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Garagenverordnung - Baden-Württemberg (01.11.1989)


§ 1 - Begriffe

(1) Offene Garagen sind Garagen, die

  1. unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben,
  2. diese Öffnungen in mindestens zwei sich gegenüberliegenden und nicht mehr als 70 m voneinander entfernten Umfassungswänden haben und
  3. eine ständige Querlüftung haben.

(2) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen.

(3) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(4) Garagenstellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen.

(5) Verkehrsflächen einer Garage sind alle ihre allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garagenstellplätze.

(6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 2 Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(7) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

  1. bis 100 m²: Kleingaragen,
  2. über 100 m² bis 1000 m²: Mittelgaragen,
  3. über 1000 m²: Großgaragen.
§ 2 - Zu- und Abfahrten

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen können Zu- und Abfahrten als Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge verlangt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich ist.

(2) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; bei Kurven muß der Radius des inneren Fahrbahnrandes mindestens 5 m betragen. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich ist. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,3 m.

(3) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

(4) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,8 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind. Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft abgegrenzt sein.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sind die Dachstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

(6) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 3 - Rampen

(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, die in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,5 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 vom Hundert haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 vom Hundert Neigung muß eine Fläche von mindestens 3 m Länge liegen, deren Neigung nicht mehr als 10 vom Hundert betragen darf. Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs bestehen.

(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,8 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft abgegrenzt sein muß. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.

(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 4 - Stellplätze und Fahrgassen

(1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m, hintereinander und parallel zur Fahrgasse angeordnete Garagenstellplätze mindestens 6 m lang sein.

(2) Garagenstellplätze müssen mindestens 2,3 m, Garagenstellplätze für Behinderte mindestens 3,5 m breit sein. Die Längsseiten der Garagenstellplätze dürfen von Wänden, Stützen, anderen Bauteilen oder Einrichtungen im Abstand bis zu 0,1 m nicht begrenzt sein, soweit sie nicht bei Begrenzung einer Längsseite mindestens 2,4 m, bei Begrenzung bei der Längsseiten mindestens 2,5 m breit sind. Satz 2 gilt nicht für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen.

(3) Die Breite von Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, muß mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind zulässig:

Anordnung der Garagenstellplätze zur Fahrgasse im Winkel vonErforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Breite des Garagenstellplatzes von 2,3 mBreite von 2,4 mBreite von 2,5 m
90°6,565,5
75°5,555
60°4,544
45°3,533
bis 30°333

(4) Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen mindestens 2,75 m, Fahrgassen mit Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.

(5) In Mittel- und Großgaragen sind die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. In jedem Geschoß müssen leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten vorhanden sein.

(6) Für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs bestehen und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.

(7) In Großgaragen sind die einzelnen Garagensteilplätze leicht erkennbar und dauerhaft durch Nummern, Markierungen oder durch andere geeignete Maßnahmen so zu kennzeichnen, daß abgestellte Kraftfahrzeuge in den einzelnen Geschossen ohne Schwierigkeiten wieder aufgefunden werden können.

(8) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 5 - Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen, sonstigen Bauteilen und Einrichtungen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.

§ 6 - Tragende Wände, Decken, Dächer, Pfeiler und Stützen

(1) Bei Kleingaragen einschließlich Abstellräumen bis 20 m² Grundfläche sind tragende Wände und Decken ohne Anforderungen an das Brandverhalten zulässig; § 4 Abs. 8 Satz 1 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) findet keine Anwendung.

(2) Bei offenen Mittel- und Großgaragen müssen tragende Wände und Decken folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. keine Anforderungen bei Garagen in nicht mehr als einem Geschoß, auch mit Dachstellplätzen,
  2. nichtbrennbar bei sonstigen Garagen, soweit die tragenden Wände und Decken nicht feuerbeständig sind.

(3) Bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen tragende Wände und Decken folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. feuerhemmend bei oberirdischen Garagen in nicht mehr als einem Geschoß, auch mit Dachstellplätzen,
  2. feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen oberirdischen Garagen,
  3. feuerbeständig in unterirdischen Garagen.

(4) Befahrbare Dächer müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens den Anforderungen an Decken entsprechen.

(5) § 8 AbsA LBOAVO findet auf Dächer offener Garagen keine Anwendung.

(6) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern müssen

  1. in Mittelgaragen mindestens schwerentflammbar,
  2. in Großgaragen nichtbrennbar sein; schwerentflammbare Verkleidungen sind zulässig, wenn sie überwiegend aus nichtbrennbaren Bestandteilen bestehen und unmittelbar unter der Decke oder dem Dach angebracht sind.

(7) Absätze 1 bis 3 gelten für Pfeiler und Stützen entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit sich

  1. über Garagen andere Räume als Abstellräume bis 20 m² Grundfläche befinden und
  2. aus § 5 LBOAVO, aus einer Regelung nach § 41 Abs. 1 LBO oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund von § 72 Abs. 1 Nr. 2 LBO weitergehende Anforderungen ergeben.
§ 7 - Außenwände

(1) Bei Kleingaragen einschließlich Abstellräumen bis 20 m² Grundfläche sind Außenwände ohne Anforderungen an das Brandverhalten auch dann zulässig, wenn Abstände zu Nachbargrenzen und anderen Gebäuden nicht vorhanden sind; § 6 Abs. 7 LBO findet keine Anwendung.

(2) Bei Mittel- und Großgaragen müssen feuerbeständige Außenwände ohne Öffnungen vorhanden sein, soweit die Garagen einen Abstand von weniger als 2,5 m zur Nachbargrenze oder weniger als 5 m zur bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben. Andere Außenwände als nach Satz 1 sind ohne Anforderungen an das Brandverhalten zulässig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich

  1. über Garagen andere Räume als Abstellräume bis 20 m² Grundfläche befinden und
  2. aus § 6 LBOAVO, aus einer Regelung nach § 41 Abs. 1 LBO oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund von § 72 Abs. 1 Nr. 2 LBO weitergehende Anforderungen ergeben.
§ 8 - Innenwände

(1) Bei Kleingaragen müssen Trennwände zu anders genutzten Räumen mindestens feuerhemmend sein; dies gilt nicht

  1. für Trennwände zu Abstellräumen bis 20 m² Grundfläche,
  2. für Trennwände, die nach § 7 Abs. 1 LBOAVO ohne Anforderungen an das Brandverhalten zulässig sind.

(2) Bei Mittel- und Großgaragen müssen Innenwände folgendes Brandverhalten aufweisen:

  1. bei Treppenraumwänden nichtbrennbar mit einem Feuerwiderstand wie die tragenden Wände, mindestens jedoch feuerhemmend,
  2. bei Trennwänden zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen nichtbrennbar mit einem Feuerwiderstand wie die tragenden Wände,
  3. bei anderen Innenwänden nichtbrennbar.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich aus § 7 LBOAVO, aus einer Regelung nach § 41 Abs. 1 LBO oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund von § 72 Abs. 1 Nr. 2 LBO weitergehende Anforderungen ergeben.

§ 9 - Rauchabschnitte

(1) Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Rauchabschnitte unterteilt sein, die

  1. in oberirdischen Garagen höchstens 5000 m²,
  2. in unterirdischen Garagen höchstens 2500 m² groß sein dürfen. Ein Rauchabschnitt darf sich über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) Die Rauchabschnitte nach Absatz 1 dürfen höchstens doppelt so groß sein, wenn sie

  1. Öffnungen oder Schächte für den Rauch- und Wärmeabzug mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1000 m² je Garagenstellplatz haben, die höchstens 20 m voneinander entfernt sind, oder
  2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, die mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungen bei Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel, jedoch nicht mehr als 70000 m³ gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muß vorhanden sein, oder
  3. selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Fläche verteilten Sprühdüsen haben.

In sonst anders genutzten Gebäuden dürfen bei Garagengeschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, die Rauchabschnitte nur dann verdoppelt werden, wenn sowohl Maßnahmen für einen Rauch- und Wärmeabzug nach Nummer 1 oder 2 durchgeführt werden als auch Feuerlöschanlagen nach Nummer 3 vorhanden sind.

(3) Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(4) § 4 Abs. 2 LBOAVO gilt nicht für Garagen.

§ 10 - Verbindung mit anderen Räumen

(1) Kleingaragen dürfen mit anders genutzten Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens dichtschließenden Türen verbunden sein; dies gilt nicht für Türen in Wänden, die keine Brandschutzanforderungen erfüllen müssen.

(2) Offene Mittel- und Großgaragen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein.

(3) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen verbunden sein

  1. mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur der Garage dienen, nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen),
  2. mit anderen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen, soweit sich aus einer Regelung nach § 41 Abs. 1 LBO oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund von § 72 Abs. 1 Nr. 2 LBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
§ 11 - Rettungswege

(1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 18 Abs. 5 LBO haben. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen.

(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

  1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,
  2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m

erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

(3) Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Garagenstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.

(4) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein.

(5) Für Dachstellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 12 - Beleuchtung

(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein, die in den Rettungswegen und den Fahrgassen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux sicherstellt.

(2) In geschlossenen Großgaragen muß über die Anforderung in Absatz 1 hinaus zur Beleuchtung der Rettungswege vorhanden sein

  1. eine Sicherheitsbeleuchtung, die eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstroms sich selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle hat, die für einen mindestens einstündigen Betrieb und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux ausgelegt ist, oder
  2. nachleuchtende Markierungen, die für mindestens eine Stunde eine entsprechende Beleuchtungsstärke gewährleisten und leicht erkennbar zu den Ausgängen führen.
§ 13 - Lüftung

(1) Eine natürliche Lüftung ist ausreichend in

  1. Kleingaragen,
  2. offenen Mittel- und Großgaragen,
  3. geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, wenn sie den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechen,
  4. geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wenn sie den Voraussetzungen des Absatzes 3 entsprechen.

(2) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr ist eine natürliche Lüftung ausreichend, wenn eine ständige Querlüftung gesichert ist durch

  1. unverschließbare Lüftungsöffnungen oder bis zu 2 m hohe Lüftungsschächte jeweils mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm² je Garagenplatz,
  2. einen Abstand der einander gegenüberliegenden Außenwände mit Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächten von höchstens 35 m und
  3. einen Abstand zwischen den einzelnen Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächten von höchstens 20 m.

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entsprechen, ist eine natürliche Lüftung ausreichend, wenn

  1. nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nach § 1 der Verordnung des Innenministeriums über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (BauSVO) zu erwarten ist, daß der Halbstundenmittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft unter Berücksichtigung der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt, und
  2. dies nach Inbetriebnahme auf der Grundlage von ununterbrochenen Messungen über einen Zeitraum von mindestens einem Monat von einem anerkannten Sachverständigen nach § 1 BauSVO bestätigt wird.

(4) Maschinelle Abluftanlagen sind in geschlossenen Mittel- und Großgaragen erforderlich, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Die Zuluftöffnungen müssen so verteilt sein, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden; bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.

(5) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen, daß der Halbstundenmittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen in einer Höhe von 1,5 m über dem Fußboden, nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Abluftanlagen

  1. in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³,
  2. in anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen können.

Für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen, wie Garagen für Versammlungsstätten, kann im Einzelfall ein rechnerischer Nachweis darüber verlangt werden, daß die Forderung nach Satz 1 erfüllt ist; der Nachweis ist durch einen nach § 1 BauSVO anerkannten Sachverständigen zu erbringen.

(6) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.

(7) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über ein akustisches Signal und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzustellen. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.

(8) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen an der Zufahrt und in jedem Geschoß leicht erkennbar und dauerhaft folgende Hinweise vorhanden sein. »Abgase gefährden die Gesundheit. Vermeiden Sie längeren Aufenthalt!«.

§ 14 - Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug

(1) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel

  1. entweder mehr als 4 m unter
  2. oder mehr als 15 m über

der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzugangs Wandhydranten an Steigleitungen »naß« oder »naß/trocken« haben.

(2) In sonst anders genutzten Gebäuden müssen Geschosse von Großgaragen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt,

  1. Öffnungen oder Schächte für den Rauch- und Wärmeabzug mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1000 m² je Garagenstellplatz haben, die höchstens 20 m voneinander entfernt sind, oder
  2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, die mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungen bei Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel, jedoch nicht mehr als 70000 m³ gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muß vorhanden sein, oder
  3. selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Fläche verteilten Sprühdüsen haben.
§ 15 - Zusätzliche Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

(1) Bauvorlagen für Mittel- und Großgaragen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Garagenstellplätze und Fahrgassen (§ 4),
  2. die maschinellen Rauchabzugsanlagen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2),
  3. die Feuerlöschanlagen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3, § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 3),
  4. die Beleuchtung der Rettungswege (§ 12 Abs. 2),
  5. die maschinellen Zu- und Abluftanlagen (§ 13 Abs. 4 und 5),
  6. die CO-Warnanlagen (§ 13 Abs. 7).

(2) Soweit es für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist, können bei geschlossenen Großgaragen Feuerwehrpläne verlangt werden mit Angaben über:

  1. die Zufahrten und die Löschwasserversorgung auf dem Grundstück,
  2. die Angriffswege für die Feuerwehr im Gebäude,
  3. die Art und Lage der Feuerlöschanlagen sowie die maschinellen Rauchabzugsanlagen.

Weitere Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

§ 16 - Betriebsvorschriften

(1) Maschinelle Abluftanlagen müssen so betrieben werden, daß der Halbstundenmittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen, gemessen in einer Höhe von 1,5 m über dem Fußboden, nicht mehr als 100 ppm beträgt. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

(3) Damit der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd in der Luft durch einen unnötig langen Aufenthalt an den Abfahrtssperren nicht erhöht wird, muß sichergestellt sein, daß in geschlossenen Großgaragen, deren Benutzung entgeltlich ist, die Entgelte entrichtet werden, bevor die abgestellten Kraftfahrzeuge die Garagenstellplätze verlassen.

§ 17 - Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren nicht abgestellt werden.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

  1. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind oder
  2. die Räume der Instandsetzung, der Ausstellung oder dem Verkauf von Kraftfahrzeugen dienen oder
  3. die Räume Lagerräume sind, in denen Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden, oder
  4. das Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter insgesamt nicht mehr als 12 l beträgt, Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten.
§ 18 - Prüfungen

(1) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen folgende Anlagen und Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch einen nach § 1 BauSVO anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. die maschinellen Rauchabzugsanlagen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2),
  2. die Feuerlöschanlagen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3, § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 3),
  3. die Sicherheitsbeleuchtung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1),
  4. die maschinellen Zu- und Abluftanlagen (§ 13 Abs. 4 und 5),
  5. die CO-Warnanlagen (§ 13 Abs. 7).

Die Prüfungen sind bei selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bei CO-Warnanlagen jährlich, bei den anderen Anlagen und Einrichtungen alle zwei Jahre zu wiederholen.

(2) Der Betreiber hat

  1. die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen,
  2. die hierzu nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten,
  3. die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen sowie
  4. die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Der Sachverständige hat der Baurechtsbehörde mitzuteilen,

  1. wann er die Prüfungen nach Absatz 1 durchgeführt hat und
  2. welche hierbei festgestellten Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen.
§ 19 - Erleichterungen und besondere Anforderungen

(1) Für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden, können Erleichterungen von den Vorschriften dieser Verordnung gestattet werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(2) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren nicht ausreichen, können besondere Anforderungen gestellt werden

  1. für Garagen oder Stellplätze, die für Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5 m und einer Breite von mehr als 2 m bestimmt sind,
  2. für Garagen in Geschossen, deren Fußboden mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt.
§ 20 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 16 Abs. 1 maschinelle Abluftanlagen nicht so betreibt, daß der dort genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft eingehalten wird,
  2. entgegen § 18 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.
§ 21 - Übergangsvorschriften

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften nach § 16 Abs. 1 und 2 sowie die Vorschriften über Prüfungen nach § 18 entsprechend anzuwenden.

§ 22 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO) vom 25. Juli 1973 (GBl S.325), geändert durch Verordnung vom 12.Februar 1982 (GBl S.67), außer Kraft.