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Garagenverordnung - Baden-Württemberg (26.07.1973)


Erster Abschnitt - Begriffe

§ 1

(1) Garagen und Garagengeschosse sind oberirdisch im Sinne dieser Verordnung, wenn ihre Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,3 m unter der Geländeoberfläche oder mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberfläche liegen.

(2) Garagenabschnitte in sonst anders genutzten Geschossen stehen Garagengeschossen gleich.

(3) Offene Garagen sind Garagen oder Garagenabschnitte in oberirdischen Geschossen im Sinne des Absatzes 1, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, daß auch bei eingebauten Wetterschutzvorrichtungen überall eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Hitze und Rauch ins Freie nicht wesentlich behindert wird.

(4) Stellplätze mit Schutzdächern gelten als offene Garagen.

(5) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe ihrer Abstell- und Verkehrsflächen. Abstell- und Verkehrsflächen für Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 2 Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Die Abstellfläche ist die Summe der Flächen der Garagenstellplätze.

(6) Garagen mit einer Nutzfläche

  1. bis 100 m²: sind Kleingaragen,
  2. über 100 m² bis 1000 m²: sind Mittelgaragen,
  3. über 1000 m²: sind Großgaragen.

Zweiter Abschnitt - Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung

§ 2 - Zu- und Abfahrten

(1) Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Straßen sind so anzuordnen, daß der öffentliche Verkehr gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

(2) Vor Schranken, Garagentoren und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine Bedenken bestehen.

(3) Die Breiten der Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens betragen:

  1. 3 m bei Benutzung durch Kraftfahrzeuge bis zu 2 m Breite,
  2. 3,5 m bei Benutzung durch breitere Kraftfahrzeuge.

Schmalere Fahrbahnen sind im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren zulässig. Breitere Fahrbahnen, insbesondere in Kurven, können verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Durch Zu- und Abfahrten von Garagen darf die Benutzbarkeit der Ausgänge von Rettungswegen baulicher Anlagen nicht behindert werden.

(5) Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.

(6) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben. Die Anordnung von Zu- und Abfahrten an verschiedenen Seiten der Garage kann verlangt werden, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Zu- und Abfahrten von Großgaragen dürfen sich nicht höhengleich kreuzen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine Bedenken bestehen.

(7) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten nach Absatz 3 ein mindestens 80 cm breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind.

(8) In den Fällen der Absätze 3, 6 und 7 sind abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 2 die Abstell- und Verkehrsflächen von Dachstellplätzen auf die Nutzfläche der Garage anzurechnen.

(9) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 3 - Rampen

(1) Die Neigung der Rampen soll 15 %, bei Kleingaragen 20% nicht überschreiten. Die Breite der Fahrbahnen auf Rampen muß mindestens der Breite der Zu- und Abfahrten nach § 2 Abs. 3 entsprechen.

(2) Zwischen der öffentlichen Straße und einer Rampe mit mehr als 5 % Neigung muß eine waagerechte Fläche von mindestens 5 m Länge liegen; bei Rampen, die ausschließlich dem Verkehr von Personenkraftwagen dienen, kann zwischen der öffentlichen Straße und der Rampe eine waagerechte oder bis zu 10% geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge gestattet werden.

(3) Rampen müssen eine griffige Fahrbahn und bei einer Neigung von mehr als 15 % Vorrichtungen haben, die Fußgänger gegen Ausgleiten schützen. In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 80 cm breiten erhöhten Gehsteig haben. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot leicht erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. Außenrampen von Mittel- und Großgaragen sind so herzustellen oder so zu schützen, daß sie auch bei Eis- und Schneeglätte sicher befahren werden können.

(4) Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 % haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.

(5) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.

(6) An Rampen, die von Kraftfahrzeugen mit mehr als 2 m Breite benutzt werden, können besondere Anforderungen gestellt werden.

(7) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 4 - Stellplatz- und Verkehrsflächen

(1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,3 m breit sein.

(2) Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel von 45° mindestens 3,5 m, bei 60° mindestens 4,5 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,5 m breit sein. Bei Senkrechtaufstellung und einer Breite der Garagenstellplätze von mindestens 2,5 m müssen sie nur 5,5 m breit sein.

(3) Diejenigen Teile der Fahrgassen, an denen keine Garagenstellplätze liegen, müssen mindestens der Breite der Zu- und Abfahrten nach § 2 Abs. 3 entsprechen. Fahrgassen für Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen jedoch mindestens 5 m breit sein.

(4) Die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen sind leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Bei Mittel- und Großgaragen muß in jedem Garagengeschoß leicht erkennbar und dauerhaft auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten hingewiesen werden.

(5) Für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.

(6) Für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen können größere Abmessungen als nach Absatz 1 verlangt werden. Fahrgassen vor solchen Garagenstellplätzen müssen mindestens 8 m breit sein; geringere Breiten sind zulässig, soweit sie nach der Bauart der Hebebühnen ausreichen. Garagenstellplätze nach Satz 1 sind nur in Garagen mit festem Benutzerkreis zulässig.

(7) Die Mindestmaße der Absätze 1 bis 3, 5 und 6 dürfen durch Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen nicht eingeengt sein.

(8) An Garagenstellplätze und Fahrgassen, die nicht für Personenkraftwagen bestimmt sind, können nach Art und Größe der Kraftfahrzeuge besondere Anforderungen gestellt werden.

(9) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

§ 5 - Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in begehbaren Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m haben.

§ 6 - Wände, Pfeiler und Stützen

(1) Bei Garagen und bei nicht zur Garage gehörenden Räumen unter Garagen müssen tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen feuerbeständig sein. Dasselbe gilt für Trennwände zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen. Nichttragende und nichtaussteifende Teile von Außenwänden sowie nichttragende und nichtaussteifende Trennwände in Garagen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht feuerbeständig sind.

(2) Offene Mittel- und Großgaragen, deren oberste Abstellflächen nicht mehr als 22 m über der für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche liegen, dürfen abweichend von Absatz 1 tragende und aussteifende Wände in feuerhemmender Bauart aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, wenn

  1. die Umfassungswände mit ins Freie führenden Öffnungen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten der Garage nicht mehr als 50 m voneinander entfernt sind,
  2. sich über Garagengeschossen keine anders genutzten Räume befinden,
  3. vor den offenen Teilen der Außenwände ein Abstand von mindestens 10 m zu vorhandenen oder zulässigen künftigen Gebäuden eingehalten wird.

Liegen die obersten Abstellflächen nicht mehr als 16,50 m über der festgelegten, im Mittel gemessenen Geländeoberfläche, so genügen unter den sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 tragende und aussteifende Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen.

(3) Für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, sind abweichend von Absatz 1 Wände in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, wenn die Garagen einen Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben oder wenn bei geringerem Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude Brandwände vorhanden sind oder errichtet werden. Dies gilt auch, wenn ihre Dachflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden.

(4) Oberirdische Kleingaragen als selbständige Gebäude dürfen abweichend von Absatz 1 Außenwände, tragende und aussteifende Wände in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, auch wenn Abstände zu anderen Gebäuden und zu Grundstücksgrenzen nicht eingehalten werden; § 39 Abs. 2 Nr. 1 LBO ist nicht anzuwenden. Diese Bauteile dürfen, auch wenn sie nicht feuerhemmend sind, aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,5 m von der Nachbargrenze und zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben; diese Abstände sind nicht erforderlich, wenn die Garagen an feuerbeständige Wände ohne Öffnungen angebaut werden oder zur Nachbargrenze oder zum benachbarten Gebäude solche Wände haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, wenn die Garagen durch mindestens feuerbeständige Trennwände in Brandabschnitte von höchstens 100 m² Nutzfläche unterteilt sind. Öffnungen in diesen Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

(5) Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden können abweichend von Absatz 1 Außenwände, tragende und aussteifende Wände in feuerhemmender Bauart gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(6) Für Stellplätze mit Schutzdächern können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Sätze 1 und 2 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sowie § 7 - Abs. 5 und § 18 Abs. 1 entsprechend.

§ 7 - Decken, Dächer und Fußböden

(1) Decken über und unter Garagen sowie zwischen Garagengeschossen und unter Dachstellplätzen müssen feuerbeständig sein. Nicht befahrbare Decken, die zugleich das Dach bilden, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht feuerbeständig sind.

(2) Das Tragwerk der Dächer und die Dachschalung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht, wenn der Dachraum durch eine feuerbeständige Decke von der Garage getrennt ist.

(3) Untere Verkleidungen von Decken oder Dächern über Garagen oder Garagengeschossen müssen bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen, im übrigen aus Baustoffen bestehen, die ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind. Dies gilt auch für Dämmschichten in Decken oder Dächern, die nicht mindestens feuerhemmend sind.

(4) Zwischen den Garagengeschossen und unter Dachstellplätzen offener Mittel- oder Großgaragen genügen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Decken in feuerhemmender Bauart aus nichtbrennbaren Baustoffen, unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen.

(5) Für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, deren tragende und aussteifende Wände mindestens feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, genügen auch befahrbare Decken oder Dächer aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer. Nichtbefahrbare Dächer von Garagen nach § 6 Abs. 3 dürfen abweichend von Absatz 2 mit tragenden Bauteilen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die tragenden und aussteifenden Wände mindestens feuerhemmend sind; die Dachschalung muß aus Baustoffen bestehen, die ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind.

(6) Oberirdische Kleingaragen als selbständige Gebäude dürfen, auch wenn Abstände zu anderen Gebäuden und Grundstücksgrenzen nicht eingehalten werden, Decken oder Dächer in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Decken oder Dächer dürfen, auch wenn sie nicht feuerhemmend sind, aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Kleingaragen einen Abstand von mindestens 2,5 m von der Nachbargrenze und zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben; dieser Abstand ist nicht erforderlich, wenn die Kleingaragen an feuerbeständige Wände ohne Öffnungen angebaut werden oder zur Nachbargrenze oder zum benachbarten Gebäude solche Wände haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, die durch feuerbeständige Trennwände in Brandabschnitte von höchstens 100 m² Nutzfläche unterteilt sind.

(7) Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden dürfen feuerhemmende Decken haben, soweit nicht nach § 41 Abs. 2 und 3 LBO weitergehende Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Garagen in Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung angeordnet werden.

(8) Bei Stellplätzen mit Schutzdächern darf das Tragwerk der Dächer unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Sätze 2 und 3 aus brennbaren Baustoffen bestehen. Darüber hinaus können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(9) Decken oder befahrbare Dächer sowie Stellplätze müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.

(10) Fußböden von Stellplatz- und Verkehrsflächen in Garagen und auf Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung anderer Baustoffe kann gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Die Fußböden müssen gegen Flüssigkeiten undurchlässig und so ausgebildet oder durch mindestens 3 cm hohe Schwellen so abgegrenzt sein, daß brennbare Flüssigkeiten nicht in tiefer liegende Geschosse oder Abwasserleitungen abfließen können, es sei denn über Bodenabläufe und Benzinabscheider.

§ 8 - Brandabschnitte

(1) Oberirdische geschlossene Garagengeschosse müssen durch feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 5000 m² Nutzfläche unterteilt werden.

(2) Offene Garagen dürfen innerhalb eines Brandabschnittes Nutzflächen bis zu 7500 m² je Geschoß haben. Die Summe der Nutzflächen aller zu einem Brandabschnitt gehörenden Geschosse darf jedoch 30000 m² nicht überschreiten, wenn die tragenden Wände und Stützen sowie die Decken solcher Garagen nicht mindestens feuerhemmend sind. Eingeschossige offene Garagen, deren Dächer Bauteile aus brennbaren Baustoffen haben (§ 7 Abs. 5 Satz 2), müssen in Brandabschnitte von höchstens 5000 m² Nutzfläche unterteilt werden.

(3) Unterirdische Garagengeschosse müssen durch feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 2500 m² Nutzfläche unterteilt werden.

(4) Die Brandabschnitte dürfen bis zum Doppelten der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Flächen vergrößert werden, wenn die Garagengeschosse selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 16 Abs. 3 haben.

(5) Öffnungen in den feuerbeständigen Wänden zwischen den Brandabschnitten müssen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse dürfen, wenn der Betrieb es erfordert, Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

§ 9 - Verbindung zwischen Garagengeschossen

(1) In mehrgeschossigen Mittel- und Großgaragen sind Rampen, die verschiedene Brandabschnitte verbinden, an ihren Seiten in ganzer Länge durch feuerbeständige Wände gegen die Garagengeschosse abzutrennen. Bei Rampen innerhalb eines Brandabschnitts sind die seitlichen Öffnungen zwischen Rampen und Deckenunterseiten oder Deckenoberseiten mindestens in der Länge der Deckenöffnungen durch feuerbeständige Wände zu schließen. Bei offenen Garagen, deren Decken nach § 7 Abs. 4 in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein dürfen, genügt es, wenn die seitlichen Wände zwischen Rampen und Decken den Anforderungen des Brandschutzes an die Decken entsprechen.

(2) Rampen, die unterirdische Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen durch Tore oder andere geeignete Einrichtungen so gesichert sein, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Aufzüge und notwendige Treppen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen in eigenen lüftbaren Fahrschächten und Treppenräumen mit feuerbeständigen Wänden liegen. Türen zu Treppenräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Satz 1 gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.

§ 10 - Verbindung der Garagen mit anderen Räumen

(1) Garagen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch Sicherheitsschleusen nach § 40 Abs. 4 LBO verbunden sein, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es kann gestattet werden, daß Mitte- und Großgaragen in oberirdischen Geschossen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden, wenn die Räume

  1. nicht im Zuge des einzigen Rettungsweges von Aufenthaltsräumen liegen,
  2. keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten,
  3. nicht tiefer als die angrenzenden Garagen liegen

und wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(3) Es kann gestattet werden, daß Mittel- und Großgaragen mit nicht zur Garage gehörenden Abstellräumen bis zu je 20 m² Grundfläche unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden Türen verbunden werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(4) Offene Garagen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden sein.

(5) Kleingaragen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden sein.

§ 11 - Rettungswege

(1) Zu den Rettungswegen in Mittel- und Großgaragen gehören die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden Gänge in den Garagengeschossen, die Ausgänge aus den Garagengeschossen, die notwendigen Treppen sowie die erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen.

(2) Rettungswege müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Garagenbenutzer und Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf öffentliche Straßen gelangen können.

(3) Die nutzbare Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß mindestens 80 cm betragen; Treppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1 m haben.

(4) Die zu den Ausgängen führenden Gänge sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am Boden leicht erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. In jedem Garagengeschoß ist leicht erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.

(5) Jedes Garagengeschoß muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben, die aus Erdgeschossen unmittelbar ins Freie, aus nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen in Treppenräume notwendiger Treppen führen. Von jeder Stelle eines Garagengeschosses muß bei offenen Garagen ein Ausgang in höchstens 50 m, bei geschlossenen Garagen und bei unterirdischen Garagengeschossen in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Lauflinie zu messen.

(6) Von zwei Rettungswegen kann einer anstatt über eine notwendige Treppe über eine Rampe geführt werden, wenn die Rampe den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht und wenn bei Großgaragen neben der Fahrbahn ein mindestens 80 cm breiter, erhöhter Gehsteig vorhanden ist. Von jedem Brandabschnitt müssen die Rettungswege auch dann erreicht werden können, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten geschlossen sind.

(7) Für Dachstellplätze gelten die Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Bei Dachstellplätzen, die im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume nicht erforderlich.

§ 12 - Aufenthaltsräume und Abortanlagen

(1) Für das Aufsichts- und Wartungspersonal von Garagen müssen ein beheizbarer Aufenthaltsraum, Abortanlagen, Waschgelegenheiten und Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein. Bei Großgaragen können auch für die Benutzer Abortanlagen verlangt werden.

(2) Zur Garage gehörende und nur von ihr zugängliche Aufenthaltsräume sind zulässig, wenn außer dem Zugang mindestens eine Ausstiegsmöglichkeit vorhanden ist.

§ 13 - Beleuchtung und andere elektrische Anlagen

(1) Garagen dürfen nur elektrisch beleuchtet werden. Die Leuchten sind so anzuordnen, daß die Garagen, ihre Zu- und Abfahrten sowie ihre Rettungswege ausreichend beleuchtet werden können.

(2) In geschlossenen Großgaragen muß zur sicheren Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Diese muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux betragen. Dies gilt nicht für eingeschossige Garagen, die ausschließlich den Benutzern von Wohnungen zu dienen bestimmt sind (Wohnhausgaragen).

§ 14 - Lüftung

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen mechanische Abluftanlagen haben, soweit nicht nach den Absätzen 6 und 7 eine natürliche Lüftung ausreicht. Sie müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden. Die Abluftanlage ist so zu bemessen und einzurichten, daß der Volumengehalt an Kohlenmonoxid (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,5 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³ /m³) beträgt. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. In Sonderfällen, insbesondere bei Garagen oder Teilen von Garagen mit regelmäßig außergewöhnlichen Verkehrsspitzen, kann ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

(2) Mechanische Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muß aus einem eigenen, unmittelbar hinter der Hauptsicherung abzweigenden Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.

(3) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung, Regelung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer der Garagen bei Überschreitung eines CO-Gehaltes der Luft von 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden können, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzuschalten. Lautsprecher oder Blinkzeichen sind an die Ersatzstromquelle (§ 13 Abs. 2) anzuschließen.

(4) Ist mit der mechanischen Abluftanlage nach den Absätzen 1 und 2 eine ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert, so muß außerdem eine mechanische Zuluftanlage vorhanden sein. Für den elektrischen Anschluß der Zuluftventilatoren gilt Absatz 2 Satz 2.

(5) Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche Räume müssen eigene mechanische Zuluftanlagen haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindern. Für diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn sein Ausfall durch ein Warnsignal angezeigt wird. Andere Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit tätig sind und in die Kraftfahrzeugabgase eindringen können, müssen so zu lüften sein, daß die Anforderungen an Arbeitsräume erfüllt sind.

(6) Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr reicht die natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinander entfernt sind, und wenn überall eine ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche liegen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm² je Garagenstellplatz haben. In Garagen, die nur die Tiefe eines Garagenstellplatzes haben, sowie in Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außenwänden oder Außentüren mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 150 cm² je Garagenstellplatz.

(7) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen, die nach Lage und Abmessungen den Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 2 nicht entsprechen, sind mechanische Abluftanlagen nicht erforderlich, wenn nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zu erwarten ist, daß der CO-Gehalt der Luft in der Garage bei natürlicher Lüftung auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt; dies ist durch einen Prüfbericht des Sachverständigen auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen angemessenen Zeitraum durchzuführen sind, nachzuweisen. Die Ausrüstung der Garagen mit CO-Warnanlagen kann verlangt werden.

(8) In allen Garagen muß leicht erkennbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht sein: »Vorsicht bei laufenden Motoren! Vergiftungsgefahr!«

§ 15 - Unzulässigkeit von Zündquellen

(1) Garagen dürfen keine Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können.

(2) Die Oberflächentemperatur von Heizungsanlagen darf 300° C nicht überschreiten. Heizungsanlagen, die Oberflächentemperaturen von mehr als 110° C erreichen können, sind mit Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen und mit schräger Abdeckung zu versehen, so daß Gegenstände nicht darauf abgelegt werden können.

(3) Umluftheizungen sind unzulässig; Ausnahmen können gestattet werden, wenn gesichert ist, daß sich explosible Gas-Luft-Gemische bei der Erwärmung nicht entzünden können und die Lüftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 16 - Feuerlöscheinrichtungen

(1) Für eingeschossige Großgaragen kann je angefangene 1000 m² Nutzfläche ein Wandhydrant mit absperrbarem Strahlrohr verlangt werden. Die Wandhydranten sind so zu verteilen, daß jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden kann.

(2) Bei mehrgeschossigen Garagen kann für jeden Treppenraum eine Steigleitung mit Wandhydranten und absperrbaren Strahlrohren verlangt werden.

(3) Großgaragen müssen in Garagengeschossen, die unter dem ersten Untergeschoß liegen, selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Garage verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, haben.

(4) In Mittel- und Großgaragen sind für die Bekämpfung von Glut- und Flüssigkeitsbränden geeignete Feuerlöscher in ausreichender Größe und zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen. Für die ersten 20 Garagenstellplätze sind zwei, für je weitere 20 Garagenstellplätze ein Feuerlöscher erforderlich. Die Bereitstellung geeigneter fahrbarer Feuerlöschgeräte kann verlangt werden.

§ 17 - Feuermeldeeinrichtungen

Für Mittel- und Großgaragen kann der Einbau von Feuermeldeeinrichtungen verlangt werden, wenn dies nach Lage, Art oder Größe der Garage erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann verlangt werden, daß jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen der Feuerwehr selbsttätig gemeldet wird.

§ 18 - Tankstellen in Verbindung mit Garagen

(1) Werden Tankstellen in Garagengeschossen oder auf Dachstellplätzen errichtet, so müssen die tragenden und aussteifenden Wände und die Decken dieser Geschosse oder die Decken unter den Dachstellplätzen innerhalb des betreffenden Brandabschnittes feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für eingeschossige oberirdische Garagen.

(2) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten sind so aufzustellen, daß sie und die an ihnen tankenden Kraftfahrzeuge die zügige und sichere Benutzung der Garagenstellplätze und der Rettungswege nicht behindern.

§ 19 - Arbeitsgruben

Arbeitsgruben innerhalb von Gragen müssen ein ausreichende Lüftung haben. Sie ,müssen jederzeit leicht verlassen werden können, gut erkennbar und durch Abdeckung oder andere Schutzvorrichtungen so gesichert sein, daß Personen nicht hineinstürzen können.

§ 20 - Bauvorlagen

Die Bauvorlagen für Garagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Garagenstellplätze und Fahrgassen,
  2. die Rettungswege,
  3. die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die Alarmeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen wie CO-Warnanlagen,
  4. die Lüftungsanlagen,
  5. die elektrischen Starkstromanlagen sowie die Sicherheitsbeleuchtung.

Dritter Abschnitt - Betriebsvorschriften

§ 21 - Verkehrssicherung

Die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege sind bis zur öffentlichen Straße verkehrssicher und frei zu halten. Dies gilt insbesondere bei Eis- und Schneeglätte. Bei Dunkelheit sind sie zu beleuchten, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.

§ 22 - Schutz gegen Vergiftung

(1) Lüftungsanlagen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Mechanische Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. Mechanische Lüftungsanlagen müssen so betrieben werden, daß der CO-Gehalt der Luft im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt (§ 14 Abs. 1 Satz 3). CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(2) In Garagen dürfen Motoren nur zum Erreichen und zum Verlassen der Garagenstellplätze laufen. Bei Überschreitung eines CO-Gehaltes der Luft von 250 ppm in Garagen mit CO-Warnanlagen nach § 14 Abs. 3 sowie bei Ausfall der Lüftung müssen die Benutzer der Garagen über Lautsprecher oder Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzuschalten. Dieser Aufforderung ist Folge zu leisten.

§ 23 - Feuergefährliche Stoffe und Rauchverbot

(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen in Garagen nicht aufbewahrt werden; der Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und die in ihnen mitgeführten Reservekanister bleiben hierbei unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kleingaragen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen, öl- oder fetthaltige Putzwolle und -lappen nur in dichtschließenden Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt werden. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benutzte Stoffe sind sofort aus den Garagen zu entfernen.

(3) In Garagen und auf Stellplätzen sowie auf ihren Zu- und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff oder Öl versorgt oder mit brennbaren Flüssigkeiten gereinigt werden, wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden oder in Abwasseranlagen eindringen können. Benzinabscheider sind rechtzeitig zu entleeren und zu reinigen. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C dürfen in Garagen insbesondere nicht zum Reinigen verwendet werden.

(4) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot muß leicht erkennbar und dauerhaft mit dem Wortlaut »Feuer und Rauchen verboten!« hingewiesen werden. Dies gilt nicht für Garagen, die ausschließlich dem Abstellen von Diesel- oder Elektrofahrzeugen dienen.

§ 24 - Abstellen von Druckgasfahrzeugen

Kraftfahrzeuge, die mit Druckgas betrieben werden, das schwerer ist als Luft, wie Propan, Butan und deren Gemische, dürfen in Garagen nur abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, daß austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.

§ 25 - Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in anderen Räumen als Garagen nur abgestellt werden, wenn

  1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter beträgt,
  2. Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird,
  3. diese Räume nicht Wohnzwecken dienen und nicht im einzigen Rettungsweg von Aufenthaltsräumen liegen und
  4. diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind. Die Räume dürfen durch Lattenverschläge unterteilt sein. Befinden sich diese Räume in Gebäuden aus brennbaren Baustoffen, so gilt Nr. 1 für den gesamten Brandabschnitt.

(2) Kraftfahrzeuge, die landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen sind, dürfen in anderen Räumen als Garagen abgestellt werden.

(3) Kraftfahrzeuge dürfen in Wohnungen, Treppenräumen, Dachräumen, Fluren und Untergeschoßgängen nicht abgestellt werden.

(4) Kraftfahrzeuge dürfen in Durchgängen und Durchfahrten nur abgestellt werden, wenn der Verkehr oder die Feuerlösch- und Rettungsmaßnahmen dadurch nicht behindert werden.

(5) Das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer, das Laufenlassen von Motoren, das Tanken und Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten sind in Räumen nach den Absätzen 1, 2 und 4 unzulässig.

Vierter Abschnitt - Prüfungen und Schlußvorschriften

§ 26 - Prüfungen

(1) Der Betreiber der Garage hat Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen mindestens alle zwei Jahre durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. Außerdem hat er mindestens alle sechs Monate die selbsttätigen Feuerlöschanlagen durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen, es sei denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer anerkannten technischen Prüfstelle besteht.

(2) Der Betreiber hat die mechanischen Lüftungsanlagen und die CO-Warnanlagen, in geschlossenen Großgaragen auch die elektrischen Anlagen, vor der ersten Inbetriebnahme durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. Dies gilt auch, bevor diese Anlagen, nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden sollen. Die Prüfung der elektrischen Anlagen und der mechanischen Lüftungsanlagen ist alle zwei Jahre, die Prüfung der CO-Warnanlagen jährlich zu wiederholen.

(3) Die untere Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an Anlagen oder Einrichtungen nach den Absätzen 1 oder 2 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(4) Für die Prüfungen hat der Betreiber die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Für die Prüfung der elektrischen Anlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,
  2. ein Schaltplan der Sicherheitsbeleuchtung,
  3. ein in maßstäbliche Grundrißpläne aller Geschosse eingetragener Installationsplan, der erkennen läßt

a) die Lage aller elektrischen Betriebsstätten und Verteilungen,

b) die Lage der Sicherheitsleuchten mit Stromkreisbezeichnungen und Leistung.

(5) Der Betreiber hat den Sachverständigen den Zugang zu den Anlagen und Einrichtungen zu gestatten und die Berichte der Sachverständigen der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Das Bestehen von Überwachungsverträgen nach Absatz 1 Satz 2 ist der unteren Baurechtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.

(6) Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Beseitigung der unteren Baurechtsbehörde mitzuteilen.

(7) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 rechnen bei bestehenden Garagen (§ 27) von dem Zeitpunkt, an dem die Anlagen oder Einrichtungen zuletzt geprüft worden sind. Sind solche Prüfungen bisher nicht vorgenommen worden, so sind die Anlagen und Einrichtungen erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen.

(8) Die untere Baurechtsbehörde hat Großgaragen in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. An der Prüfung sind alle Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, zu beteiligen.

§ 27 - Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Garagen

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§§ 21 bis 24) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 26) anzuwenden.

§ 28 - Weitere Anforderungen und Erleichterungen

(1) Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Abwehr drohender Verletzung von Recht oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Anordnung, Bemessung und Regelung der Zu- und Abfahrten, die Verbindung der Garagen mit anderen Räumen, die Sicherung der Rettungswege und die Lüftung der Garagen.

(2) Die Anforderungen nach § 4, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 3 bis 5, § 13 - Abs. 2, § 14 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 7 und Abs. 8 sowie § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten nicht für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholplatz an der Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

§ 29 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 21 Sätze 1 und 2 die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege nicht verkehrssicher und frei hält,
  2. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Lüftungsöffnungen verschließt oder zustellt,
  3. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 mechanische Lüftungsanlagen so betreibt, daß der in § 14 Abs. 1 Satz 3 genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,
  4. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 4 CO -Warnanlagen nicht ständig eingeschaltet läßt,
  5. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 nicht zum Abschalten der Motoren auffordert,
  6. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 3 der Aufforderung zum Abschalten der Motoren nicht Folge leistet,
  7. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1 offenes Feuer verwendet,
  8. entgegen § 26 die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.
§ 30 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO -) vom 24. Februar 1965 (Ges.Bt. S.35) außer Kraft.