im Lichten mindestens 0,50 m² groß sein.

(2) In oder an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen sind Ganzglastüren sowie bis zum Fußboden herab reichende Glasflächen so zu kennzeichnen, daß sie als solche wahrgenommen werden können. Dem Glas sind andere durchsichtige Stoffe gleichzusetzen.

§ 12 - Schächte und Kanäle

(zu § 51 Abs. 1 und 7 LBO)

Die Innenflächen von Schächten und Kanälen für Warmluftheizungen und Klimaanlagen massen von brennbaren Baustoffen mindestens 6 cm Abstand haben.

§ 13 - Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe

(zu § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 und 2 LBO)

(1) Feuerstätten müssen in allen Teilen aus nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen und mit dichten Wandungen und Verschlüssen hergestellt werden. An offenen Kaminen sind Simsbalken aus Hartholz zulässig, wenn sie außerhalb des Strahlungsbereichs des Feuers liegen und sichergestellt ist, daß sie an keiner Stelle auf mehr als 80 °C erwärmt werden.

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen bis zu 8 m³ Rauminhalt nicht aufgestellt werden; Ausnahmen können gestattet werden, wenn eine ausreichende Lüftung vorhanden ist.

(3) Drosselvorrichtungen an Feuerstätten müssen im oberen Teil Öffnungen haben, die in zusammenhängender Fläche nicht weniger als 3% der Querschnittsfläche des Stutzens der Feuerstätte für den Anschluß des Rauchrohrs, mindestens aber 20 cm² groß sind. Aus der Stellung des Bedienungsgriffs muß zu erkennen sein, ob die Drosselvorrichtung offen oder geschlossen ist.

(4) Häusliche Feuerstätten und gleichartige andere Feuerstätten können ohne Abstand von feuerbeständigen Bauteilen aufgestellt werden, wenn diese Bauteile nicht mit brennbaren Baustoffen verkleidet sind. Von nicht feuerbeständigen Bauteilen sowie von brennbaren Baustoffen müssen nach der Seite und nach oben folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  1. mit Feuerstätten, für die durch ihre Bauart gewährleistet ist, daß die Oberflächentemperatur eines 20 cm von der Feuerstätte entfernten Bauteils bei Nennheizleistung höchstens 80° C beträgt, 20 cm;
  2. mit anderen Feuerstätten 40 cm.

Geringere Abstände als nach Nummer 1 können gestattet werden bei Feuerstätten, für die durch ihre Bauart gewährleistet ist, daß die Oberflächentemperatur eines weniger als 20 cm von der Feuerstätte entfernten Bauteils bei Nennheizleistung höchstens 80° C beträgt. Bei Feuerstätten nach Nummer 2 genügt ein Abstand von 20 cm gegenüber Türbekleidungen und Fußleisten aus brennbaren Baustoffen, gegenüber Wandschwellen aus brennbaren Baustoffen, wenn sie verputzt oder mit nicht brennbaren Baustoffen verkleidet sind, sowie gegenüber fest aufgeklebten Tapeten.

(5) Unter den Feuerstätten sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nicht brennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen; dies gilt nicht, wenn durch die Bauart der Feuerstätten gewährleistet ist, daß die Oberflächentemperatur des Fußbodens bei Nennheizleistung höchstens 80° C beträgt.

(6) Vor Schur- und Aschenfallöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen auf die Breite der Feuerstätte durch einen mindestens 30 cm vorspringenden Belag aus nicht brennbaren Baustoffen zu schützen. Für Zimmeröfen genügt anstelle des Belags eine bewegliche, mindestens 15 cm vorspringende Vorlage aus nicht brennbaren Baustoffen mit einem mindestens 1,5 cm hoch aufgebogenem Rand. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. bei Feuerstätten, durch deren Bauart geWährleistet ist, daß Glut nicht auf den Boden fallen kann oder
  2. bei häuslichen Feuerstätten, wenn der Fußboden im Bereich der Öffnungen (Satz 1) fugendicht auf nicht brennbarer Unterlage verlegt ist.
§ 14 - Verbindungsstücke

(zu § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 und 3 LBO)

(1) Für Drosselvorrichtungen in Verbindungsstücken gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.

(2) Zugbegrenzer können in Verbindungsstücken gestattet werden, wenn gewährleistet ist, daß nicht mehr Raumluft einströmen kann, als für die Begrenzung des Schornsteinzugs notwendig ist und daß die Rauchgase bei Stau oder Rückstrom nicht austreten können.

(3) Freiliegende Rauchrohre von häuslichen Feuerstätten und von gleichartigen anderen Feuerstätten können an feuerbeständigen Bauteilen sowie an feuerhemmenden Bauteilen aus nicht brennbaren Baustoffen ohne Abstand geführt werden, wenn diese Bauteile nicht mit brennbaren Baustoffen verkleidet sind; von fest aufgeklebten Tapeten auf diesen Bauteilen ist jedoch ein Abstand von mindestens 10 cm einzuhalten. Mit den Rauchrohren müssen im übrigen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  1. von feuerhemmenden Bauteilen mit brennbaren Baustoffen, wenn diese Bauteile nicht mit brennbaren Baustoffen verkleidet sind, sowie von Türbekleidungen aus brennbaren Baustoffen 15 cm;
  2. von anderen Bauteilen 25 cm.

Die Abstände nach Nummer 1 und 2 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn ein Schutz gegen strahlende Wärme vorhanden ist. Beim Einführen der Rauchrohre in Schornsteine sowie beim Durchführen durch Wände können fest aufgeklebte Tapeten bis an die Rohrhülse geführt werden.

(4) Rauchrohre müssen bis zur Innenkannte der Schornsteinwange geführt werden.

(5) Führen Rauchrohre durch Wände mit brennbaren Baustoffen, so sind die Wände im Umkreis von 20 cm aus nicht brennbaren, wärmedämmenden und formbeständigen Baustoffen herzustellen. Führen Rauchrohre durch Holzfachwerkswände mit einer Ausfachung aus nicht brennbaren Baustoffen, so genügt von den Konstruktionshölzern ein Abstand von 10 cm, wenn dieser Abstand mit nicht brennbaren Baustoffen voll ausgemauert ist. Führen Rauchrohre durch mehrschalige Wände, so ist der Zwischenraum zwischen den Wandschalen im Bereich der Rohre mit nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen zu schließen. Rauchrohre dürfen nicht durch Einbauschränke hindurchgeführt werden.

§ 15 - Rauchschornsteine

(zu § 53 Abs. 1 und § 56 Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 LBO)

(1) An einen eigenen Rauchschornstein ist anzuschließen

  1. jede Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe mit mehr als 50 kW Nennheizleistung; jedoch ist in Ein- und Zweifamilienhäusern ein zusätzlicher Anschluß für einen Übergangsofen, Herd, Badeofen oder Wachkessel zulässig;
  2. jede Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe, deren Rauchgase den Schornstein stärker beanspruchen als die Rauchgase häuslicher Feuerstätten und gleichartiger Feuerstätten;
  3. jede Ölfeuerstätte mit Zerstäubungsbrenner, deren Rauchgastemperatur am Rohrstutzen nicht auf höchstens 250 °C begrenzt ist;
  4. jede offene Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe.

An einen Schornstein, an den eine Feuerstätte nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 angeschlossen ist, darf eine weitere Feuerstätte angeschlossen werden, wenn der Schornstein für jede der Feuerstätten geeignet ist und durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß jeweils nur eine Feuerstätte betrieben werden kann.

(2) Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, dürfen Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe an einen gemeinsamen Rauchschornstein angeschlossen werden. Jedoch sind in Gebäuden mit drei und mehr Wohnungen jeweils getrennte Rauchschornsteine auszuführen für den gemeinsamen Anschluß von

  1. Kleinheizkesseln und ähnlichen, zur zentralen Beheizung oder zur Warmwasserversorgung bestimmten Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe bis zu 50 kW Einzelnennheizleistung,
  2. Zimmeröfen für feste oder flüssige Brennstoffe und
  3. Herden, Badeöfen und Waschkesseln für feste oder flüssige Brennstoffe.

(3) Bei Gebäuden mit harter Bedachung muß die Schornsteinmündung den Dachfirst mindestens 40 cm überragen oder mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung müssen die Schornsteine am First austreten und diesen mindestens 80 cm überragen. Liegt die Schornsteinmündung nicht im freien Windstrom, so sind die Maße nach Satz 1 und 2 entsprechend zu erhöhen. Die Schornsteinmündung muß ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Dachaufbauten, mindestens 80 cm überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,25 m entfernt sein.

(4) Wangen und Zungen von Schornsteinen aus Mauersteinen müssen mindestens 11,5 cm dick sein; am Schornsteinkopf soll die Wangendicke mindestens 17,5 cm betragen. Frei liegende Wangen an Außenwänden müssen mindestens 24 cm dick sein. Wangen sind, soweit nicht wegen der Standsicherheit eine größere Dicke erforderlich ist, mindestens 24 cm dick auszuführen,

  1. wenn an den Schornstein Feuerstätten angeschlossen werden, deren Rauchgastemperatur am Stutzen der Feuerstätte mehr als 400 °C beträgt oder deren Rauchgase den Schornstein stärker beanspruchen als die Rauchgase häuslicher Feuerstätten oder gleichartiger anderer Feuerstätten,
  2. in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr und im Bereich einer weichen Bedachung bis zu 50 cm unterhalb der Bedachung,
  3. wenn ohne Verband mit anschließenden Wänden hochgeführte Schornsteine unter Dach nicht mindestens alle 5 m ausgesteift sind.

Für Formstücke können geringere Wangen- und Zungendicken gestattet werden. Können die Wangen und Zungen von Schornsteinen durch die Temperatur oder andere Eigenschaften der Rauchgase angegriffen werden, so sind besondere Baustoffe zu verwenden oder zusätzliche Maßnahmen zu treffen.

(5) Die Schornsteinwangen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden. Bei Schornsteinen, die im Verband mit Wänden gemauert sind, können Ausnahmen gestattet werden, wenn die Standsicherheit der Wand gewährleistet ist und eine Wange von mindestens 11,5 cm Dicke im Deckendurchbruch erhalten bleibt. Die Schornsteinwangen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, durch Einsetzen von Dübeln, Bankeisen, Mauerhaken oder Mauerankern geschwächt oder beansprucht werden. Elektrische Leitungen dürfen auf Schornsteinwangen nicht verlegt werden. Für Zugbegrenzer in Schornsteinwangen gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

(6) Die freiliegenden Wangen von Schornsteinen aus Formstücken sind auf ihre ganze Höhe zu verputzen. Dies gilt nicht im Innern von Gebäuden für freiliegende Wangen von Schornsteinen aus geschoßhohen Formstükken. über Dach ist anstelle des Verputzes eine Verkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig. Bei Schornsteinen aus Mauersteinen genügt anstelle des Verputzes eine Ausfugung.

(7) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von Außenflächen von Schornsteinen mindestens 5 cm entfernt sein; stoßen solche Bauteile mit nur geringer Flächenausdehnung, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten an den Schornstein, so genügt ein Abstand von 1 cm.

(8) Zwischenräume zwischen der Außenfläche von Schornsteinen und Decken sind bei Schornsteinen mit größerer Wärmeausdehnung mit nachgiebigen, wärmedämmenden und nicht brennbaren Baustoffen, in anderen Fällen mit Beton, dessen Zuschlagstoffe nicht größer als 15 mm sind, auszufüllen (Verwahrung). Andere Zwischenräume zwischen der Außenfläche von Schornsteinen und angrenzenden Bauteilen dürfen nur frei bleiben, wenn sie leicht gereinigt werden können.

(9) Die Schornsteinsohle muß mindestens 20 cm tiefer liegen als der unterste Rauchrohranschluß.

(10) Jeder Schornstein muß an seiner Sohle eine Reinigungsöffnung haben. Schornsteine, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden sollen, müssen im Dachraum oder über Dach eine weitere Reinigungsöffnung haben; unterhalb der Knickstellen schräg geführter Schornsteine müssen Reinigungsöffnungen vorhanden sein. Die Reinigungsöffnungen müssen leicht zugänglich sein; sie sind mit sicher schlIeßbaren und leicht bedienbaren Verschlüssen zu versehen, die die Kehrarbeit nicht behindern, Die Verschlüsse sind unmittelbar in der Schornsteinwange anzubringen und müssen ausreichend dicht sowie gegen mechanische Beanspruchungen und gegen Wärme- und Brandeinwirkung ausreichend widerstandsfähig sein. Die lichte Breite der Verschlüsse muß der lichten Breite der Schornsteinwange entsprechen, an der sie angebracht werden; bei Schornsteinen von mehr als 30 cm lichter Breite genügt für den Verschluß eine lichte Breite von 30cm. Die lichte Breite der Reinigungsöffnung muß mindestens zwei Drittel der lichten Weite des Schornsteins, mindestens jedoch 12 cm, betragen; bei Schornsteinen von mehr als 45 cm lichter Weite genügt für die Reinigungsöffnung eine lichte Breite von 30 cmj die lichte Weite des Schornsteins wird dabei parallel zur Lage der Reinigungsöffnung gemessen. Die Reinigungsöffnung muß im Lichten mindestens 27 cm hoch sein. Reinigungsöffnungen von mindestens 12 cm lichter Breite und 18 cm lichter Höhe können bei Schornsteinen gestattet werden, die nur von der Mündung aus gereinigt werden.

(11) Bei Schornsteinen, die zur Prüfung und Reinigung bestiegen werden müssen, ist an der Sohle eine jederzeit zugängliche EInsteigöffnung von mindestens 50 x 60 cm lichtem Querschnitt anzubringen; eine obere EInsteigöffnung ist anzubringen, wenn der Schornstein nicht von der Mündung aus bestiegen werden kann. Bei einem lichten Schornsteinquerschnitt von mehr als 60 x 60 cm kann die Anbringung, von Steigeisen verlangt werden.

(12) Bauteile aus brennbaren Baustoffen sind bis auf mindestens 50 cm Entfernung von den Reinigungs- und Einsteigöffnungen mit nicht brennbaren Baustoffen gegen Entflammen zu schützen. Fußböden aus brennbaren Baustoffen sind vor den Öffnungen durch Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen zu schützen, deren Seitenlängen mindestens 20 cm größer sein müssen als die lichte Breite der Öffnung.

(13) Räume, in denen Reinigungsöffnungen vorhanden sind, müssen mit Tageslicht belichtet oder elektrisch beleuchtbar sein. Kann die Reinigung von Schornsteinen nur über Dach erfolgen, so sind auf nicht begehbaren Dächern hierfür geeignete Einrichtungen anzubringen; bei Gebäudeseiten bis zu 5 m Traufhöhe über der festgelegten Geländeoberfläche ist, sofern keine geeignete Aussteigöffnung nach § 7 Abs. 5 vorhanden ist, eine ausreichend hohe, unfallsichere Leiter bereitzuhalten. Erfolgt die Reinigung der Schornsteine vom Dachraum aus, so muß der Dachraum mindestens durch eine Luke bestiegen werden können, deren lichter Querschnitt nicht kleiner als 60 x 80 cm sein darf; ist zu der Luke keine Treppe oder fest eingebaute Leiter vorhanden, so ist eine ausreichend hohe, unfallsichere Leiter bereitzuhalten.

(14) Für freistehende Schornsteine gelten die Absätze 1 bis 13 nicht.

§ 16 - Gasfeuerungsanlagen

(zu § 53 Abs. 1 und § 57 Abs. 1, 2 und 5 LBO)

(1) Für Gasfeuerungsanlagen gelten § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 4, 5, 8, 9, 11, 13 und 14 entsprechend.

(2) Gasfeuerstätten und Gasgeräte müssen mit ihren erhitzten Teilen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm haben. Gasheizöfen müssen, soweit die keine Ummantelung als Strahlungsschutz haben, von brennbaren Bauteilen einen Abstand von mindestens 20 cm haben. Geringere Abstände als noch Satz 2 können gestattet werden bei Gasheizöfen, für die durch ihre Bauart geWährleistet ist, daß die Oberflächentemperatur eines weniger als 20 cm von der Feuerstätte entfernten Bauteils bei Nennheizleistung höchstens 80° C beträgt.

(3) Abgasrohre müssen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm haben.

(4) Führen Abgasrohre durch Bauteile mit brennbaren Baustoffen, so sind die Bauteile im Umkreis von 10 cm aus nicht brennbaren, wärmedämmenden und formbeständigen Baustoffen herzustellen. Führen Abgasrohre durch Einbauschränke, so ist dieser Abstand durch ein Schutzrohr aus nicht brennbaren, wärmedämmenden Baustoffen zu gewährleisten.

(5) Für jede Gasfeuerstätte mit mehr als 85 kW Nennheizleistung ist ein eigener Abgasschornstein anzuordnen. Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten zur zentralen Beheizung, die zusammen in einem gemeinsamen Heizraum aufgestellt werden.

(6) An Rauchschornsteine, an die Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe mit mehr als 50 kW Einzelnennheizleistung angeschlossen sind, dürfen Gasfeuerstätten nicht angeschlossen werden.

(7) Die Mündung der Abgasschornsteine muß den Dachfirst mindestens 40 cm überragen oder mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein. Liegt die Schornsteinmündung nicht im freien Windstrom, so sind die Maße entsprechend zu erhöhen. Die Schornsteinmündung muß ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Dachaufbauten, mindestens 80 cm überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,25 m entfernt sein. Bewegliche Schornsteinaufsätze dürfen auf Schornsteinen, an die Gasfeuerstätten angeschlossen sind, nicht angebracht werden.

(8) Für Abgasschornsteine gilt § 15 Abs. 7 entsprechend. Bei Abgasschornsteinen aus dünnwandigen Formstücken aus Ton, Schamotteton, Asbestzement und ähnlichen Baustoffen ist der Abstand von 5 cm auf 10 cm zu erhöhen, sofern die Bauteile aus brennbaren Baustoffen nicht durch eine Verwahrung nach § 15 Abs. 8 Satz 1 geschützt sind.

(9) Jeder Abgasschornstein muß an seiner Sohle eine Prüföffnung haben. Abgasschornsteine, die nicht von der Mündung aus geprüft werden können, müssen im Dachraum oder über Dach eine weitere Prüföffnung haben; unterhalb der Knickstellen schräg geführter Abgasschornsteine müssen Prüföffnungen vorhanden sein. Für die Prüföffnungen und deren Verschlüsse gilt § 15 Abs. 10 Satz 3 und 4 entsprechend; die Verschlüsse müssen mindestens 12 cm lichte Breite und 18 cm lichte Höhe haben.

(10) Abgasschornsteine sind unten und oben deutlich und dauerhaft durch den Buchstaben “G”, gemischt belegte Schornsteine durch die Buchstaben “GK” zu kennzeichnen.

§ 17 - Heizräume

(zu § 54 Abs. 1, 4 Nr. 3 und § 57 Abs. 1 LBO)

(1) Als Heizraum im Sinne der Absätze 2 bis 8 gilt jeder Raum, in dem Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe zur zentralen Beheizung, zur Warmwasserbereitung oder zur Betriebs- und Wirtschaftswärmeerzeugung mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 50 kW aufgestellt sind.

(2) Heizräume müssen so groß sein, daß die Feuerstätten ordnungsgemäß bedient und von allen Seiten gewartet werden können.

(3) Die lichte Höhe von Heizräumen muß mindestens 2 m betragen.

(4) Die Fußböden von Heizräumen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

(5) Die Türen von Heizräumen sollen nach außen aufschlagen. Türen, die nicht ins Freie führen, müssen dicht schließen und bei einer Gesamtnennheizleistung der Feuerstätten von mehr als 120 kW mindestens feuerhemmend sein.

(6) Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 300 kW müssen mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führt; als solcher genügt ein Ausstieg durch ein Fenster.

(7) Heizräume müssen eine während des Betriebs der Feuerstätte ständig wirksame Lüftung haben. Dies gilt nicht bei Heizräumen, in denen ausschließlich Außenwandgasfeuerstätten nach § 57 Abs. 4 LBO aufgestellt sind.

(8) Heizräume müssen eine elektrische Beleuchtungsanlage haben.

(9) Für Aufstellräume von Lufterhitzern können Ausnahmen von Absatz 2 bis 8 gestattet werden.

§ 18 - Behälter zur Lagerung flüssiger Brennstoffe

(zu § 53 Abs. 1 LBO)

(1) Behälter zur Lagerung flüssiger Brennstoffe einschießlieh der zugehörigen Leitungen müssen den Vorschriften über die allgemeinen Anforderungen und die Bauartzulassung der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) Die Zulassung von Ausnahmen erfolgt nach den Vorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnung.

§ 19 - Wasserversorgungsanlagen

(zu § 26 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 LBO)

(1) Brunnen zur Trinkwasserversorgung müssen von Anlagen zur Sammlung oder Beseitigung von Abwasser, von festen Abfallstoffen oder von Abgängen aus Aborten und Ställen mindestens 25 m entfernt sein. Bei dichtem Untergrund kann der Abstand bis auf 15 m ermäßigt werden; bei ungünstigen Untergrundverhältnissen können größere Abstände verlangt werden.

(2) Schachtbrunnen sind abzudecken.

(3) Werden nicht mehr genutzte Brunnen nicht beseitigt, so sind sie so zu sichern, daß Gefahren nicht entstehen können.

§ 20 - Anlagen für Abwasser, Niederschlagswasser und feste Abfallstoffe

(zu § 26 Abs. 1, § 62 Abs.l, 4, § 63 Abs. 3 und § 64 Abs. 1 LBO)

(1) Abwasser und Niederschlagswasser von solchen Teilen baulicher Anlagen, in oder auf denen feuergefährliche oder explosionsfähige Leichtflüssigkeiten oder Mineralöle hergestellt werden oder anfallen oder in größerem Umfang verwendet oder gelagert werden, müssen über Vorrichtungen abgeleitet werden, die das Eindringen dieser Flüssigkeiten in die Abwasserleitungen verhindern. Dies gilt auch für Schmierstoffe und Fette.

(2) Säurehaltiges, alkalisches oder radioaktives Abwasser von baulichen Anlagen muß über Vorrichtungen abgeleitet werden, die das Eindringen der schädlichen Stoffe in die Abwasseranlagen verhindern oder die Stoffe unschädlich machen. Das gleiche gilt für anderes Abwasser mit Stoffen, die

  1. schädliche oder unzumutbare belästigende Ausdünstungen oder Gerüche verbreiten,
  2. zu Gesundheitsschäden führen können,
  3. die Baustoffe der Abwasseranlagen angreifen können oder
  4. den Betrieb .der Abwasseranlagen stören können.

(3) Es kann verlangt werden, daß Abwasser oder Niederschlagswasser über Abscheidevorrichtungen geleitet wird. Dies gilt nicht für Abwasser von Spülaborten.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind die Rückstände einwandfrei zu beseitigen oder unschädlich zu machen.

(5) Anlagen zum Rückhalten schädlicher Stoffe (Absatz 1 bis 3) dürfen sich nur in den Leitungen solcher Ablaufstellen befinden, für die die Anlagen notwendig sind. Anderes Abwasser darf diesen Rückhalteanlagen nur dann zugeführt werden, wenn sie entsprechend bemessen sind und dadurch nicht in ihrer Wirksamkeit gestört werden.

(6) Anlagen zur Sammlung oder Beseitigung von Abwasser, von festen Abfallstoffen oder von Abgängen aus Aborten und Ställen müssen unbeschadet weitergehender Vorschriften von Brunnen und oberirdischen Gewässern mindestens 25 m entfernt sein. Bei dichtem Untergrund kann der Abstand bis auf 15 m ermäßigt werden; bei ungünstigen Untergrundverhältnissen können größere Abstände verlangt werden. Offene Dungstätten müssen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m entfernt sein.

(7) Mit Abort- und Jauchegruben, Dungstätten und Sickeranlagen für Abwasser sowie mit Gruben und ortsfesten Behältern für feste Abfallstoffe muß von der Nachbargrenze ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden. Sickeranlagen und Dungstätten sollen von Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein.

(8) Werden nicht mehr genutzte Abwasseranlagen und Gruben nicht beseitigt, so sind sie so zu sichern, daß Gefahren nicht entstehen können.

(9) Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sollen nicht mehr als 15 m von befahrbaren Wegen entfernt sein. Zugänge zu den Standplätzen müssen befestigt sein; sie sollen mindestens 1 m breit sein und keine Stufen haben.

§ 21 - Ortsfeste Behälter

(zu § 71 LBO)

Mit ortsfesten Behältern von mehr als 3 m Höhe sowie mit Gärfutterbehältern muß von der Nachbargrenze ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten werden.

§ 22 - Müllabwurfanlagen

(zu § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 62 Abs. 4 und § 64 Abs. 4 und 5 LBO)

(1) Müllabwurfschächte dürfen nicht an den Wänden von Wohn- und Schlafräumen liegen.

(2) Das lichte Maß von Müllabwurfschächten muß in jeder Richtung mindestens 40 cm betragen.

(3) Müllabwurfschächte und die dazugehörigen Einrichtungen müssen aus nicht brennbaren, formbeständigen und feuchtigkeitsunempfindlichen Baustoffen bestehen.

(4) Der Müllabwurfschacht muß am unteren Ende durch geeignete Vorrichtungen so gesichert sein, daß durch herabfallende Gegenstände Gefahren nicht entstehen können.

(5) Die Einwurfvorrichtungen müssen einen geringeren Querschnitt als der Schacht sowie Verschlüsse mit selbsttätiger Verriegelung haben. Bei Müllabwurfanlagen mit besonderem Lüftungsschacht kann auf die Verriegelung verzichtet werden.

(6) Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung im Müllabwurfschacht kann verlangt werden.

(7) Der Sammelraum muß eine ständig wirksame Lüftung, eine Fußbodenentwässerung und eine elektrische Beleuchtungsanlage haben.

(8) In Müllabwurfanlagen sind andere Einrichtungen unzulässig.

(9) Werden Müllabwurfschächte an Müllverbrennungsanlagen angeschlossen, so müssen zwischen Schacht und Verbrennungsanlage geeignete Absperrvorrichtungen hergestellt werden, die das Eindringen von Feuer und Rauch in den Schacht verhindern. Der Aufstellungsraum für die Müllverbrennungsanlage muß feuerbeständige Wände und Decken, mindestens feuerhemmende, selbstschließende und nach außen aufschlagende Türen sowie eine ständig wirksame Lüftung haben.

§ 23 - Aufenthaltsräume

(zu § 65 Abs. 1 und 2 LBO)

(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, sofern ihre besondere Nutzung, z. B. als Arbeitsräume, nicht eine größere Höhe erfordert.

(2) Das lichte Maß der Fensteröffnungen eines Aufenthaltsraumes muß, im Rohbau gemessen, mindestens 1/10 der Bodenfläche des Raumes betragen. Die Unterflächen der über dem Raum vorspringenden Balkone oder von anderen vorspringenden Bauteilen sind der Bodenfläche hinzuzurechnen, wenn sie den Lichteinfall erheblich beeinträchtigen. Größere Fensteröffnungen können verlangt werden, wenn dies wegen der Art oder Nutzung des Aufenthaltsraums oder wegen seiner Tiefe, Form oder Umgebung erforderlich ist. Kleinere Fensteröffnungen können gestattet werden, wenn die Belichtung ausreichend bleibt, z. B. bei Dachflächenfenstern und Oberlichtern.

§ 24 - Küchen, Vorrats-, Abstell- und Trockenräume

(zu § 27 und § 68 Abs. 6 und 7 LBO)

(1) Küchen mit Fensterlüftung und weniger als 10 m² Grundfläche sollen zusätzlich zu der Fensterlüftung eine besondere Lüftungseinricbtung haben.

(2) Jede Wohnung muß Vorrats- und Abstellraum von zusammen mindestens 6 m² Grundfläche haben. Davon muß ein Abstellraum mit einer Grundfläche von mindestens 1 m² innerhalb der Wohnung vorhanden sein.

(3) Trockenräume sollen eine Grundfläche von mindestens 30 m² haben.

§ 25 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Zugänge für die Feuerwehr durch Einbauten einengt oder Zufahrten für die Feuerwehr nicht freihält,
  2. bei der Errichtung und dem Betrieb der Baustelle § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  3. bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe § 18 zuwiderhandelt,
  4. bei der Ableitung des Abwassers und Niederschlagswassers von baulichen Anlagen in Abwasserleitungen § 20 Abs. 1, 2, 4 oder 5 zuwiderhandelt.
§ 26 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft,