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Allgemeine Ausführungsverordnung zur LBO - Baden-Württemberg (03.04.1984)


§ 1 - Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten

(Zu § 5 und § 18 Abs. 1 LBO)

(1) Zu Gebäuden geringer Höhe ist von öffentlichen Verkehrsflächen für die Feuerwehr ein möglichst geradliniger Zu- oder Durchgang zu den zum Anleitern bestimmten Stellen zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit und 2 m hoch sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m.

(2) Zu sonstigen Gebäuden ist in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muß senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,5 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.

(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann zugelassen werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird.

(4) Bei Gebäuden, deren zweiter Rettungsweg nicht über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, kann eine Verbindung nach den Absätzen 1 oder 2 verlangt werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr es erfordert.

(5) Führt der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr, müssen bei Gebäuden, ausgenommen Gebäuden geringer Höhe, die zum Anleitern notwendigen Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muß ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen ermöglichen.

(6) Die Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein.

§ 2 - Bauliche Anlagen für besondere Personengruppen

(Zu § 10 Abs. 2 und § 42 LBO)

(1) Kinderspielplätze sollen in sonniger Lage angelegt werden. Sie müssen von anderen Anlagen, von denen Gefahren oder erhebliche Störungen ausgehen können, ausreichend entfernt oder gegen sie abgeschirmt und für Kinder gefahrlos zu erreichen sein.

(2) Für Wohnungen mit mindestens drei Aufenthaltsräumen müssen Kinderspielplätze angelegt werden. Die nutzbare Fläche der Kinderspielplätze muß bei Wohnungen mit drei Aufenthaltsräumen 3 m² je Wohnung, bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen zusätzlich 2 m² je weiteren Aufenthaltsraum, insgesamt jedoch mindestens 30 m² betragen. Kinderspielplätze müssen für Kinder bis zu sechs Jahren und für Kinder von sechs bis zwölf Jahren geeignet und entsprechend dem Spielbedürfnis dieser Altersgruppen angelegt und ausgestattet sein.

(3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die für die Benutzung durch Behinderte, alte Menschen oder Kleinkinder zweckentsprechend herzustellen sind, müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,95 m haben.

(4) Treppen in Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 3 müssen an beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe haben, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen bis über die letzten Stufen zu führen sind; die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1.4 m breit sein. Ein Toilettenraum muß auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,2 m breit sein und beidseitig griffsichere Handläufe haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 mein Zwischenpodest anzuordnen. Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,2 m haben.

(5) Mindestens ein behindertengerechter Aufzug mit einer nutzbaren Grundfläche von mindestens 1,1 mx 1,4 m muß vorhanden sein, soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

§ 3 - Umwehrungen

(Zu § 19 LBO)

(1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein

  1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen, Treppen und Treppenabsätze sowie Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, soweit die Umwehrung dem Zweck der Fläche nicht widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken,
  2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen in oder an zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5 m aus diesen Flächen herausragen,
  3. Untergeschoßlichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.

(2) Umwehrungen nach Absatz 1 müssen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie von anderen Flächen folgende Mindesthöhen haben:

  1. bei einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m: 0,9 m,
  2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m: 1,1m.

(3) Fensterbrüstungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

  1. in Räumen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m: 0,8m,
  2. in Räumen mit mehr als 12 m Absturzhöhe: 0,9 m.

Die Brüstungshöhe wird von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung gemessen. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch geeignete Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Satz 1 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.

(4) In Gebäuden, in denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kleinkindern gerechnet werden muß, sind notwendige Umwehrungen so auszubilden, daß Kleinkindern das Überklettern nicht erleichtert wird. Öffnungen in diesen Umwehrungen dürfen nicht breiter als 12 cm, der waagerechte Abstand zwischen der Umwehrung und der zu sichernden Fläche nicht größer als 6 cm sein. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Umwehrungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.

§ 4 - Allgemeine Brandschutzanforderungen an Wände und Decken

(Zu §§ 25, 26 und § 18 Abs. 1 LBO)

(1) Trennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen, für die eine feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, sind bis unter die Dachhaut oder bis zu einer Decke zu führen, die mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie die Trennwand hat. Öffnungen sind zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind; sie sind mit Abschlüssen nach § 12 zu versehen.

(2) Innerhalb ausgedehnter Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m Brandwände zu errichten. Größere Abstände können zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(3) Die Brandwand ist bei Gebäuden geringer Höhe mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut und bei anderen Gebäuden entweder mindestens 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,5 m auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte abzuschließen.

(4) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände sowie Wände nach § 6 Abs. 2 nicht überbrücken; Absatz 8 bleibt unberührt. Bauteile dürfen in Brandwände nur insoweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; dies gilt für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine entsprechend.

(5) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muß der Abstand der inneren Ecke von der Brandwand mindestens 5 m betragen, wenn nicht durch andere bauliche Maßnahmen ein Brandüberschlagsweg von mindestens 5 m gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.

(6) In Brandwänden und in Wänden nach § 6 Abs. 2 können kleinere Teilflächen aus lichtdurchlässigen nichtbrennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese Teilflächen einen ausreichenden Feuerwiderstand haben und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Öffnungen können in inneren Brandwänden zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Diese Öffnungen müssen mit feuerbeständigen und selbstschließenden Abschlüssen versehen werden.

(7) Vorbauten wie Erker und Balkone, die aus brennbaren Baustoffen bestehen oder eine Verkleidung aus brennbaren Baustoffen haben, müssen von Brandwänden und feuerbeständigen Wänden nach § 6 Abs. 2 mindestens 1,25 m entfernt sein, soweit sie nicht durch feuerbeständige Bauteile in der Flucht dieser Wände geschützt sind.

(8) Vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Treppen, Eingangs- und Terrassenüberdachungen sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie von der Nachbargrenze mindestens 2 m und von bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden mindestens 4 m entfernt bleiben. Dies gilt bei Gebäuden geringer Höhe auch für Vorbauten bis zu 5 m Breite wie Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten.

(9) Statt durchgehender innerer Brandwände können feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Verbindung mit feuerbeständigen öffnungslosen Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn

  1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und
  2. eine senkrechte Brandübertragung von Geschoß zu Geschoß nicht zu befürchten ist.

(10) Öffnungen in Decken, für die eine feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen; dabei können feuerbeständige oder feuerhemmende Abschlüsse verlangt werden. Dies gilt nicht für Öffnungen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.

§ 5 - Besondere Brandschutzanforderungen an tragende Wände, Decken, Pfeiler und Stützen

(Zu § 25 und § 18 Abs. 1 LBO)

(1) Bei freistehenden Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sind tragende Wände und Decken ohne Anforderungen an das Brandverhalten zulässig.

(2) Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen müssen tragende Wände und Decken mindestens feuerhemmend sein; dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen. Für freistehende Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoß können Ausnahmen für dieses Geschoß zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(3) Bei anderen Gebäuden geringer Höhe müssen tragende Wände und Decken folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. feuerbeständig in Untergeschossen, bei denen keine Außenwand vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegt,
  2. mindestens feuerhemmend in anderen Geschossen; dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.

Für freistehende Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoß können Ausnahmen für dieses Geschoß zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(4) Bei sonstigen Gebäuden müssen tragende Wände und Decken feuerbeständig sein; dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten für Pfeiler und Stützen entsprechend.

§ 6 - Besondere Brandschutzanforderungen an Außenwände

(Zu § 25 und § 18 Abs. 1 LBO)

(1) Bei freistehenden Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sind Außenwände ohne Anforderungen an das Brandverhalten zulässig.

(2) Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen müssen Wände, die einen Abstand von weniger als 2,5 m zur Grundstücksgrenze oder weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben, feuerbeständig sein; Gebäude, die nach § 6 Abs.9 LBü in den Abstandsflächen zugelassen werden können, bleiben unberücksichtigt. Dämmschichten auf Außenwänden müssen mindestens schwerentflammbar sein. Äußere Verkleidungen, die brennend abtropfen können, sind unzulässig.

(3) Bei anderen Gebäuden geringer Höhe müssen die Außenwände folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. Brandwandeigenschaft bei Wänden, die einen Abstand von weniger als 2,5 m zur Grundstücksgrenze oder weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben; Gebäude, die nach § 6 Abs. 9 LBO in den Abstandsflächen zugelassen werden können, bleiben unberücksichtigt,
  2. mindestens feuerhemmend bei Wänden offener Gänge, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen darstellen.

Dämmschichten auf Außenwänden müssen mindestens schwerentflammbar sein. Äußere Verkleidungen müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen mindestens schwerentflammbar sein; normalentflammbare Baustoffe sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude erschwert wird. Äußere Verkleidungen, die brennend abtropfen können, sind unzulässig.

(4) Bei sonstigen Gebäuden müssen Außenwände folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. Brandwandeigenschaft bei Wänden, die einen Abstand von weniger als 2,5 m zur Grundstücksgrenze oder weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben; Gebäude, die nach § 6 Abs. 9 LBO in den Abstandsflächen zugelassen werden können, bleiben unberücksichtigt,
  2. nichtbrennbar oder mindestens feuerhemmend bei nichttragenden Wänden und nichttragenden Teilen tragender Wände, soweit nicht durch geeignete Maßnahmen ein Feuerüberschlag auf andere Geschosse verhindert wird,
  3. mindestens feuerhemmend bei Wänden offener Gänge, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen darstellen. Dämmschichten auf Außenwänden müssen mindestens schwerentflammbar sein, zwischen den Außenwänden aneinandergereihter Gebäude müssen sie außerdem mit nichtbrennbaren Baustoffen verwahrt sein. Äußere Verkleidungen müssen mindestens schwerentflammbar sein; normalentflammbare Baustoffe sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude erschwert wird. Äußere Verkleidungen, die brennend abtropfen können, sind unzulässig.
§ 7 - Besondere Brandschutzanforderungen an Innenwände

(Zu § 25 und § 18 Abs.1 LBO)

(1) Bei freistehenden Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sind Innenwände ohne Anforderungen an das Brandverhalten zulässig.

(2) Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen müssen Wohnungstrennwände mindestens feuerhemmend sein.

(3) Bei anderen Gebäuden geringer Höhe müssen Innenwände folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. feuerbeständig bei Trennwänden zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen; in obersten Geschossen von Dachräumen ist eine feuerhemmende Ausführung zulässig,
  2. feuerbeständig bei Treppenraumwänden in Verbindung mit Trennwänden, die nach Nummer 1 feuerbeständig sein müssen, sowie bei Treppenraumwänden in Untergeschossen; bei anderen Treppenraumwänden ist eine feuerhemmende Ausführung zulässig,
  3. mindestens feuerhemmend bei Wänden allgemein zugänglicher Flure.

Ausnahmen sind zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(4) Bei sonstigen Gebäuden müssen Innenwände folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. feuerbeständig bei Trennwänden zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen, in obersten Geschossen von Dachräumen sind feuerhemmende Wände zulässig,
  2. feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen bei Treppenraumwänden,
  3. mindestens feuerhemmend bei Wänden allgemein zugänglicher Flure.
§ 8 - Dächer

(Zu § 21 Abs.1 und 2 und § 18 Abs. 1 LBO)

(1) Die Dachhaut muß gegen die Einflüsse der Witterung sowie gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung); Teilflächen, die dieser Anforderung nicht genügen (weiche Bedachung), können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Bei freistehenden Gebäuden geringer Höhe kann eine weiche Bedachung zugelassen werden, wenn

  1. von der Nachbargrenze mindestens 12 m Abstand,
  2. von Gebäuden mit harter Bedachung auf demselben Grundstück mindestens 15 m Abstand,
  3. von bestehenden Gebäuden mit weicher Bedachung mindestens 24 m Abstand,
  4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück mindestens 5 m Abstand eingehalten sind.

(2) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden muß das Dach von innen nach außen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Öffnungen in den Dachflächen müssen horizontal gemessen mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.

(3) Von Brandwänden und von feuerbeständigen Wänden nach § 6 Abs. 2 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

  1. Oberlichter und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 0,3 m über Dach geführt sind,
  2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

(4) Dächer von Gebäuden, die an Wände mit höherliegenden Öffnungen anschließen, sind bis zu einem Abstand von 5 m von diesen Wänden mindestens so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des anschließenden Gebäudes. In diesen Dachflächen sind Öffnungen aus lichtdurchlässigen nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, wenn diese einen festen und dichten Abschluß sowie eine entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit haben, mindestens 2,5 m von den Außenwänden höherer Gebäude entfernt sind und Rettungswege nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für Dächer von Gebäudeteilen, wenn die höherliegenden Öffnungen zu anderen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen gehören.

(5) Dachflächen, die Aufenthaltsräume, ihre Zugänge und zugehörige Nebenräume abschließen, müssen von innen nach außen eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten haben, wenn über die Dachfläche eine Brandübertragung auf höherliegende Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu befürchten ist.

§ 9 - Treppen

(Zu § 28 und § 18 Abs. 1 LBO)

(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere Treppen oder Ausgänge erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind.

(2) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muß mindestens 1 m betragen. Bei Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten zugelassen werden.

(3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind herzustellen:

  1. Bei Gebäuden geringer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus Hartholz; dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  2. bei sonstigen Gebäuden feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Dies gilt nicht für Treppen zur inneren Verbindung von Geschossen derselben Wohnung.

(4) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.

(5) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere zur inneren Verbindung von Geschossen derselben Wohnung, bei Treppen bis zu fünf Stufen, bei Außentreppen, die in Höhe des Geländes liegen sowie bei Treppen für Anlagen, die nicht umwehrt werden müssen.

§ 10 - Treppenräume, allgemein zugängliche Flure

(Zu §§ 28. 29 und § 18 Abs. 1 LBO)

(1) An notwendige Treppenräume dürfen in einem Geschoß nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe unmittelbar angeschlossen sein.

(2) Notwendige Treppenräume müssen an einer Außenwand liegen und in jedem Geschoß Fenster haben, die geöffnet werden können, Eine andere Ausführung der Treppenräume kann zugelassen werden, wenn die Benutzung der Treppenräume durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und keine Bedenken wegen der Belüftung und der Beleuchtung bestehen.

(3) Jeder notwendige Treppenraum muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt werden.

(4) In anderen Gebäuden als Gebäuden geringer Höhe müssen Verkleidungen, Dämmschichten, Fußbodenbeläge und Einbauten folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. nichtbrennbar in notwendigen Treppenräumen und ihren Ausgängen,
  2. mindestens schwerentflammbar in allgemein zugänglichen Fluren.

Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(5) übereinanderliegende Untergeschosse müssen mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von zwei Ausgängen jedes Untergeschosses muß mindestens einer unmittelbar oder durch einen an einer Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen. Auf eigene Treppenräume für jedes Untergeschoß kann verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(6) Der obere Abschluß von notwendigen Treppenräumen muß den Anforderungen des Brandschutzes an die Decke über dem obersten Geschoß des Gebäudes genügen; dies gilt nicht, wenn der oberste Abschluß das Dach ist.

(7) In Treppenräumen von Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 1 m² anzubringen, die vom Erdgeschoß zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Rauch auch auf andere Weise abgeführt werden kann.

(8) Innenliegende Treppenräume sowie Treppenräume an einer Außenwand, die keine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht haben, müssen bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung über eine Dauer von mindestens einer Stunde ausreichend beleuchtet werden. Dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.

§ 11 - Aufzüge

(Zu § 30 LBO)

(1) Aufzüge innerhalb von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte in feuerbeständiger Bauart haben. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden bis zu fünf oberirdischen Geschossen dürfen Aufzüge ohne eigene Fahrschächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen; sie müssen unfallsicher umkleidet sein.

(2) Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen gelüftet werden können. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden kann. Fahrschächte müssen Rauchabzugsöffnungen mit einer Größe von mindestens 0,1 m² haben.

(3) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder nicht mehr als drei unmittelbar übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei Kleingüteraufzügen und vereinfachten Güteraufzügen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen.

(4) Die Gesamtfläche der Fahrkörbe von Aufzügen nach § 30 Abs. 2 LBO ist so zu bemessen, daß für je 20 auf den Aufzug angewiesene Personen ein Platz zur Verfügung steht. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m X 2,1 m haben.

§ 12 - Türen und andere Abschlüsse, Fenster

(Zu § 31, § 26 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 LBO)

(1) Feuerbeständige und selbstschließende Türen oder andere Abschlüsse müssen vorhanden sein

  1. in den Öffnungen innerer Brandwände,
  2. in den Öffnungen feuerbeständiger Innenwände nach § 4 Abs.9, die anstelle von Brandwänden zugelassen werden.

(2) Feuerhemmende und selbstschließende Türen oder andere Abschlüsse müssen vorhanden sein

  1. in den Öffnungen feuerbeständiger Trennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen,
  2. in den Öffnungen notwendiger Treppenräume zum Untergeschoß, zu nichtausgebauten Dachräumen, zu Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen.

(3) Rauchdichte und selbstschließende Türen oder andere Abschlüsse müssen vorhanden sein

  1. in den Öffnungen notwendiger Treppenräume zu allgemein zugänglichen Fluren mit mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten entsprechender Größe,
  2. in allgemein zugänglichen Fluren von mehr als 40 m Länge; diese Türen dürfen nicht abschließbar sein.

(4) Türen zu notwendigen Treppenräumen und zu allgemein zugänglichen Fluren müssen, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 keine weitergehenden Anforderungen ergeben, mindestens dichtschließend sein.

(5) Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,6 m X 0,9 m groß sein.

§ 13 - Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

(Zu § 32, § 26 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 LBO)

(1) Leitungen dürfen durch Brandwände und feuerbeständige Innenwände nach § 4 Abs. 9 nur hindurch geführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Rohrleitungen, die durch diese Wände hindurch geführt werden, müssen außerdem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Treppenraumwände, Trennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen und für feuerbeständige Decken gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Lüftungsanlagen, die Geschosse oder Brandabschnitte überbrücken, müssen so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Lüftungsleitungen sowie ihre Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.

(3) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden; die Benutzung eines Schornsteins für Gasfeuerstätten zur Ableitung von Abluft kann zugelassen werden. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(4) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.

(5) Für Installationsschächte und -kanäle sowie für Schächte und Kanäle von raumlufttechnischen Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 14 - Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen oder Gruben

(Zu § 34 LBO)

(1) Das Abwasser ist in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, wenn ein Anschluß möglich und die Einleitung zulässig ist. Soweit erforderlich, muß das Abwasser vor der Einleitung gereinigt oder vorbehandelt werden.

(2) Ist der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich, so ist das Abwasser anderweitig in wasserrechtlich zulässiger Weise zu beseitigen. Geschlossene Abwassergruben dürfen nicht angelegt werden; Ausnahmen können mit Zustimmung der Wasserbehörde zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen. § 45b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg bleibt unberührt.

(3) Kleinkläranlagen, Gruben und ähnliche Einrichtungen müssen ausreichend groß und wasserdicht sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie ausreichende Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Abwassergruben und Gruben für Toiletten ohne Wasserspülung müssen dicht sein; sie dürfen keinen Auslauf oder Überlauf haben. Die Zu- und Ableitungen von Wasserbehandlungsanlagen und die Zuleitungen von geschlossenen Gruben müssen einschließlich der ” Anschlüsse geschlossen, wasserdicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(4) Abgänge aus Toiletten ohne Wasserspülung sind in eigene, geschlossene Gruben einzuleiten. In diese Gruben darf kein anderes Abwasser eingeleitet werden.

§ 15 - Anlagen für Abfallstoffe

(Zu § 34 LBO)

(1) Die Einfüllöffnungen von Abfallschächten sind außerhalb von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen anzulegen. Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfallschachtes ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. Alle Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen; an die unmittelbar über dem Sammelraum gelegenen Verschlüsse können weitergehende Anforderungen gestellt werden.

(2) Abfallschächte sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderung senkrecht zu führen. Sie müssen so beschaffen sein, daß die Abfälle sicher abgeführt werden, daß Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und daß die Weiterleitung von Schall gedämpft wird. Eine ständig wirksame Lüftung muß gesichert sein.

(3) Der Abfallschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden, dessen Zugänge vom Gebäudeinnern mit feuerbeständigen Türen zu versehen sind. Er muß vom Freien aus zugänglich und entleerbar sein und einen Bodenablauf mit Geruchverschluß haben. Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln.

(4) Abfallschächte und die zugehörigen Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen bestehen. Verkleidungen, Dämmstoffe, innere Wandschalen und Einrichtungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.

(5) Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfallstoffe sind auf dem Grundstück geeignete Plätze für bewegliche Abfallbehälter vorzusehen oder geeignete Einrichtungen herzustellen. Ortsfeste Abfallbehälter sind dicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen außerhalb der Gebäude herzustellen.

§ 16 - Landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen

(Zu §§ 40, 25, 26 und 34 LBO)

(1) Auf landwirtschaftliche Betriebsgebäude und landwirtschaftliche Betriebsteile von Gebäuden finden §§ 5 bis 7 keine Anwendung. Diese Gebäude und Gebäudeteile müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. Brandwandeigenschaft bei Außenwänden, die einen Abstand von weniger als 2,5 m zur Grundstücksgrenze haben sowie bei Trennwänden zwischen einem Betriebsteil mit mehr als 2000 m³ umbauten Raumes und dem Wohnteil,
  2. feuerbeständig bei Trennwänden zwischen einem Betriebsteil bis zu 2000 m 3 umbauten Raumes und dem Wohnteil sowie bei Decken zwischen Betriebsteil und Wohnteil,
  3. feuerhemmend bei Trennwänden und Decken zwischen Stallräumen und Lager- sowie Bergeräumen von Betriebsgebäuden oder Betriebsteilen mit mehr als 2000 m³ umbauten Raumes.

(2) Die raumumschließenden Bauteile von Ställen sind gegen schädliche Einflüsse der Stallfeuchtigkeit und der tierischen Abgänge zu schützen. Der Boden des Stalles muß gleitsicher sein. Der Boden und die Anlagen zur Ableitung flüssiger Abgänge müssen wasserundurchlässig sein. Wasserdurchlässige Böden sind zulässig, sofern dies auf Grund der Tierarten oder ihrer Haltung möglich und sichergestellt ist, daß tierische Abgänge nicht versickern.

(3) Ställe müssen Türöffnungen von solcher Zahl, Lage und Größe haben, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können. Die Türen in diesen Öffnungen dürfen nicht nach innen aufschlagen.

(4) Anlagen für die Lagerung fester und flüssiger Abgänge aus Tierhaltungen müssen ausreichend bemessen, wasserdicht und gegen Versickern geschützt sein. Sie dürfen keine Verbindung zu Abwasseranlagen, keinen Auslauf oder Überlauf haben. Für Festmist sind Dungstätten anzulegen, deren Böden und Wände bis in ausreichende Höhe wasserdicht sind. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Flüssigmistbehälter zu leiten, die einschließlich aller Leitungen wasserdicht sind. Offene Flüssigmistbehälter sind unfallsicher abzudecken oder zu umwehren, soweit sie nicht durch ihre Eigenhöhe ausreichenden Unfallschutz bieten.

(5) Offene Dungstätten und offene Flüssigmistbehälter sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen und von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 5 m entfernt sein; sie müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.

§ 17 - Anwendung gewerberechtlicher Vorschriften

(Zu § 72 Abs. 2 Nr. 6 LBO)

(1) §§ 2 bis 8, 10 bis 28 und 31 der Dampfkesselverordnung (DampfkV) sind auch auf Dampfkesselanlagen anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 1 Abs.3 bis 5 DampfkV.

(2) §§ 3 bis 6, 8 bis 34 und 37 bis 39 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) sind auch auf Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Behälter und Anlagen nach § 1 Abs. 3 bis 5 und § 2 DruckbehV.

(3) §§ 2 bis 5,7 bis 22, 25 und 26 der Aufzugsverordnung (AufzV) sind auch auf Aufzugsanlagen anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Aufzugsanlagen nach § 1 Abs.3 bis 5 AufzV.

(4) §§ 3 bis 6, 11, 12,21 und 23 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sind auch auf Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die in §§ 13 bis 19 enthaltenen Vorschriften über die Prüfung sind anzuwenden auf Anlagen, die auf Grund ihrer Gefahrklasse und Menge einer gewerberechtlichen Anzeige oder Erlaubnis bedürfen. Dies gilt nicht für Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach § 1 Abs.3 bis 5 und § 2 VbF.

§ 18 - Ordnungswidrigkeiten

(Zu § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO)

Ordnungswidrig nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Zu- oder Durchgänge oder Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr durch Einbauten einengt oder Zufahrten, Durchfahrten für die Feuerwehr oder die zum Anleitern bestimmten Stellen nicht frei hält,
  2. bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten § 17 Abs. 4 zuwiderhandelt.
§ 19 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 23. November 1965 (GBl. S. 305), zuletzt geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung, der Versammlungsstättenverordnung und der Garagenverordnung vom 12. Februar 1982 (GBl. S. 67), außer Kraft.