Garagenverordnung - Baden-Württemberg (25.02.1965)
Erster Abschnitt - Begriffe
§ 1
(1) Oberirdische Garagen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren Fußböden mindestens an einer Seite in oder über der festgelegten Geländeoberfläche liegen.
(2) Offene Garagen sind Garagen, bel denen In jedem oberirdischen Geschoß die Außenwände, abgesehen von Brüstungen, mindestens an der Hälfte des Umfangs fehlen und in denen überall eine ständige Querlüftung vorhanden ist.
(3) Kleingaragen sind Garagen bis zu 100 qm Nutzfläche, Mittelgaragen sind Garagen über 100 bis 1000 qm Nutzfläche, Großgaragen sind Garagen über 1000 qm Nutzfläche. Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe ihrer Abstell- und Verkehrsflächen.
Zweiter Abschnitt - Bauvorschriften
§ 2 - Zu- und Abfahrten
(1) Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Straßen sind so anzuordnen, daß der öffentliche Verkehr gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
(2) Bei Zu- und Abfahrten ist vor Einfriedigungen, Schranken, Garagentoren und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge anzuordnen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist und die örtlichen Verhältnisse dies zulassen.
(3) Zu- und Abfahrten müssen für Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 to mindestens 3 m, für Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht mindestens 3,50 m breit sein. Breitere Zu- und Abfahrten können, insbesondere in Kurven, verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Zu- und Abfahrten dürfen die Benutzbarkeit von notwendigen Ausgängen baulicher Anlagen nicht behindern.
(5) Zu- und Abfahrten müssen entsprechend den zu erwartenden Belastungen befestigt sein.
(6) Werden Zu- und Abfahrten einer Mittel- oder Großgarage nebeneinander angeordnet, so ist bei der Kreuzung mit einem öffentlichen Gehweg zwischen den Fahrbahnen ein mindestens 1 m breiter Streifen freizuhalten.
(7) Großgaragen müssen für Zu- und Abfahrten getrennte Fahrspuren haben. Zu- und Abfahrten sind an verschiedenen Seiten der Garage anzuordnen, wenn der Verkehr oder die Sicherheit es erfordert.
(8) Bei Zu- und Abfahrten von Großgaragen muß außer den in Absatz 7 Satz 1 vorgeschriebenen getrennten Fahrspuren ein mindestens 60 cm breiter Streifen als erhöhter Gehweg hergestellt werden, wenn nicht besondere Gehwege vorhanden sind.
(9) Für Rampen in Zu- und Abfahrten gilt § 3 entsprechend.
(10) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Stellplätze mit einer Nutzfläche bis zu 40 qm.
§ 3 - Rampen
(1) Die Neigung bei Rampen von Garagen soll bei Außenrampen 12%, bei Innenrampen 15% und bei Rampen von Kleingaragen 20% nicht überschreiten.
(2) Zwischen einer öffentlichen Straße und einer Rampe mit einer Neigung von mehr als 5% muß eine waagerechte Fläche von mindestens 5 m Länge liegen; bei Rampen, die ausschließlich dein Verkehr von Personenkraftwagen dienen, ist zwischen einer öffentlichen Straße und einer Rampe eine waagerechte oder bis zu 10% geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge zulässig.
(3) Rampen müssen eine griffige Fahrbahn und bei einer Neigung von mehr als 15% Vorrichtungen gegen Ausgleiten der Fußgänger haben. Außenrampen von Mittel- und Großgaragen sind so herzustellen oder so zu schützen, daß sie stets, insbesondere auch bei Eis- und Schneeglätte betriebssicher sind.
(4) Rampen müssen, wenn eine Absturzgefahr besteht, mindestens 90 cm hohe Brüstungen oder Geländer aus nicht brennbaren Baustoffen haben. Die Brüstungen und Geländer müssen dem Anprall der auf der Rampe verkehrenden Kraftfahrzeuge standhalten.
(5) Vor abwärts führenden Innenrampen ist eine mindestens 3 cm hohe Schwelle anzubringen oder der Fußboden so auszubilden, daß Kraftstoff nicht auf die Rampe fließen kann.
(6) An Rampen, die von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 to benutzt werden, können, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, im Einzelfall weitergehende Anforderungen als nach Absatz 1 bis 4 gestellt werden.
§ 4 - Wände und Stützen
(1) Außenwände, tragende Wände und Stützen von Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein. Nichttragende Trennwände in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen, soweit nicht für die Außenwände brennbare Baustoffe zulässig sind. Öffnungen in AUßenwänden sind so anzuordnen, daß die Umgebung nicht gefährdet wird.
(2) Für Kleingaragen genügt als Brandwand eine feuerbeständige Wand.
(3) Für Außenwände, tragende Wände und Stutzen von Kleingaragen ohne nutzbaren Dachraum gilt folgendes:
- Eine mindestens feuerhemmende Ausführung ist zulässig, auch wenn keine Abstände von anderen Gebäuden oder von Grundstücksgrenzen eingehalten sind. Anstelle einer feuerbeständigen Wand nach Absatz 2 kann eine feuerhemmende Wand aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden.
- Eine Ausführung aus nicht brennbaren Baustoffen ist zulässig, wenn die Garagen
a) von den Grundstücksgrenzen mindestens 3 m,
b) von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück, deren Außenwände feuerhemmend oder aus feuerhemmend ausgefachtem Stahl- oder Holzfachwerk hergestellt sind oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, mindestens 3 m und
c) von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück, deren Außenwände nicht den Anforderungen nach Buchstabe b entsprechen, mIndestens 5 m Abstand einhalten. Von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück, deren Außenwände feuerbeständig sind, sind Abstände nicht erforderlich. 3. Eine Ausführung aus brennbaren Baustoffen ist zulässig, wenn die Garagen
a) von den Grundstücksgrenzen mindestens 5 m,
b) von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück, deren Außenwände feuerhemmend oder aus feuerhemmend ausgefachtem Stahl- oder Holzfachwerk hergestellt sind oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, mindestens 5 m und
c) von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück, deren Außenwände nicht denAnforderungen nach Buchstabe b entsprechen, mindestens 10 m
Abstand einhalten. Von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück, deren Außenwände feuerbeständig sind, sind Abstände nicht erforderlich, wenn sich in weniger als 5 m Höhe über der Garage keine Wandöffnungen oder ungeschützten brennbaren Bauteile des anderen Gebäudes befinden, die - waagerecht gemessen- weniger als 3 m von der Garage entfernt sind.
(4) Absatz 3 gilt auch für aneinandergereihte Garagen ohne nutzbare Dachräume, wenn sie durch feuerbeständige, bis unter die Dachhaut führende Trennwände in Abschnitte von höchstens 100 qm Nutzfläche unterteilt und Öffnungen in diesen Trennwänden mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Verschlüssen versehen sind.
(5) Bei eingeschossigen Mittel- und Großgaragen ohne nutzbaren Dachraum sind feuerhemmende Außenwände aus nicht brennbaren Baustoffen sowie tragende Wände und Stützen aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die Garagen an Brandwänden oder In mindestens 10 m Abstand von vorhandenen oder baurechtlich zulässigen künftigen Gebäuden errichtet werden.
(6) Offene Mittel- und Großgaragen sind zulässig, wenn durch das Fehlen der Umfassungswände Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung nicht zu erwarten sind. Die offenen Teile dieser Garagen müssen von vorhandenen oder baurechtlich zulässigen künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 10 m haben. In den oberirdischen Geschossen dieser Garagen brauchen tragende Wände und Stützen nicht feuerbeständig zu sein; sie sind jedoch aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Liegt die oberste Abstellfläche mehr als 12 m über der festgelegten Geländeoberfläche oder ist die Nutzfläche eines Geschosses größer als 2500 qm oder befinden sich über dem Garagengeschoß anders genutzte Räume, so müssen alle tragenden Wände und Stutzen feuerbeständig sein. Es kann gestattet werden, daß in mehrgeschossigen offenen Garagen im Erdgeschoß anders genutzte, geschlossene Räume errichtet werden, wenn dIe Wände, Stützen und Decken In dIesen Räumen feuerbeständig ausgeführt werden und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(7) Offene Garagengeschosse, deren Fußböden über der festgelegten Geländeoberfläche liegen, müssen mindestens 90 cm hohe Brüstungen oder Geländer haben, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und dem Anprall der die Garage benützenden Kraftfahrzeuge standhalten. Durchbrochene Brüstungen oder Geländer sind zulässig, wenn eine mindestens 3 cm hohe Schwelle angebracht oder der Fußboden so ausgebildet wird, daß Flüssigkeiten nicht nach außen oder in tieferliegende Geschosse fließen können.
§ 5 - Decken und Dächer
(1) Decken über Garagen und Decken unmittelbar darunterliegender Räume müssen feuerbeständig sein. Fußböden in Garagen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und für Flüssigkeiten undurchlässig sein. Untere Verkleidungen von Decken über Mittelgaragen sind aus mindestens schwer entflammbaren, über Großgaragen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.
(2) Ober Kleingaragen in Gebäuden sind feuerhemmende Decken aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig, wenn darüber keine Aufenthaltsräume, notwendige Flure oder Räume zur Lagerung von leicht brennbaren Stoffen liegen; § 41 Abs. 2 LBO bleibt unberührt.
(3) Bei Kleingaragen ohne nutzbaren Dachraum sind zulässig
- Decken aus nicht brennbaren Baustoffen oder
- Decken mit tragenden Teilen aus brennbaren Baustoffen und unterer, mindestens feuerhemmender Verkleidung oder
- Decken aus brennbaren Baustoffen, wenn die Außenwände der Garage aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden dürfen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3).
Dies gilt für aneinandergereihte Garagen ohne nutzbare Dachräume entsprechend, wenn sie durch feuerbeständige, bis unter die Dachhaut führende Trennwände in Abschnitte von höchstens 100 qm Nutzfläche unterteilt und Öffnungen in diesen Trennwänden mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Verschlüssen versehen sind.
(4) Bei Mittel- und Großgaragen sind über dem obersten Geschoß Decken aus nicht brennbaren Baustoffen oder Decken mit tragenden Teilen aus brennbaren Baustoffen und unterer, mindestens feuerhemmenderVerkleidung zulässig, wenn die Garagen
- von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden auf demselben Grundstück, deren Außenwände mindestens feuerhemmend sind oder aus feuerhemmend ausgefachtem Stahl- oder Holzfachwerk bestehen, mindestens 5 m Abstand haben oder
- bei Anbau an ein anderes Gebäude eine Brandwand vorhanden ist oder errichtet wird.
Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Im übrigen sind feuerhemmende Decken aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig in Geschossen, deren tragende Wände und Stützen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen dürfen (§ 4 Abs. 5 und 6).
(5) Für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Das Tragwerk von Dächern muß aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Mittel- und Großgaragen nach Absatz 4 Satz 1 und für Kleingaragen.
(7) Die Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein.
§ 6 - Brandabschnitte
(1) Eingeschossige oberirdische geschlossene Großgaragen müssen durch feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 5000 qm Nutzfläche unterteilt werden. Brandabschnitte bis 10000 qm Nutzfläche sind in Garagen, in denen ausschließlich Diesel- und Elektrofahrzeuge eingestellt werden, zulässig.
(2) Mehrgeschossige oberirdische geschlossene Großgaragen müssen durch feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 3000 qm Nutzfläche unterteilt werden. Auch wenn die nach Satz 1 zulässige Nutzfläche nicht erreicht wird, ist jedes Geschoß als Brandabschnitt auszubilden. Werden die Garagengeschosse um eine halbe Geschoßhöhe gegeneinander versetz, so gelten zwei Halbgeschosse als ein Brandabschnitt, wenn sie zusammen nicht mehr als 3000 qm Nutzfläche haben.
(3) Offene Großgaragen dürfen in jedem Geschoß Brandabschnitte bis zu 5000 qm Nutzfläche haben.
(4) Unterirdische Geschosse in Großgaragen müssen durch feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 1500 qm unterteilt werden. Brandabschnitte bis 3000 qm Nutzfläche sind zulässig, wenn diese Geschosse mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen mit über die Geschoßfläche verteilten SprühdOsen nach Art der Sprinkleranlagen versehen werden.
(5) Öffnungen in den feuerbeständigen Wänden zwischen den Brandabschnitten müssen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Toren aus nicht brennbaren Baustoffen versehen sein; Vorrichtungen zum Offenhalten dieser Tore müssen sich bei Erwärmung auf etwa 70°C lösen. Wenn wegen der Sicherheit keine Bedenken bestehen, kann statt der Tore die Verwendung anderer geeigneter Einrichtungen gestattet werden, die ebenfalls bei Erwärmung auf etwa 70°C wirksam werden und eine Ausbreitung des Feuers sicher verhindern.
§ 7 - Verbindung zwischen Garagengeschossen
(1) In mehrgeschossigen oberirdischen geschlossenen Mittel- und Großgaragen sind Innenrampen zwischen den Geschossen durch Tore nach § 6 Abs. 5 Satz 1 oder durch andere geeignete Einrichtungen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 zu sichern.
(2) Die in Absatz 1 für Innenrampen vorgeschriebenen Abschlüsse sind nicht erforderlich, wenn
- vor dem unteren und oberen Ende der Rampen in Rampenbreite ein mindestens 5 m tiefer, ständig freizuhaltender Stauraum angeordnet wird und
- die Rampen an ihren Seiten in ganzer Länge durch feuerbeständige Wände gegen die Garagenräume abgetrennt sind, eine Neigung von weniger als 15% haben und die Geschoßhöhe mindestens 2,50 m beträgt.
(3) Unterirdische Garagengeschosse dürfen nur durch Treppen und Aufzüge miteinander in Verbindung stehen. Gemeinsame Rampen für mehrere unterirdische Garagengeschosse sind zulässig, wenn
- die Rampen an ihren Seiten in ganzer Länge durch feuerbeständige Wände gegen die Garagengeschosse abgetrennt sind und
- die Öffnungen zu den Garagengeschossen durch Tore nach § 6 Abs. 5 Satz 1 gesichert werden.
(4) Im Innern von Garagen müssen Aufzüge und Treppen, die verschiedene Garagengeschosse.miteinander verbinden, in eigenen lüftbaren Schächten oder Treppenräumen mit feuerbeständigen Wänden liegen. Türen zu Treppenräumen sowie Türen zu Rettungswegen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein. In einem Schacht dürfen höchstens zwei Fahrzeugaufzüge liegen. An Aufzugsschächten, an Türen zu Treppenräumen und an Deckenöffnungen ist eine mindestens 3 cm hohe Schwelle anzubringen oder der Fußboden des Garagengeschosses so auszubilden, daß brennbare Flüssigkeiten nicht von der Garage in Schächte, Treppenräume oder Deckenöffnungen fließen können.
§ 8 - Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
(1) Öffnungen zwischen Garagen und anderen Räumen sind unzulässig, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei oberirdischen Garagen ist eine Verbindung mit anderen Räumen durch selbstschließende feuerhemmende Türen zulässig, wenn die Räume
- nicht im einzigen Ausgangsweg von Aufenthaltsräumen liegen,
- keine Zündquellen oder leicht brennbare Stoffe enthalten und
- nicht tiefer als die angrenzenden Garagen liegen.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Verbindung nur durch eine Sicherheitsschleuse zulässig.
(3) Mittel- und Großgaragen dürfen mit Treppenräumen und Ihren Zugängen, die den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, nur durch Sicherheitsschleusen verbunden werden; dies gilt für AufzUge entsprechend. Für Großgaragen können im Interesse des Brandschutzes eigene Treppenräume gefordert werden.
§ 9 - Rettungswege
(1) Mittel- und Großgaragen müssen außer den Zu- und Abfahrten in jedem Geschoß sicher benutzbare und deutlich gekennzeichnete, mindestens 80 cm breite Rettungswege haben, die aus nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen über Treppen unmittelbar ins Freie führen. Von jedem Brandabschnitt in Garagen muß ein Rettungsweg auch dann erreichbar sein, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten geschlossen sind.
(2) Die Zugänge zu den Rettungswegen dürfen bei offenen Garagen von keiner Stelle des Garagengeschosses mehr als 50 m, bei geschlossenen Garagen mehr als 30 m entfernt sein. Sie sollen möglichst welt von den Zu- und Abfahrten entfernt liegen.
§ 10 - Aufenthaltsräume und Abortanlagen
(1) Für die Beschäftigten in Garagen mit Aufsichts- und Wartungspersonal müssen mindestens ein besonderer heizbarer Aufenthaltsraum, Abortanlagen, Waschgelegenheiten und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
(2) Zur Garage gehörende Aufenthalts- und Betriebsräume dürfen nicht nur von der Garage aus zugänglich sein. Ausnahmen für Räume des Aufsichtspersonals können gestattet werden, wenn die Räume im Erdgeschoß liegen und eine Ausstiegsmöglichkeit vorhanden ist.
(3) Für die Benutzer von Großgaragen müssen Abortanlagen und Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen.
§ 11 - Beleuchtung
(1) In Garagen sind nur elektrische Leuchten zulässig. Sie sind so anzuordnen, daß die Garagen, ihre Zu- und Abfahrten sowie ihre Rettungswege ausreichend beleuchtet werden können.
(2) In unterirdischen Mittel- und Großgaragen sowie in mehrgeschossigen oberirdischen Großgaragen sind zur sicheren Beleuchtung der Garagen und der Rettungswege in jedem Geschoß mindestens zwei Stromkreise anzulegen. In Großgaragen ist eine Notbeleuchtung einzurichten, die, wenn die Allgemeinbeleuchtung eingeschaltet ist, bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig auf eine Ersatzstromquelle umschaltet und ein sicheres Zurechtfinden auf den Rettungswegen gewährleistet. In unübersichtlichen Anlagen können an die Beleuchtung weitergehende Anforderungen gestellt werden.
§ 12 - Lüftung
(1) Für die natürliche Lüftung sind an entgegengesetzten Seiten der Garage Lüftungsöffnungen so anzuordnen, daß eine ständig wirksame Querlüftung gewährleistet ist und alle Teile der Garage, besonders der Fußboden und vertieft liegende Flächen, vom Luftstrom ausreichend berührt werden. Der der Lüftung dienende freie Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen muß mindestens 600 qcm je Stellplatz betragen; bei Kleingaragen sowie bei Garagen, die durch dichte Wände in Abschnitte von höchstens 100 qm Nutzfläche unterteilt sind, genügt ein freier Gesamtquerschnitt von mindestens 200 qcm je Stellplatz. Die Lüftungsöffnungen sind zur Hälfte in Deckennähe und zur Hälfte unmittelbar über dem Fußboden anzuordnen.
(2) Für Kleingaragen bis zu 40 qm Nutzfläche sowie für Kleingaragen, die nur die Tiefe eines Stellplatzes haben, findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn in den Außentüren der Garagen unmittelbar über dem Fußboden Lüftungsöffnungen angeordnet werden, deren freier Gesamtquerschnitt mindestens 75 qcm je Stellplatz beträgt.
(3) Verschließbare Fenster gelten nicht als Lüftungsöffnungen im Sinne von Absatz 1 und 2.
(4) Garagen, in denen eine natürliche Lüftung nach Absatz 1 oder 2 nicht gewährleistet ist, müssen mechanische Lüftungsanlagen erhalten, die für den größten zu erwartenden Betrieb ausreichen, mindestens aber einen Luftwechsel von 12 cbm/h je qm Garagennutzfläche sichern. Bei Klein· und Mittelgaragen müssen diese Lüftungsanlagen zwangsläufig mit der Beleuchtungsanlage eingeschaltet werden, wenn nicht CO-Meßgeräte für die selbsttätige Steuerung der Lüftungsanlage eingebaut werden. Bei Großgaragen müssen für die selbsttätige Steuerung der mechanischen Lüftungsanlage CO-Meßgeräte eingebaut werden.
§ 13 - Unzulässigkeit von Zündquellen
(1) Garagen dürfen keine Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Dämpfe oder Gase entzünden können.
(2) Die Oberflächentemperatur von Heizungen darf 300°C nicht überschreiten. Heizungen, die Oberflächentemperaturen von mehr als 120°C erreichen können, sind mit Verkleidungen aus nicht brennbaren Stoffen und mit schräger Abdeckung zu versehen, so daß Gegenstände nicht darauf abgelegt werden können.
(3) Umluftheizungen sind unzulässig; Ausnahmen können gestattet werden, wenn gewährleistet ist, daß sich explosionsfähige Gas-Luftgemische bei der Erwärmung nicht entzünden können und die Lüftung nicht beeinträchtigt wird. Frischluftheizungen sind so anzuordnen, daß durch die Heizungsanlage ein Brand von einem Brandabschnitt auf andere nicht übertragen werden kann.
(4) Reinigungsöffnungen von Schornsteinen dürfen nicht in Garagen liegen.
§ 14 - Feuerlöscheinrichtungen
(1) Bei eingeschossigen Großgaragen ist je angefangene 1000 qm Nutzfläche ein Löschwasseranschluß mit C-Festkupplung nach DIN 14307 einzubauen. Die Anschlüsse sind zweckmäßig zu verteilen und mit absperrbarem Strahlrohr und mit Schlauchmaterial so auszustatten, daß jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden kann.
(2) Bei mehrgeschossigen Garagen ist in jedem Treppenraum mindestens eine Steigleitung mit mindestens 75 mm Durchmesser einzubauen, die in jedem Geschoß mit einer CFestkupplung nach DIN 14307, einem absperrbaren Strahlrohr und mit ausreichendem Schlauchmaterial auszustatten ist. Weitere Löschwasseranschlüsse im Innern der Garagengeschosse können verlangt werden, wenn dies wegen des Brandschutzes erforderlich ist.
(3) In Mittel- und Großgaragen sind in Garagengeschossen, die unter dem ersten Untergeschoß liegen, selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Garage verteilten Sprühdüsen nach Art der Sprinkleranlagen einzubauen.
(4) In Mittel- und Großgaragen sind für die Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden geeignete, ausreichend große Handfeuerlöscher zweckmäßig verteilt griffbereit anzubringen, und zwar für bis zu 20 Stellplätze zwei, darüber hinaus für je 20 Stellplätze ein weiterer Handfeuerlöscher; in diese Zahlen dürfen Handfeuerlöscher in Kraftfahrzeugen nicht eingerechnet werden. Außerdem kann die Bereithaltung weiterer Feuerlöschgeräte verlangt werden, wenn dies nach Art und Lage der Garage erforderlich ist.
§ 15 - Feuermeldeeinrichtungen
(1) Für Mittel- und Großgaragen kann der Einbau von Feuermeldeeinrichtungen verlangt werden, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage erforderlich ist.
(2) Selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 6 Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 müssen mit einem Feuermelder verbunden werden, der der Feuerwehr die Auslösung der Feuerlöschanlage selbsttätig anzeigt.
§ 16 - Benzinabscheider
(1) An Stellen, an denen Kraftfahrzeuge mit Treibstoff oder Schmierstoff versorgt oder mit Benzin oder anderen brennbaren Flüssigkeiten gereinigt werden, sind Bodenabläufe anzuordnen; in die gefährdeten Abwasserleitungen sind Benzinabscheider einzubauen.
(2) Benzinabscheider mit selbsttätigem Abschluß können verlangt werden, wo solche Mengen brennbarer Flüssigkeiten anfallen, für die das Speichervermögen von Benzinabscheidern ohne selbsttätigen Abschluß nicht ausreicht.
§ 17 - Tankstellen in Verbindung mit Garagen
(1) Zapfsäulen in Verbindung mit Garagen dürfen nur in Höhe der Geländeoberfläche eingebaut werden.
(2) Zapfsäulen müssen im Freien aufgestellt werden. Sie können im Erdgeschoß von Garagen gestattet werden, wenn
- die Tankstelle einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten in ganzer Länge dauernd in offener Verbindung mit der Außenluft steht,
- die Zapfsäulen nicht mehr als 6 m hinter die offene Gebäudeseite zurückgesetzt sind und
- alle von den Zapfsäulen weniger als 5 m entfernt liegenden Türen selbstschließend sind.
(3) Zapfsäulen sind so aufzustellen, daß die freie Ein- und Ausfahrt der Kraftfahrzeuge durch tankende Kraftfahrzeuge nicht behindert wird.
(4) Zapfsäulen müssen von Untergeschoßrampen und Untergeschoßschächten mindestens 5 m entfernt sein. Innerhalb dieses Bereichs darf der Boden nicht zu diesen Rampen und Schächten abfallen.
(5) Die Lagerbehälter müssen außerhalb des Gebäudegrundrisses untergebracht werden.
(6) Bei Tankstellen für brennbare, Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55°C können Ausnahmen gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes und der Verkehrssicherheit bestehen.
§ 18 - Arbeitsgruben in Verbindung mit Garagen
(1) Arbeitsgruben sollen außerhalb von Garagen angelegt werden; sie sind innerhalb von oberirdischen Garagen zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung gewährleistet ist.
(2) In Arbeitsgruben sind Bodenabläufe anzuordnen; in die gefährdeten Abwasserleitungen sind Benzinabscheider einzubauen.
(3) Arbeitsgruben müssen jederzeit leicht verlassen werden können. Sie müssen gut erkennbar und durch Abdeckung oder andere Schutzvorrichtungen so gesichert sein, daß Personen nicht hineinstürzen können.
§ 19 - Kleingaragen bis zu 40 qm Nutzfläche
Für Kleingaragen bis zu 40 qm Nutzfläche gelten folgende Erleichterungen:
- § 2 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
- Bei Ausführung der Außenwände, tragenden Wände und Stützen der Garagen aus nicht brennbaren, Baustoffen ist die Einhaltung der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 vorgeschriebenen Abstände nicht erforderlich, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
- Bei Ausführung der Außenwände, tragenden Wände und Stützen der Garagen aus brennbaren Baustoffen verringern sich die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 vorgeschriebenen Abstände von 10 auf 7 m, von 5 auf 3 m und von 3 auf 1,50 m.
- In den Fällen des § 5 Abs. 2 können feuerhemmende Decken aus brennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dies gilt auch, wenn über der Decke Aufenthaltsräume oder notwendige Flure liegen.
- In den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 2 braucht die untere Verkleidung nicht feuerhemmend zu sein; es genügt eine untere Verkleidung aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen.
- § 8 Abs.2 ist auch anzuwenden, wenn der Fußboden der Garage unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.
§ 20 - Garagen für Elektro- und Dieselfahrzeuge
Für Garagen, In denen ausschließlich elektrisch oder durch flüssigen Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55°C (Dieselkraftstoff) angetriebene Fahrzeuge oder beide Fahrzeugarten gemeinsam eingestellt werden, können Ausnahmen von den §§ 4 und 5 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Werden Ausnahmen gestattet, so sind die Garagen durch auffällige, dauerhafte Anschläge in genügender Zahl mit dem Wortlaut “Garage nur für Elektro- und Dieselfahrzeuge!” zu kennzeichnen.
§ 21 - Garagen für Speichergaskraftfahrzeuge
Für Garagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Speichergas (Flüssiggas oder Hochdruckgas) betrieben werden, gelten folgende weiteren Vorschriften:
- Sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angeordnet werden.
- Es sind nur Heizungen zulässig, die Oberflächentemperaturen von höchstens 120°C erreichen können. Heizungen und Zuleitungen, die nicht höher liegen als die Gasflaschen eingestellter Fahrzeuge, sind so anzuordnen, daß zwischen Ihnen und den Gasflaschen ein seitlicher Abstand von mindestens 1 m eingehalten wird.
- Die Fußböden müssen über der Geländeoberfläche liegen.
- Es dürfen keine Arbeitsgruben eingebaut werden.
- Eine Verbindung mit anderen Räumen ist unzulässig.
§ 22 - Einstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) In Räumen, die nicht den Vorschriften für Garagen entsprechen, dürfen Kraftfahrzeuge nur eingestellt werden, wenn
- das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller eingestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter beträgt,
- außer dem Tankinhalt eingestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen kein Kraftstoff aufbewahrt wird,
- der Raum nicht zum Wohnen dient und nicht im einzigen Rettungsweg von Aufenthaltsräumen liegt und
- der Raum weder Zündquellen noch leicht brennbare Stoffe enthält und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht brennbaren Stoffen durch Türen abgetrennt ist. Der Raum darf durch Lattenverschläge unterteilt sein.
(2) In Gebäuden, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen Kraftfahrzeuge nur eingestellt werden, wenn das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller eingestellter Kraftfahrzeuge je Brandabschnitt nicht mehr als 12 Liter beträgt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 sind landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher ausgenommen, wenn deren Kraftstoffbehälter vollkommen entleert sind.
(4) Kraftfahrzeuge dürfen in Wohnungen, Treppenräumen, Untergeschoßgängen, Fluren und Dachräumen nicht eingestellt werden. In Durchgängen und Durchfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur eingestellt werden, wenn der Verkehr sowie Feuerlösch- und Rettungsmaßnahmen dadurch nicht behindert werden.
(5) In Räumen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen benutzt werden, ist das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer und offenem Licht; das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren, das Tanken und das Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten unzulässig. Auf dieses Verbot ist durch auffällige, dauerhafte Anschläge in genügender Anzahl hinzuweisen. § 29 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt - Betriebsvorschriften
§ 23 - Verkehrssicherung
(1) Die Zu- und Abfahrten und die Gehwege auf dem Grundstück sind bis zur öffentlichen Straße verkehrssicher und freizuhalten. Sie sind, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, bei Dunkelheit zu beleuchten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen.
(2) Ausgänge und Rettungswege dürfen nicht verstellt werden. In Mittel- und Großgaragen sind die Kraftfahrzeuge in Blöcken von höchstens 300 qm Größe aufzustellen. Zwischen den Blöcken sind Fahrwege von mindestens 3 m Breite für die Brandbekämpfung freizuhalten.
(3) Bei Richtungsverkehr sind Fahrtrichtungen und Grenzen zwischen benachbarten Fahrspuren augenfällig zu kennzeichnen; weitere Anforderungen können gestellt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
§ 24 - Lärmverhütung
Das Hupen und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren sowie sonstiger Lärm ist in Garagen auf Stellplätzen und auf Zu- und Abfahrten verboten, wenn dadurch Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen.
§ 25 - Verbot des Rauchens und des Umgangs mit offenem Feuer und offenem Licht
(1) In Garagen für Kraftfahrzeuge, die durch flüssigen Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55°C oder durch Speichergas angetrieben werden, darf weder geraucht noch offenes Feuer oder offenes Licht verwendet werden.
(2) Auf das Verbot ist in diesen Garagen durch auffällige, dauerhafte Anschläge in genügender Anzahl, In Mittel- und Großgaragen auch an der Außenseite von Einfahrten und Eingängen, hinzuweisen. Die Anschläge müssen den Wortlaut “Feuer und Rauchen verboten!” haben.
(3) Absatz 1 und 2 gilt auch für Räume, die unmittelbar mit Garagen verbunden sind.
§ 26 - Schutz gegen Vergiftung
(1) Lüftungsanlagen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Mechanische Lüftungsanlagen nach § 12 Abs. 4 sind rechtzeitig in Betrieb zu nehmen.
(2) In Garagen dürfen Motoren längere Zeit nur laufen, wenn die Verbrennungsgase durch Lüftungsanlagen, besondere Abgasleitungen oder auf andere Weise ins Freie abgeleitet werden.
(3) Auf die Vergiftungsgefahr ist in den Garagen durch auffällige, dauerhafte Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen. Die Anschläge müssen den Wortlaut “Vorsicht bei laufenden Motoren! Vergiftungsgefahr!” haben.
(4) Absatz 2 und 3 gilt nicht für offene Garagen und Garagen zum Einstellen von Elektrofahrzeugen.
§ 27 - Laden von Batterien
Batterien dürfen in Kleingaragen nur geladen werden, wenn eine dafür ausreichende Lüftung gewährleistet ist. In Mittel- und Großgaragen dürfen Batterien nur In besonders dafür eingerichteten Räumen geladen werden.
§ 28 - Aufbewahrung von Kraftstoffen und anderen brennbaren Stoffen
(1) Kraftstoffe und leere Kraftstoffbehälter dürfen in Mittel- und Großgaragen nicht aufbewahrt werden. Nicht unter diese Regelung fallen Kraftstoffe in Tanks und Reservekanistern eingestellter Kraftfahrzeuge sowie in eingestellten Kraftfahrzeugen mitgeführte leere Reservekanister.
(2) In Kleingaragen dürfen höchstens 200 Liter Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55°C oder 30 Liter Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55°C in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aus nicht brennbaren Stoffen aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für Kraftstoffe in den Tanks eingestellter Kraftfahrzeuge.
(3) Für Speichergas sowie für feste Kraftstoffe von Generatorfahrzeugen gilt § 30 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4.
(4) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in geringfügigen Mengen aufbewahrt werden.
§ 29 - Umgang mit feuergefährlichen Stoffen
(1) In Garagen, auf Stellplätzen sowie Zu- und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff oder Öl versorgt oder mit brennbaren Flüssigkeiten gereinigt werden, wo Flüssigkeiten nicht in den Boden oder in Abwasserleitungen eindringen können oder wo Benzinabscheider eingebaut sind. Benzinabscheider sind rechtzeitig zu entleeren und zu reinigen.
(2) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21°C dürfen in Garagen nicht zum Reinigen verwendet werden.
(3) In Garagen dürfen öl- oder fetthaltige Putzwolle und Putzlappen nur in dicht verschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
(4) Zum Aufsaugen von brennbaren Flüssigkeiten benutzte Stoffe sind sofort aus den Garagen zu entfernen, im Freien gefahrlos zu vernichten oder in einem geeigneten, nicht brennbaren Gefäß so zu lagern, daß eine gefahrlose Ausdünstung gewährleistet ist.
§ 30 - Kraftfahrzeuge, die mit Gas betrieben werden
(1) Mit Speichergas oder Generatorgas betriebene Kraftfahrzeuge dürfen nur in Garagen eingestellt werden, die für diesen Zweck genehmigt sind.
(2) Für das Einstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Speichergas betrieben werden, gelten folgende weitere Vorschriften:
- Das gemeinsame Einstellen mit Kraftfahrzeugen, die mit Generatorgas betrieben werden, ist unzulässig.
- Nach dem Einstellen des Kraftfahrzeugs sind bei Hochdruckgasflaschen die Hauptabsperrventile, bei Flüssiggasflaschen die Flaschenventile und Hauptabsperrventile zu schließen.
- In Garagen dürfen gefüllte oder leere Gasflaschen nicht gelagert werden.
- In Garagen ist der Flaschenwechsel verboten.
(3) Für das Einstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Generatorgas betrieben werden, gelten folgende weitere Vorschriften:
- Das gemeinsame Einstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Speichergas oder flüssigem Kraftstoff betrieben werden, ist unzulässig.
- Wird der Generator in der Garage in Betrieb gesetzt, so sind die aus dem Ausblasrohr austretenden Gase durch ein auf den Ausblasstutzen aufgestecktes, besonderes Rohr unmittelbar ins Freie abzuführen und die Garagentore während des Anheizens vollständig geöffnet zu halten.
- Angeheizte Generatoren dürfen nur im Freien geöffnet werden. Asche darf nur im Freien entnommen werden.
- An festen Kraftstoffen dürfen in Garagen höchstens aufbewahrt werden für das erste eingestellte Fahrzeug ein Dreitagebedarf, für jedes weitere eingestellte Fahrzeug ein Tagesbedarf.
(4) In Garagen, in denen das Einstellen von Speichergaskraftfahrzeugen zugelassen ist, sind die in Absatz 2 angeführten Betriebsvorschriften an geeigneter Stelle anzuschlagen. Die Garagen sind außerdem durch auffällige, dauerhafte Anschläge in genügender Zahl mit folgendem Wortlaut zu kennzeichnen: “Garage für Speichergaskraftfahrzeuge zugelassen! Betriebsvorschriften beachten!”
(5) In Garagen, in denen das Einstellen von Generatorkraftfahrzeugen zugelassen ist, sind die in Absatz 3 angeführten Betriebsvorschriften an geeigneter Stelle anzuschlagen. Die Garagen sind außerdem durch auffällige, dauerhafte Anschläge in genügender Zahl mit folgendem Wortlaut zu kennzeichnen: “Garage für Generatorkraftfahrzeuge zugelassen! Betriebsvorschriften beachten!”
Vierter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten
§ 31 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 112 Abs. 2 Nr.2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 26 Abs. 1 Lüftungsanlagen verschließt oder zustellt oder mechanische Lüftungsanlagen nicht ordnungsgemäß betreibt,
- entgegen dem Verbot des § 25 Abs. 1 und 3 raucht oder offenes Feuer oder offenes Licht verwendet,
- beim Laufenlassen von Motoren und beim Aufladen von Batterien in Garagen § 26 Abs.2 und § 27 zuwiderhandelt,
- Kraftstoffe entgegen § 28 Abs. 1 oder Kraftstoffe, Treibstoffe und andere brennbare Stoffe über die nach § 28 Abs. 2 und 4 zulässige Menge hinaus in Garagen aufbewahrt,
- beim Umgang mit feuergefährlichen Stoffen § 29 zuwiderhandelt,
- beim Einstellen und dem Betrieb von Speichergas- oder Generatorkraftfahrzeugen § 30 Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt,
- die in § 20 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Anschläge nicht oder nicht vorschriftsmäßig anbringt.
§ 32 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.